TE Vwgh Beschluss 2020/12/30 Ra 2020/07/0111

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §297
ABGB §353
ABGB §6
VwRallg
WRG 1959 §22 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F L in S, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. September 2020, Zl. 405-1/560/1/5-2020, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme i. A. einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 11. November 2004 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das auf dem Grundstück Nr. 51, KG S., liegende A.-Gut mit Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer in einem näher genannten Ausmaß über einen Drainagekanal in einen linken Zubringer des M.-Bachs (Spruchpunkt I.). Unter anderem sprach sie aus, „das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht / Einbringungsrecht ist mit dem Eigentum an der Betriebsanlage / Abwasserreinigungsanlage [A.-Gut] dinglich verbunden.“ (Spruchpunkt V.).

2        Die Abwasserreinigungsanlage befindet sich auf dem Grundstück Nr. 387/1, KG S., unterhalb des auf dem Grundstück Nr. 51 gelegenen Gebäudes. Beide Grundstücke sind in der EZ 44, KG S., vorgetragen.

3        Mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 stellte die belangte Behörde fest, die mit Bescheid vom 11. November 2004 wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage für das A.-Gut sei im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt (Spruchpunkt I.). Ferner sprach sie aus, der Bewilligungsträger der Abwasserreinigungsanlage habe die Einhaltung des Ausmaßes der erteilten Bewilligung sowie den Betriebszustand und die Funktionsfähigkeit auf eigene Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren überprüfen zu lassen (Spruchpunkt III.).

4        Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 drohte die belangte Behörde dem Revisionswerber die Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG an. Unter Hinweis auf Spruchpunkt III. des Bescheids vom 17. Jänner 2006 teilte sie ihm mit, die letzte Überprüfung der Abwasserreinigungsanlage sei am 20. Dezember 2012 durchgeführt worden, die nächste Überprüfung hätte im Jahr 2017 durchgeführt werden müssen. Trotz Aufforderungen vom 20. September 2017, 3. Jänner 2018, 8. Mai 2018, 17. August 2018, 2. Oktober 2018, 14. Februar 2019, 17. April 2019 und 3. Juni 2019 sei der Revisionswerber dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Es werde ihm daher für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis längstens 31. Dezember 2019 gesetzt. Sollte er seine Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt haben, würde die belangte Behörde veranlassen, dass die Leistung auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werde.

5        Mit Bescheid vom 10. August 2020 sprach die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe die ihm mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 angedrohten Ersatzvornahme habe er (gemäß § 4 Abs. 2 VVG) bis 7. September 2020 bei der belangten Behörde € 800,-- mittels beiliegendem Zahlschein zu hinterlegen.

6        Dazu hielt die belangte Behörde begründend fest, der Revisionswerber sei trotz mehrfacher Aufforderungen der mit Bescheid vom 17. Jänner 2006 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen. Mit E-Mail vom 13. Jänner 2020 habe er mitgeteilt, dass die „Liegenschaft [A.-Gut]“ mit der belangten Behörde nachträglich vorgelegtem Vertrag vom 1. Jänner 2020 dem Kulturverein A. überlassen worden sei und alle Rechte an Baulichkeiten und Einbauten an den Verein übergegangen seien.

7        Bei der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage handle es sich um eine an das Grundstück Nr. 387/1, KG S., gebundene Anlage für das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 51, KG S. Da noch kein grundbücherlicher Eigentumsübergang stattgefunden habe, sei der Revisionswerber nach wie vor Eigentümer des Grundstücks Nr. 387/1 und somit Wasserberechtigter der Abwasserreinigungsanlage. Alle Rechte und Pflichten aus dem Wasserbenutzungsrecht träfen somit „auch“ den Revisionswerber.

8        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

9        Mit Bescheid vom 9. September 2020 ordnete die belangte Behörde schließlich die Ersatzvornahme an.

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 10. August 2020 mit der Maßgabe ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

„Es wird Ihnen der Auftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bis spätestens 15.10.2020 einen Betrag von € 800,- gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft St. Johann, IBAN [...], Verwendungszweck [...] zu überweisen.“

11       Einen vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Kostenersatz wies es als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

12       Das Verwaltungsgericht stellte fest, aus einem (in einem hier nicht gegenständlichen Beschwerdeverfahren) vorgelegten, notariell beglaubigten Übergabevertrag vom 1. Juli 2020 ergebe sich, dass der Revisionswerber als jeweiliger Alleineigentümer die EZ 44, in welcher die Grundstücke Nrn. 51 und 387/1 vorgetragen seien, sowie die EZ 58, beide KG S., dem Kulturverein A. übergebe. Es sei festgelegt worden, dass mit dem Übergabestichtag (1. Juli 2020) der Übernehmer alle mit dem Übergabeobjekt zusammenhängenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Lasten sonstiger Art und die laufenden Benützungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten für das Übergabeobjekt zu tragen habe. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlten noch, sodass ein grundbücherlicher Eigentumsübergang erst bis zum Ende des Jahres 2020 realistisch sei. Der Revisionswerber sei gemäß aktueller Grundbuchsabfrage nach wie vor Eigentümer der EZ 44, KG S., und der darin vorgetragenen Grundstücke Nrn. 51 und 387/1, und damit der Abwasserreinigungsanlage.

