RS Lvwg 2020/11/13 LVwG-AV-56/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6

Rechtssatz

Von der Ausnahme des § 6 IPRG ist sparsamster Gebrauch zu machen, ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften ist nicht bereits per se ein ordre public-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ (vgl VwGH Ra 2018/18/0534). […] Maßgebend ist allein das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall, nicht dessen abstrakter Inhalt. Zweck der Vorbehaltsklausel ist allein die Verhinderung eines materiell untragbaren Ergebnisses im Einzelfall (vgl VwGH Ra 2020/14/0006). Es muss die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen (vgl Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 6 IPRG Rz 4; VfGH E 1805/2018 ua).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Eheschließung; Stellvertreterehe; Lebensunterhalt; ortsübliche Unterkunft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.56.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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