TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/20 LVwG-2020/29/1864-4

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Entscheidungsdatum

20.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden        der AA, Adresse 1, **** Z, des BB., Adresse 2, **** Z und des CC, M.Sc., Adresse 2, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwälte DD, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 29.06.2020, ***, betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben,

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 29.06.2020, ***, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümer des GStNr **1, KG ***** Z, die Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 11.116,42 (inklusive USt) für den Anschluss des mit Baubescheid vom 10.10.2016 und vom 26.03.2020, ***, genehmigten Bauvorhaben Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf GStNr **1, KG ***** Z, an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben. Der Wasseranschlussgebühr wurde eine Baumasse von 4.833,23 m³ sowie der Wassergebührensatz pro m³ in Höhe von Euro 2,30 zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Ungültigkeit der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Z geltend gemacht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bauvorhaben zwei Baubescheide, einer aus dem Jahr 2016, einer aus dem Jahr 2020, zu Grunde lägen, mit dem Bau sei begonnen worden und sei dieser nunmehr fertigstellt. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, weshalb Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewandt werde.

Der erste Baubescheid habe den Neubau und der zweite Baubescheid einen Um- und Zubau betroffen. Diesbezüglich seien die Grundlagen der Besteuerung nach den jeweiligen Baubescheiden zu splitten und auch herabgesetzte Gebührensätze für den bereits 2016 bewilligten Teil heranzuziehen. Es gelte der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben.

Am GStNr **1, KG ***** Z, bestehe Wohnungseigentum. Die jeweiligen Bescheidadressaten würden daher nur im Umfang ihres Miteigentumsanteiles haften, nicht aber solidarisch für den Gesamtbetrag.

Zur Berechnung der Baumasse wurde bemängelt, dass entgegen den Bestimmungen in der Verordnung der Marktgemeinde Z eine Begründung der in Anrechnung gebrachten Baumasse nach dem Wortlaut des Gesetzes der Entscheidung nicht im Ansatz entnommen werden könne, in der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass die Berechnung der Baumasse nicht entsprechend der VO und dem TVAG erfolgt sei. Der Bescheid sei daher völlig zu Unrecht und rechtsgrundlos erlassen worden. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, in eventu Stundung der Abgabenbeträge, in eventu Gewährung einer Ratenzahlung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Marktgemeinde Z vom 14.08.2020, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben, die beiden Eventualanträge auf Stundung und Ratenzahlung wurden abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Bauvollendungsmeldung am 06.07.2020 der tatsächliche Anschluss an die Gemeindewasserleitung erfolgt sei. Als Bemessungsgrundlage sei für beide Gebühren eine Baumasse von 4.833,23 m³ herangezogen worden sowie der Gebührensatz von Euro 2,30. Der Einwand der Unzuständigkeit gehen ins Leere, zumal sich die Zuständigkeit aus dem Art 118 B-VG und dem Finanzausgleichsgesetz ergebe. Die Begründung sei ausreichend und sei diesbezüglich die Baumasse gemäß Baubescheid vom 26.03.2020 herangezogen worden. Beim Bauvorhaben handle es sich um ein einheitliches Bauobjekt, das eine Baumasse besitze und habe deshalb die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr erst nach Bauvollendung an alle Bauwerber und Eigentümer zu erfolgen.

In der Folge stellten die Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag, worin noch ergänzend vorgebracht wurde, dass in der Beschwerdevorentscheidung entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung nicht nur im Sinne des § 262 BAO entschieden worden sei, sondern darüber hinaus auch die Anträge über die Aussetzung und die weiteren Zahlungserleichterungen. Diese seien jedoch nicht Teil der Beschwerdevorentscheidung, weshalb diese Ansprüche innerhalb der Rechtsmittelfrist gesondert angefochten würden.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akten der Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 20.01.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch der Akt LVwG-*** (Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr) verhandelt und die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des GStNr **1, EZ ***, KG ***** Z, wobei an der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet ist (Auszug GB-Auszug in der Beschwerde).

Ursprünglich mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016 *** wurde den Beschwerdeführern die beantrage Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter den angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt (Baubescheid Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016, ***). Nachdem die Beschwerde eines Nachbarn mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.01.2017, LVwG-***, als unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit den Bauausführungen begonnen (Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.12.2020, LVwG-***).

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 26.03.2020, ***, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Änderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016, *** bewilligten und in Ausführung befindlichen 3-Familienhauses nach Maßgabe der eingereichten Pläne unter Aufrechterhaltung der Auflagen und Bedingungen im ursprünglichen Bewilligungsbescheid erteilt (Baubescheid Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 26.03.2020, ***).

Die Bauarbeiten wurden am 06.07.2020 beendet (Bauvollendungsmeldung der Beschwerdeführer vom 06.07.2020). Der tatsächliche Anschluss des GStNr **1, EZ ***, KG ***** Z, an die Gemeindewasserleitung erfolgte am 06.07.2020 (Bauvollendungsmeldung).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 29.06.2020, ***, den Beschwerdeführern zugestellt am 02.07.2020 (Zustellnachweise vom 02.07.2020), wurde den Beschwerdeführern die Wasseranschlussgebühr für das GStNr **1, KG ***** Z, vorgeschrieben.

III.     Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und ist zudem unstrittig; betreffend des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Wasserversorgungsleitung der Marktgemeinde Z wurde von den Verfahrensparteien im Einvernehmen bestätigt, dass dieser mit 06.07.2020 erfolgt ist.

IV.      Rechtsgrundlagen:

§§ 1 und 2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 28.05.2020 über die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren lauten auszugsweise wie folgt:

§1

Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Marktgemeinde Z erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als Bauwassergebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

[…]

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 134/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

[..]

(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Bauvollendungsmeldung. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Abgabenanspruch mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage entsteht, sohin gemäß den getroffenen Feststellungen am 06.07.2020.

Die Vorschreibung bzw Festsetzung der Wasseranschlussgebühr erfolgte daher zu einem Zeitpunkt (Bescheiddatum 29.06.2020, Zustellung an die Bescheidadressaten jeweils am 02.07.2020), zu welchem der Abgabenanspruch noch nicht entstanden ist, weshalb eine Vorschreibung rechtswidrig war (VwGH 27.10.1983, 91/16/0165).

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, zumal eine Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr erst nach Entstehen des Abgabenanspruches zulässig ist und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Abgabeanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.29.1864.4

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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