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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des V in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Februar 2020, KLVwG-46/7/2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des römisch fünf in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. Februar 2020, KLVwG-46/7/2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, am 19. Juni 2019 in S. mit einem Kfz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten zu haben, wofür eine Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 23 Stunden) verhängt wurde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, am 19. Juni 2019 in Sitzung mit einem Kfz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten zu haben, wofür eine Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 23 Stunden) verhängt wurde.
5 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst eine Verletzung im „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 EMRK“ geltend.
6 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 3.12.2019, Ra 2019/02/0214, mwN). Zu dem auf einen (einfachgesetzlichen) Verfahrensfehler hinauslaufenden Vorbringen hat der Revisionswerber die Relevanz nicht dargelegt.Dabei übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , VwGH 3.12.2019, Ra 2019/02/0214, mwN). Zu dem auf einen (einfachgesetzlichen) Verfahrensfehler hinauslaufenden Vorbringen hat der Revisionswerber die Relevanz nicht dargelegt.
7 Soweit der Revisionswerber in der Folge eine Verletzung des „Günstigkeitsprinzips“ und des „Gebots der Waffengleichheit“ behauptet, nimmt er damit wiederum auf ein „faires Verfahren“ Bezug (siehe oben), auch hier ohne mit diesem Vorbringen einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020293.L00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021