TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 W170 2191403-1

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §69
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2191403-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. IFA-1138442704 VZ-161704502, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status „der“ Asylberechtigten abgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 20.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des „Status des Asylberechtigten“ abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ stattgegeben wurde. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.03.2018 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.04.2018, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Diese wurde am 05.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und – nach einer entsprechenden Abnahme – am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 05.11.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an deren Ende die Beschwerdeführerin auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtete.

Diese hat daher nunmehr schriftlich zu ergehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist. Sie ist Kurdin und Sunnitin.

1.2. XXXX stammt aus Al-Malikiya (Herkunftsgebiet), dieses Gebiet ist in der Hand der Kurden. XXXX hat Syrien rechtswidrig verlassen. Im Herkunftsgebiet der XXXX hielten sich auch deren Eltern, deren volljährige Schwester und deren beiden volljährigen Brüder XXXX und XXXX auf; die Eltern und die genannten Geschwister leben nunmehr in Edlib (Irak). Allerdings halten sich noch die Schwestern der XXXX namens XXXX und XXXX im Herkunftsgebiet auf, diese sind verheiratet. Darüber hinaus hält sich noch eine weitere verheiratete Schwester in Damaskus auf. Die beiden Brüder haben in Syrien studiert.

XXXX hat mit XXXX , XXXX , StA. Syrien, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, einen unmündigen Sohn namens XXXX , XXXX geb., StA. Syrien; auch diesem wurde im Familienverfahren (über dessen Vater) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit XXXX war und ist XXXX nicht verheiratet, die beiden leben auch in keiner Lebensgemeinschaft, auch wenn XXXX von diesem wieder schwanger ist. Es wurde nicht einmal behauptet, dass XXXX und XXXX vor ihrer Einreise eine eingetragene Partnerschaft geführt haben.

1.3. XXXX könnte nur über die Grenzübergänge zum Libanon oder den Flughafen von Damaskus, die bzw. der in der Hand des syrischen Regimes sind sicher und legal nach Syrien zurückkehren.

1.4. XXXX hat vorgebracht, dass sie – neben der Angst, durch Kriegshandlungen zu Schaden zu kommen – Syrien verlassen habe, weil sie fürchte, dass man sie wegen der Wehrdienstverweigerung ihrer oben genannten Brüder, die zum Militär einberufen worden seien, verfolgen würde, sie weiters Verfolgung befürchte, weil sie einmal an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe, weil sie fürchte, von der „PKK“ entführt und zum Kämpfen gezwungen zu werden und weil man einmal versucht habe, sie zu entführen. Darüber hinaus könne sie als alleinstehende Frau in Syrien nicht überleben.

XXXX hat nicht glaubhaft gemacht, dass man versucht habe, diese in Syrien zu entführen und dass diese in Syrien an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat.

Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX in Syrien von der YPG oder deren Fraueneinheiten oder anderen Gruppen in ihrem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert und zum Kämpfen gezwungen werden würde.

Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX in Syrien vom Regime oder der YPG wegen der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder bzw. wegen der Weigerung ihrer Brüder, mit der YPG zu kämpfen, belangt werden würde.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Brüder der XXXX zur syrischen Armee einberufen wurden.

Im Herkunftsgebiet der XXXX leben – wie oben festgestellt – zwei Schwestern mit deren Familie.

Es besteht kein reales Risiko, dass XXXX vom syrischen Regime wegen ihrer illegalen Ausreise oder wegen XXXX belangt werden würde.

1.5. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend, laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. es finden sich keine Berichte, aus denen hervorgeht, dass das syrische Regime auch in den von den Kurden gehaltenen Gebieten rekrutiert oder rekrutieren kann.

Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als „Freiwilligen“ für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Laut Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten. Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen gibt. Quellen zufolge gibt es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), jedoch kann es einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfen. Dem widersprechen andere Quellen, denen zufolge es in mehreren Fällen zur Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung minderjähriger Mädchen gekommen ist. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen.

Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Dennoch werden Frauen – teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft, diskriminiert. Außerhalb der Kurdengebiete ist es fast undenkbar, dass eine Frau alleine leben kann. Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen sind im politischen Leben der kurdischen Gebiete gut repräsentiert. Außerhalb der PYD-geführten Strukturen haben sie allerdings nur eingeschränkte Autonomie. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren. Die Emanzipation der Frauen in Nordsyrien ist ein laufender Prozess. Patriarchale Traditionen sind dort tief eingebettet und mit Religion verbunden.