13       Dazu führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Revisionswerber habe als wesentlichen Beschwerdegrund vorgebracht, dass er nicht Verpflichteter im Vollstreckungsverfahren sein könne, weil er die EZ 44 und 58 schon übertragen habe. Die aus dem Wasserbenutzungsrecht erfließenden Rechte und Pflichten seien jedoch aufgrund der Dinglichkeit des Rechts gemäß § 22 WRG 1959 an das grundbücherliche Eigentum gebunden. Der Revisionswerber sei daher entgegen seiner Rechtsauffassung nach wie vor für die Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen „zuständig“, das heiße, dafür verantwortlich, dass die Einhaltung des Ausmaßes der erteilten Bewilligung sowie der Betriebszustand und die Funktionsfähigkeit (der Abwasserreinigungsanlage) auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten in einem fünfjährigen Intervall überprüft würden. Inwieweit die dafür anfallenden Kosten allenfalls auf den „außerbücherlichen Eigentümer“, den Kulturverein A., überwälzt werden könnten, sei zivilrechtlich und im Innenverhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer zu klären.

14       Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle Rechtsprechung zu § 4 VVG. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

15       Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

18       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19       In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 4.9.2020, Ra 2020/07/0053, mwN).

20       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob die Anordnung der Ersatzvornahme bzw. die Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrags gegenüber „dem ursprünglichen Eigentümer (auch wenn dieser bezogen auf die Liegenschaft noch im Grundbuch als Eigentümer aufscheint)“ zulässig sei. Des Weiteren fehle nach Ansicht des Revisionswerbers Rechtsprechung zur Frage, ob die Vorschreibung der Vorauszahlung auch dann möglich sei, wenn eine Wasserversorgungsanlage „unabhängig vom grundbücherlichen Eigentum übertragen werden kann (die Anlage muss ja nicht zwingend mit der Liegenschaft übertragen werden).“

21       Der Revisionswerber lässt die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach die aus dem revisionsgegenständlichen Wasserbenutzungsrecht herrührenden Rechte und Pflichten auf Grund der Dinglichkeit des Rechtes gemäß § 22 WRG 1959 an das grundbücherliche Eigentum gebunden seien, unbekämpft.

22       So behauptet der Revisionswerber nicht, dass sich aus der Interpretation des Bewilligungsbescheids der belangten Behörde vom 11. November 2004 gerade keine „Verbindung“ des Wasserbenutzungsrechts mit dem Grundstück Nr. 387/1, KG S., im Sinn des § 22 Abs. 1 WRG 1959 ergebe. Es ist aber nur dann auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechts zu einer Liegenschaft gefunden werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0040; 29.5.2008, 2007/07/0133).

23       Auch kommt eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit einer Betriebsanlage nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, weil § 22 Abs. 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikats oder Baurechts voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden (vgl. VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160).

24       Dass aber die Abwasserreinigungsanlage als sonderrechtsfähige Betriebsanlage errichtet worden wäre, hat der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und liegt ein solcher Fall nach der Aktenlage auch nicht vor. Im vorliegenden Fall kann die Abwasserreinigungsanlage gerade nicht „unabhängig vom grundbücherlichen Eigentum“ übertragen werden. Der diesbezüglichen Fragestellung des Revisionswerbers fehlt es daher an der sachverhaltsbezogenen Grundlage.

25       Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte - von im Revisionsfall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0010, mwN).

26       Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es implizit davon ausgeht, dass der Kulturverein A. auf Grund der mit dem Revisionswerber abgeschlossenen Verträge allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentumsrechts hat, dieses jedoch mangels entsprechender Grundbuchseintragung noch nicht auf den Kulturverein A. übergangen ist.

27       Im Ergebnis steht daher die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber als Eigentümer der von der Ersatzvornahme betroffenen Abwasserversorgungsanlage vom Beginn des eigentlichen Vollstreckungsstadiums am 1. Jänner 2020 (Zeitpunkt des Ablaufs der mit der Androhung der Ersatzvornahme vom 24. Oktober 2019 gesetzten Paritionsfrist) bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme als Verpflichteter bezüglich des Auftrags zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs. 2 VVG anzusehen ist (vgl. dazu VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0284, mwN), im Einklang mit der Rechtsprechung.

28       Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung ferner pauschal behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung genügt der Hinweis, dass damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - dargelegt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2020/07/0007 bis 0008, mwN). Damit ist die Zulässigkeitsbegründung im Lichte des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt.

29       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Dezember 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070111.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten