TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/29 W241 2225067-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2020
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Entscheidungsdatum

29.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57

Spruch

W241 2225068-2/3E

W241 2225067-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) XXXX , geb. XXXX ,2.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA. Kosovo, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020, Zlen 1.) 1245393209/191049093, 2.) 1246892105/191048526, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) reiste am 27.07.2019 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) wurde am XXXX in Österreich geboren.

Die BF1 stellte am 23.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Sie gab bei der Erstbefragung am 23.09.2019 an, dass ihr Vater ihr im Juli 2019 gesagt habe, sie soll zu ihrem Mann nach Österreich gehen, weil sie schwanger sei. Sie könne bei ihren Schwiegereltern bleiben, die sie auch unterstützen würden.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 03.10.209 vor dem BFA gab die BF1 an, dass sie in Deutschland geboren sei, drei Jahre in Deutschland verbracht habe und im Kosovo aufgewachsen sei, da ihre Eltern nach Ende des Krieges wieder zurück in den Kosovo wollten. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie schwanger gewesen sei und die Eltern gesagt hätten, sie solle nun zu ihrem Mann gehen.

1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 08.10.2019 wurden die Anträge der BF1 und der BF2 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG für zulässig erklärt, gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

1.3. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 24.02.2020, G312 2225067-1/6E und G312 2225068-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die BF1 stellte am 14.05.2020 für sich und die BF2 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

1.5. Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2020 trug das BFA den BF auf, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer angeführten Betreuungseinrichtung in Oberösterreich zu nehmen.

1.6. Die BF erhoben gegen diesen Mandatsbescheid mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertretung vom 04.06.2020 das Rechtsmittel der Vorstellung.

1.7. Mit Schreiben vom 08.06.2020 („Parteiengehör“) übermittelte das BFA der BF1 den Gesetzeswortlaut des § 57 FPG und gab ihr bekannt, dass die Verhängung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG beabsichtigt sei, da sie ihrer Pflicht zur Ausreise seit 28.02.2020 nicht nachgekommen sei. Weiters räumte sie ihr die Gelegenheit zu einer Stellungnahme dazu ein.

1.8. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 07.07.2020 gab die BF1 an, dass sie einen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung gestellt habe, und verwies auf die im Zuge dieses Antrags vorgelegten Dokumente. Sie habe in ihrem Asylverfahren ihre Fluchtgründe nicht näher dargelegt. Sie habe ihren Ehemann gegen den Willen ihrer Familie geheiratet, sei daher von ihrer Familie verstoßen worden und befürchte im Kosovo Verfolgung durch ihre Familie. Die BF1 habe der Auflage Folge geleistet und werde nicht untertauchen oder sich einer Abschiebung entziehen.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.08.2020 wurde den BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründet wurde diese Auflage im Wesentlichen damit, dass sich die BF1 trotz rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz und damit verbundener Rückkehrentscheidung – rechtswidrig – weiterhin im Bundesgebiet aufhalte.

Die Annahme, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde (§ 57 Abs. 1 FPG), ergebe sich insbesondere auch daraus, dass sie entgegen einer Anordnung des Bundesamtes ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen habe (§ 57 Abs. 2 Z 1). Bei den in der Betreuungseinrichtung durchgeführten Rückkehrberatungen habe sie sich nicht rückkehrwillig gezeigt.

Eine Abwägung der zu berücksichtigenden Rechte auf Privat- und Familienleben der BF auf der einen Seite und der öffentlichen Interessen (insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen) auf der anderen Seite wurde vorgenommen.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben ihrer Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen auf die Rückkehrbefürchtungen der BF1 und den anhängigen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung verwiesen. Es habe bei der BF1 keine Gefahr des Untertauchens bestanden und sei die Unterbringung nicht kindgerecht. Die BF2 leide sehr unter der Trennung von den Großeltern. Der Ehegatte der BF1 werde in sechs Wochen aus der Haft entlassen. Durch die beabsichtigte Aufnahme eines Familienlebens liege eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Die BF1 habe einen begründeten Antrag auf Aufenthaltsberechtigung gestellt und bestehe ein Familienleben zu den Schwiegereltern, den Geschwistern des Ehegatten und demnächst auch zum Ehegatten der BF1. Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

2. Feststellungen:

2.1. Die BF1 ist kosovarische Staatsangehörige und im Besitz eines am 07.12.2017 ausgestellten und bis zum 06.12.2022 gültigen kosovarischen Reisepasses. Die Muttersprache der BF1 ist Albanisch, sie bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren und ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige.

2.2. Am 23.09.2019 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, die mit Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurden.

2.3. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 wurde am 08.09.2020 aus der Strafhaft entlassen und am 10.09.2020 in den Kosovo abgeschoben. Gegen ihn wurde mit Bescheid vom 04.09.2020 ein Einreiseverbot verhängt.

2.4. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF1 befand sich bislang im Kosovo, wo ihre Eltern und ihre Geschwister leben. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig, ging im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, war weder ehrenamtlich tätig noch Mitglied in einem Verein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt. Sie verfügt zudem über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und wird von den Schwiegereltern unterstützt. Die BF1 lebte mit ihren Schwiegereltern ab 31.07.2019 bis 29.05.2020 in einem gemeinsamen Haushalt.

Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.5. Die BF halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit Entscheidung des BVwG vom 24.02.2020, G312 2225067-1/6E und G312 2225068-1/10E, rechtskräftig geworden mit 28.02.2020, besteht eine Rückkehrentscheidung gegen die BF. Sie sind ihrer Ausreiseverpflichtung in den Kosovo bislang nicht nachgekommen.