1.6. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich hinsichtlich der Identität aus dem vorgelegten Reisepass, hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit aus den Angaben und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der konfessionellen Zugehörigkeit werden die Aussagen der Beschwerdeführerin der Entscheidung als wahr unterstellt. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer eingeholten Strafregisterauskunft.

2.2. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Herkunftsort waren im Laufe des Verfahren gleichlautend und passen zur Sprachkenntnis und ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin; diese wurden daher glaubhaft gemacht und sind der Entscheidung zu unterstellen.

Dass das Herkunftsgebiet in der Hand der kurdischen Kräfte ist, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt (in Folge LIB) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ am 30.10.2020, die den Parteien in der Verhandlung vorgehalten wurde und der die Beschwerdeführerin zugestimmt hat.

Dass die Beschwerdeführerin Syrien rechtswidrig verlassen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich im Reisepass kein Ausreisestempel fand, was zur Angabe der Beschwerdeführerin, Syrien rechtswidrig verlassen zu haben, passt.

Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sich die Eltern, deren volljährige Schwester und deren beide, oben genannte Brüder im Herkunftsgebiet aufgehalten haben, wird der Entscheidung als wahr unterstellt, da dies eine lebensnahe Schilderung ist. Dass die Eltern und die genannten Geschwister nunmehr in Edlib (Irak) leben, hat die Beschwerdeführerin durch Vorlage von Kopien von UNHCR-Bestätigungen glaubhaft gemacht. Dass sich noch die oben genannten Schwestern der Beschwerdeführerin im Herkunftsgebiet bzw. in Damaskus aufhalten und diese verheiratet sind, ergibt sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin, ebenso wie dass ihre beiden Brüder in Syrien studiert haben.

Die Angaben zu ihrem Sohn, ihrer Schwangerschaft und zum Vater des Sohnes bzw. des ungeborenen Kindes sind nachvollziehbar und werden – ebenso wie das familienrechtliche bzw. private Verhältnis zum Kindesvater – der Entscheidung als wahr unterstellt.

Dass die Beschwerdeführerin nur über die Grenzübergänge zum Libanon oder den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren könnte, ergibt sich grundlegend aus dem LIB (Kapitel 13.2. Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen); dass der dort noch als offen beschriebene Grenzübergang Fishkabour/Semalka, der direkt in die Kurdengebiete führt, derzeit für private Grenzgänger geschlossen ist ergibt sich aus den (in das Verfahren eingeführten) aktuellen Berichten OCHA, 2.4.2020, Syrian Arab Republic: COVID-19. Humanitarian Update No. 04. und OCHA, 29.10.2020, Syrian Arab Republic: COVID-19. Humanitarian Update No. 20.

Relevant ist hier insbesondere OCHA, 2.4.2020, Syrian Arab Republic: COVID-19. Humanitarian Update No. 04., nach dem in Nordostsyrien lokale Machthaber den informellen Fishkabour/Semalka-Grenzübergang ausnahmslos bis auf Weiteres geschlossen haben und OCHA, 29.10.2020, Syrian Arab Republic: COVID-19. Humanitarian Update No. 20, nachdem in Nordostsyrien die lokalen Behörden weiterhin Ausnahmen für humanitäre Güter und Personal am informellen Grenzübergang Fishkabour/Semalka und in anderen begrenzten Fällen gewähren, darunter dringende medizinische Fälle für den Grenzübertritt in den Irak, jedoch bleiben andere Bewegungen im Allgemeinen eingeschränkt. Darüber hinaus gaben die lokalen Behörden am 8. September bekannt, dass Personen, deren europäische Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, einmal pro Woche in den Irak einreisen können, um dort Verlängerungsverfahren durchzuführen. Alle Grenzübergänge bleiben als Vorsichtsmaßnahme geschlossen. Humanitäres Personal und medizinische Fälle sind Berichten zufolge davon ausgenommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Grenzübergang Fishkabour/Semalka für die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nicht passierbar ist.

Dass die Grenzübergänge zum Libanon bzw. der Flughafen von Damaskus in der Hand des syrischen Regimes sind, ergibt sich aus dem LIB.

2.4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aktenlage.

Einleitend ist zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtvorbringen auszuführen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie nicht mehr wisse, was sie vor dem Bundesamt gesagt habe, da sie nach der Geburt ihres Sohnes, die etwa ein Monat vorher erfolgte, noch so verwirrt gewesen sei, dass sie sich nicht habe konzentrieren können. Auch habe der Dolmetscher nicht alles bzw. nicht alles richtig übersetzt. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin am 06.02.2018 – bei der behördlichen Einvernahme – angegeben, dass es ihr gut gehe (AS 76), sie den Dolmetscher gut verstehe (AS 77), konnte konkrete Angaben zu ihren Familienangehörigen machen und hat die Niederschrift nach erfolgreicher Rückübersetzung – dass eine solche erfolgt ist, hat sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und erst nach Vorhalt der entsprechenden Protokollstelle zugestanden – unterschrieben und weder nach der Einvernahme noch in der Beschwerde Probleme bei der behördlichen Einvernahme gerügt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, der Einvernahme zu folgen und die Niederschrift der behördlichen Einvernahme deren Ablauf genau widerspiegelt. Dieser Versuch, spätere Widersprüche bereits zu entkräften und erklärbar zu machen, beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die in Syrien immerhin zwei Jahre studiert hat, zur Frage, ob diese den Reisepass bei der Ausreise bei sich gehabt habe, offensichtlich die Unwahrheit gesagt hat; die Beschwerdeführerin hat bei der Erstbefragung angegeben, dass sie den Reisepass in Syrien zurückgelassen habe (AS 27), am 06.02.2018 legte sie den Reisepass schließlich vor, wurde aber vom Bundesamt (was nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist) nicht dazu befragt, wie sie den Pass wiedererlangt hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sie zuerst angegeben, dass sie den Reisepass von ihrer Schwester zurückerhalten habe, die nach Österreich gekommen sei, als ihr Sohn sieben Monate alt gewesen sei. Über Vorhalt, dass sie den Pass dann nicht bei der Einvernahme hätte vorlegen können, weil ihr Sohn da gerade ein Monat alt gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an: „Ich habe mich geirrt, ich muss mich kurz konzentrieren. Es war so, meine Schwester hat eigentlich eine Bestätigung, dass ich in Syrien studiere mitgebracht und eine Bestätigung, dass ich eine Ausbildung als Frisörin gemacht habe. Das hat sie mitgebracht, aber den Pass haben andere Personen mitgebracht. Ich musste den Pass durch Western Union zu einer bestimmten Person schicken. Es gab zwei Wege um den Pass hinzuschicken entweder Western Union oder durch Bekannte, ich habe gemeint, dass meine Eltern den Pass den Bekannten gegeben haben und der hat das mitgebracht. Nachgefragt: Western Union war nicht involviert.“ und über weitere Nachfrage: „Diesen Bekannten kenne ich nicht, meine Eltern kennen ihn und als sie nach Österreich kamen haben sie den Pass mitgebracht. Ich weiß nicht wo sich diese jetzt aufhalten und ich kenne den Namen nicht.“ Das Vorbringen ist daher absolut nicht nachvollziehbar und lässt – zusammen mit den unten darzustellenden Widersprüchen zum Entführungsversuch, dessen Opfer die Beschwerdeführerin geworden sei – die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin vollkommen untergehen.

Dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass man versucht habe, sie in Syrien zu entführen, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser Entführungsversuch in der Erstbefragung nicht einmal angedeutet wurde sowie – unabhängig davon – dass dieser Versuch dann widersprüchlich geschildert wurde, obwohl das Bundesamt praktisch keine Nachfragen zum Entführungsversuch gestellt hat. Am 06.02.2018 gab die Beschwerdeführerin vor der Behörde noch an, am 11.11. eines unbekannten Jahres hätten bewaffnete und maskierte Männer versucht, sie zu entführen während sie am 05.11.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass die Entführung im Winter 2015 von Männern, ob diese bewaffnet waren oder nicht, wisse die Beschwerdeführerin nicht, versucht worden sei. Die Maskierung wurde erst über ausdrückliche Nachfrage erwähnt, obwohl das Gericht zuvor von der Beschwerdeführerin wissen wollte, ob diese „bewaffnet oder anders besonders“ gewesen wären. Der Widerspruch zwischen November und Winter mag noch nachvollziehbar sein, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme 2018 das Jahr nicht weiß, 2020 aber schon, ist – mangels entsprechender Erklärung – ebensowenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass sie die Angreifer einmal als bewaffnet bezeichnet hat und einmal angab, dass sie nicht wisse, ob diese bewaffnet gewesen seien.

Dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich – unabhängig voneinander – aus ihrer untergegangenen persönlichen Glaubwürdigkeit und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Demonstration weder in der Erstbefragung noch in der behördlichen Einvernahme noch in der Beschwerde auch nur angedeutet hat. Insbesondere in der behördlichen Einvernahme wäre dies aber bei der Frage nach einer politischen Betätigung (AS 89) – die Beschwerdeführerin hat zwei Jahre studiert und wäre die entsprechende Assoziation von ihr daher zu erwarten gewesen – oder zuvor schon bei der Frage nach ihren Fluchtgründen (AS 86) zu erwarten gewesen. Das Vorbringen zur Teilnahme an einer Demonstration ist daher nicht glaubhaft.

Unbeschadet davon, dass das Risiko, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die YPG oder deren Fraueneinheiten zu werden, mit der Lage in Syrien (siehe hiezu die Feststellungen zu 1.5. und die korrespondierende Beweiswürdigung) nicht in Einklang zu bringen ist, da es nur vereinzelte Berichte über die Zwangsrekrutierung von Mädchen und jungen Frauen und das im Wesentlichen durch kleinere Milizen gibt (siehe LIB 7.7. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)) und diese Berichte kein reales, systematisches Risiko begründen, ist die Beschwerdeführerin gegenwärtig als Mutter und schwangere Frau für die kurdischen Einheiten vollkommen uninteressant. Daher besteht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine reale Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG oder deren Fraueneinheiten.

Dass kein reales Risiko besteht, dass die Beschwerdeführerin in Syrien vom Regime wegen der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder verfolgt werden wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese zwar angegeben hat, dass die Brüder einberufen worden seien, dies aber mangels entsprechender Bescheinigungsmittel auf Grund ihrer untergegangenen persönlichen Glaubwürdigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Brüder lebten inmitten des von den Kurden beherrschten Gebietes, es ist für das Regime nicht feststellbar, dass diese Syrien verlassen haben. Alleine der Umstand, dass die Brüder sich nicht zum Wehrdienst gestellt haben – eine Desertion wurde nicht einmal behauptet – begründet daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Fall kein reales Risiko einer Verfolgung durch die syrischen Behörden, zumal diese ja nicht auf die Beschwerdeführerin in deren Herkunftsgebiet greifen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise von den syrischen Behörden angehalten wird, aber da die Brüder aus dem Kurdengebiet kommen, wo sehr viele Personen sich nicht dem Wehrdienst bei der syrischen Armee stellen und diese für das Regime nicht greifbar sind, die Brüder nicht desertiert sind und auch sonst keine politische Auffälligkeit besteht, hält das Bundesverwaltungsgericht nur eine Möglichkeit, aber kein reales Risiko einer mit Folter verbundenen Befragung der Beschwerdeführerin bei der Einreise oder der Reise in das Herkunftsgebiet für gegeben.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch die YPG wegen der Weigerung ihrer Brüder, mit der YPG zu kämpfen, keine Verfolgung droht, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem LIB (siehe 7.7. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)) keine entsprechenden Hinweise zu gewinnen sind, die auf ein reales Risiko eine solchen Vorgehens der YPG oder deren Fraueneinheiten schließen lassen.

Die Feststellung, dass im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin zwei Schwestern mit deren Familie leben, ergibt sich aus den diesbezüglich der Entscheidung als wahr unterstellten Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass kein reales Risiko besteht, dass die Beschwerdeführerin vom Regime wegen ihrer illegalen Ausreise belangt werden würde ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten und der Lage des Falles. Nach den Länderberichten können zwar länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen aber frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich des Flughafens Damaskus, das Land zu verlassen. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind. Dass es darüber hinaus aber zu einer Verfolgung, das heißt einer Festnahme und Anhaltung unter Folter, aus asylrelevanten Gründen kommen könnte, ist zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich, weil die Beschwerdeführerin weder hinsichtlich oppositioneller Gesinnung noch Zugehörigkeit zu einer aufständischen Gruppe oder Familie aufgefallen ist. Zwar hat bereits im Jahr 2012 ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein, eine solche auch nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unterstellte oppositionelle politische Gesinnung ist aber bei der Beschwerdeführerin nicht zu sehen, insbesondere, da sie auch ihre vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht hat. Schließlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das syrische Gesetz auch Personen bestraft, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu beantragen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden, eine solche Strafverfolgung ist aber ebenso wenig zu sehen, wie dass dem syrischen Regime die Antragstellung bekannt geworden ist oder bekannt werden wird.