Die BF1 ist nicht willens, aus dem Bundesgebiet auszureisen und entsprechende behördliche Entscheidungen zu befolgen. Sie hat entgegen einer Anordnung des Bundesamtes ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen. Bei Rückkehrgesprächen in der Betreuungseinrichtung zeigte sie sich nicht rückkehrwillig.

Die BF kam dem mit Mandatsbescheid vom 18.05.2020 verfügten Auftrag zur Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung ebenso wie dem gegenständlichen Auftrag vom 07.08.2020 zur Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung nach.

2.6. Die BF1 stellte am 14.05.2020 für sich und die BF2 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zu Identität der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 24.02.2020.

3.2. Das abgeschlossene Asylverfahren der BF ist ebenfalls der Entscheidung vom 24.02.2020 zu entnehmen.

3.3. Die Entlassung des Ehemannes der BF1 aus der Strafhaft, die Verhängung eines Einreiseverbots und seine Abschiebung ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.

2.4. Die Feststellungen zum Privatleben der BF in Österreich ergeben sich aus der Entscheidung des BVwG vom 24.02.2020 und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit beruhen auf einem eingeholten Strafregisterauszug.

2.5. Die Feststellungen zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zu ihrem Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung und zur Erfüllung der Aufträge zur Unterkunftnahme ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die festgestellte Ausreiseunwilligkeit ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass die BF1 ihrer Ausreiseverpflichtung seit über drei Monaten nicht nachgekommen ist, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt hat, im gegenständlichen Verfahren wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt hat und ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat.

Aufgrund der dargelegten Verhaltensweisen der BF1 ist der belangten Behörde beizupflichten, dass erhebliche Umstände vorliegen, die gegen die Absicht der BF1 sprechen, das Bundesgebiet aus eigenem verlassen zu wollen.

3.6. Die Antragstellung ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu § 57 FPG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der mit „Wohnsitzauflage“ überschriebene § 57 FPG lautet auszugsweise:

„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

„[...] (2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]“

Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK – insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt – zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.“

Zu Abs. 1 wurde ausgeführt, dass diese Konstellation auch jene Fälle umfassen soll, „in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.“

Zu Abs. 2 wurde ausgeführt, dass darin jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt werden, die im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird:

„Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.“

4.2. Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt, geht das BFA angesichts der dargestellten Verhaltensweisen zutreffend von der Ausreiseunwilligkeit der BF1 aus. Die BF1 hat auch in der Beschwerde und sämtlichen Eingaben im gegenständlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, nicht aus Österreich ausreisen zu wollen, und darüber hinaus nach Abschluss ihres Asylverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Die Ausreiseunwilligkeit der BF1 steht daher zweifelsfrei fest.

Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die BF1 ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Kosovo bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die den BF eine Ausreise in den Kosovo unmöglich machen würde. Eine Ausreise ist nicht nur per Flugzeug, sondern auch per PKW, Bus oder Bahn möglich und sind die BF als Staatsangehörige des Kosovo, unabhängig von möglichen Einreisebeschränkungen, jederzeit zur Einreise in den Kosovo berechtigt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts Anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuterungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass die Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal sie dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat).

Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042; VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042).

Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und die Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihr eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben einer Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage gerechtfertigt ist.

Die BF1 hatte ihren Lebensmittelpunkt im Bundesland Salzburg, sodass durch die Wohnsitzauflage (für Oberösterreich) in das (in Salzburg) bestehende Privatleben der BF1 eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So ist darauf hinzuweisen, dass sich die BF1 auch nicht auf eine mögliche berufliche Integration berufen kann, zumal ihr mangels eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung der BF1, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung auch nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu ihren Lasten. Zudem muss sich die BF1 aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung dessen bewusst sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Salzburg nicht aufrechterhalten wird können.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die aufgetragene Unterkunftnahme ist nach den Angaben der BF1 auch dadurch gegeben, dass dadurch in ihr Familienleben mit ihren Schwiegereltern, den Großeltern der BF2, eingegriffen wird. Dieses Familienleben ist jedoch aufgrund des nur wenige Monate bestehenden gemeinsamen Haushalts und des geringen Alters der BF2 von nur einem Jahr noch als wenig ausgeprägt anzusehen. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde auch die beabsichtigte Aufnahme eines Familienlebens mit dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 vorgebracht wurde. Über den Ehemann und Vater wurde jedoch ein Einreiseverbot verhängt und er wurde am 10.09.2020 in den Kosovo abgeschoben, wodurch die Aufnahme eines Familienlebens nur durch die Ausreise der BF in den Kosovo möglich wäre. Die BF1 ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb ihr die Ausreise in den Kosovo jederzeit möglich ist.

In Abwägung der Bindung der BF an ihren Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige Unannehmlichkeiten durch die kurzfristige Aufgabe ihres Wohnsitzes in Salzburg und weiters eine Einschränkung ihrer sozialen Kontakte zu ihren Schwiegereltern nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Zur vorgebrachten nicht kindgerechten Unterbringung und Versorgung enthält die Beschwerde keine näheren, konkreten Ausführungen. Auch angesichts des geringen Alters der BF2 von nur einem Jahr kann durch die Unterbringung keine Verletzung des Kindeswohls erkannt werden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben der BF verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens der BF1 während ihres Aufenthaltes in Österreich auch geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird, ist auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 3 VwGVG vorliegen, nicht weiter einzugehen und konnte ein Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

4.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Wesentlichen den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF1 mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung mangelnde Ausreisewilligkeit Privat- und Familienleben Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W241.2225067.2.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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