Die Feststellung, dass kein reales Risiko besteht, dass die Beschwerdeführerin vom syrischen Regime wegen XXXX belangt werden würde, ergibt sich daraus, dass nicht vorgebracht wurde und auch sonst nicht zu erkennen ist, wie dem syrischen Regime sowohl die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an XXXX als auch der Umstand, dass zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX insofern eine gewisse familiäre Nahebeziehung besteht, als er der Vater ihres Sohnes und ihres ungeborenen Kindes ist, bekannt geworden sein oder werden sollte. Die Beschwerdeführerin und XXXX sind nicht verheiratet, sie führen nicht einmal eine Lebensgemeinschaft, und ist nicht ersichtlich, wie das syrische Regime mangels diesen Umstands (sowie mangels einer Benachrichtigung darüber) eine Angehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX herstellen sollte.

2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem LIB, insbesondere aus den Kapiteln 7. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen sowie aus dem Kapitel 12.1. Frauen. Das LIB wurde mit der Ladung zur Verhandlung an die Parteien ausgesandt und in das Verfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführt, zu diesem wurde keine Stellungnahme abgegeben und ist dieses daher den Feststellungen zu unterstellen.

2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen von von der Beschwerdeführerin verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungs-gründen vorgefunden werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

3.2. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie – neben der Angst, durch Kriegshandlungen zu Schaden zu kommen – Syrien verlassen habe, weil sie fürchte, dass man sie wegen der Wehrdienstverweigerung ihrer oben genannten Brüder, die zum Militär einberufen worden seien, verfolgen würde, sie weiters Verfolgung befürchte, weil sie einmal an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe, weil sie fürchte, von der „PKK“ entführt und zum Kämpfen gezwungen zu werden und weil man einmal versucht habe, sie zu entführen. Darüber hinaus könne sie als alleinstehende Frau in Syrien nicht überleben.

3.3. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007).

3.4. Die Beschwerdeführerin hat – wie oben festgestellt – nicht glaubhaft gemacht, dass man ihre im Kurdengebiet lebenden Brüder zum syrischen Militär einberufen hat. Alleine der Umstand, dass diese sich nicht zum Militärdienst gestellt haben, reicht aber bei Angehörigen von Personen, die sich (für das Regime nicht erreichbar) außerhalb des Herrschaftsgebietes des Regimes aufhalten, nicht aus, um ein reales Risiko einer Verfolgung darzutun. Da auch die Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration nicht glaubhaft gemacht wurde, ist kein reales Risiko zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise von den Sicherheitsbehörden des Regimes asylrelevant behelligt, d.h. einer Verfolgung unterworfen, wird. Nach der Rückkehr in das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ist das für das Regime nicht mehr möglich, da dieses in der Hand der Kurden liegt.

3.5. Es wurde festgestellt, dass weder das reale Risiko einer Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die YPG oder deren Fraueneinheiten besteht noch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch diese wegen der Ausreise ihrer Brüder belangt wird. Auch der vorgebrachte Entführungsversuch wurde nicht glaubhaft gemacht.

3.6. Hinsichtlich des Vorbringens, im Falle einer Rückkehr sei die beschwerdeführende Partei eine alleinstehende Frau ist diese darauf zu verweisen, dass zwei ihrer Schwestern mit deren Familien noch im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin leben. Sie hätte daher die Möglichkeit, sich dem Schutz der Männer dieser Familien zu unterstellen.

Darüber hinaus ist die Situation einer alleinstehenden Frau in Syrien zwar grundsätzlich als prekär zu bezeichnen, dies ist aber nicht auf die Gebiete der Kurden zu übertragen. Dort befindet sich die Bewegungsfreiheit und der Schutz der Frauen auf einem ganz anderen Niveau, wie sich aus den Feststellungen zu 1.5. ergibt. Die Machthaber haben den Willen und die grundsätzliche Fähigkeit, Frauen zu beschützen, es gibt etwa Frauenhäuser im kurdischen Teil Syriens und sind die Frauen gleichartig an der politischen Macht beteiligt. Verfolgungsschwere erreicht die Situation einer alleinstehenden Frau im kurdisch beherrschten Teil Syriens daher nicht.

3.7. Die Beschwerde ist daher grundsätzlich abzuweisen, allerdings ist der Spruch des Bescheides im Lichte des § 69 AsylG 2005, der anordnet, dass soweit im AsylG 2005 auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise beziehen und bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist, zu korrigieren und die Abweisung des Antrages in Bezug auf den Status der und nicht des Asylberechtigten auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Wesentlichen stellen sich im gegenständlichen Verfahren nur Beweis- bzw. Tatsachenfragen, ansonsten ist auf Grund der unter A) zitierten Rechtsprechung bzw. der Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu sehen und die Revision daher unzulässig.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit mündliche Verhandlung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2191403.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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