TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 W236 2235698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §69 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W236 2235698-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien sowie Republik Moldau, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Wilfried EMBACHER und Dr. Thomas NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. 298954408/190744915, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, insoweit aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 17.07.2019 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 298954408, gegen den Beschwerdeführer erlassene, auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, behoben.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), iVm § 17 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen (damals lediglich moldawischen, seit 2011 auch rumänischen) Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX vom 08.08.2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wobei das diesbezügliche Verfahren in der Folge eingestellt worden war. Begründet wurde dieses Aufenthaltsverbot mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.08.2004, XXXX , wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

2. Am 13.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet betreten, angezeigt, festgenommen und in weiterer Folge am 14.12.2011 der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Wien zur Einvernahme vorgeführt, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer angab, zuletzt im April 2011 in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.12.2011 wurde über den Beschwerdeführer aus dem Grund seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet entgegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2011 nach Rumänien abgeschoben.

3. Am 20.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass er seit etwa zwei Jahren ständig von Moldawien nach Österreich reise; die meiste Zeit wohne er in Österreich. Er wisse, dass gegen ihn bis zum Jahr 2015 ein Aufenthaltsverbot bestehe und sei mit einer freiwilligen Ausreise innerhalb der nächsten zwei Tage einverstanden.

4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.11.2013 XXXX , wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2013, XXXX , rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich bis 23.01.2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

5. Am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und erklärte dabei, dass er zuletzt im Juni 2013 mit gültigem Personalausweis trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich gereist sei, um zu arbeiten. Er sei nicht aufrecht gemeldet gewesen und habe bei verschiedenen Bekannten gewohnt; seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten bestritten.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 298954408, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nur kurz im Bundesgebiet aufhalte und durch ein inländisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei; er habe durch Einbruchsdiebstahl versucht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Zum Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer weder familiäre noch berufliche Bindungen und verfüge er auch weder über eine Unterkunft noch Barmittel. Der Beschwerdeführer habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung zu rechnen.

7. Am 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Einreise in das österreichische Bundesgebiet entgegen eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots angezeigt und festgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2019 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er grundsätzlich seit 2014 in Österreich lebe. Er sei zuletzt 2013 abgeschoben worden und habe bis 2015 ein Aufenthaltsverbot gehabt; als er 2014 wiedergekommen sei, habe er erfahren, dass er ein neues Aufenthaltsverbot erhalten habe. Die Wohnung, an deren Adresse er seit 07.05.2015 behördlich gemeldet sei, gehöre seinem Firmenchef; der Beschwerdeführer bezahle dafür rund 350,00 Euro Miete monatlich. Er habe offiziell bei einer näher genannten Firma als Dachdecker gearbeitet und ca. 1.200,00 Euro verdient. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder engen Freunde; seine Eltern würden in Moldawien und sein Bruder in Frankreich leben. Er habe einen gültigen Personalausweis und besitze etwa 100,00 Euro Barmittel.

In weiterer Folge ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.01.2019 das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung bei einer näher genannten Polizeiinspektion an.

Am 17.01.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien abgeschoben.

8. Mit Schreiben vom 17.07.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 298954408, gegen den Beschwerdeführer erlassenen, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer EWR-Bürger sei und ein Aufenthaltsverbot daher nur unter erschwerten Bedingungen erlassen werden könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Erlassung des auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer mit dessen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 20.12.2013 wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, begründet, welcher zu Grunde gelegen sei, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter versucht habe, in einer Filiale einer näher genannten Firma einzubrechen, um dort fremde bewegliche Sachen wegzunehmen. Nach seiner Verurteilung sei der Beschwerdeführer am 23.01.2014 aus der Justizanstalt entlassen worden. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers liege mehr als fünfeinhalb Jahre zurück; seitdem habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weder im Bundesgebiet noch in Rumänien oder Moldawien. Er habe sein Leben grundlegend geändert, verfüge mittlerweile über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet und hätte ohne Probleme die Möglichkeit, als Fachkraft im Bundesgebiet erwerbstätig zu sein; die ursprünglich negative Zukunftsprognose könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden.

9. Am 09.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet angezeigt und festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er wisse, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Er sei zuletzt im Februar 2019 nach Österreich eingereist, um zu arbeiten; er sei achtundzwanzig Stunden pro Woche als Dachdecker tätig und verdiene rund 1.200,00 Euro. Er nehme an derselben Adresse „wie damals“ Unterkunft, der Vermieter dieser Unterkunft sei sein Arbeitgeber. Er verfüge in Österreich über einen Unfall- und Krankenversicherungsschutz. Mit seinen Familienangehörigen in Moldawien bzw. Frankreich habe er regelmäßig Kontakt; in Österreich habe er keine Familienangehörigen.

Mit Mandatsbescheid vom 10.01.2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.

Am 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft nach Rumänien abgeschoben.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.02.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung seines Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG geplant sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu bzw. zu den näher angeführten Fragen innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

11. Mit Schreiben vom 11.03.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers beinahe sechseinhalb Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen habe. Zwar sei richtig, dass der Beschwerdeführer trotz gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist und abgeschoben worden sei; allerdings setze die Erlassung und auch die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes voraus, dass ein EWR-Bürger durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, wobei es sich um eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, handeln müsse. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2013 könne keine Grundlage mehr für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sein und könne die ursprünglich negative Zukunftsprognose nicht aufrechterhalten werden; daran ändere auch der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers nichts, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsübertretung handle, die keinesfalls die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 30.09.2014, 2013/22/0282, klargestellt, dass eine illegale Einreise nach Österreich nicht die Annahme einer Gefahr nach § 67 FPG begründen könne.

12. Am 11.08.2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ in weiterer Folge fristgerecht den oben genannten, gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.08.2020, Zl. 298954408/190744915, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 298954408, erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro innerhalb einer Zahlungsfrist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.12.2013 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer ignoriere sein Aufenthaltsverbot seit es bestehe, sei wiederholt illegal eingereist und habe seine Erwerbstätigkeit fortgesetzt. Für den Beschwerdeführer würden laufende Versicherungsbeiträge einbezahlt und sei anzunehmen, dass er sich weiterhin illegal im Verborgenen im Bundesgebiet aufhalte; es bestehe keine behördliche Meldung. Ein Wohlverhalten und eine Respektierung der österreichischen Rechtsordnung könne nicht erkannt werden.

13. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 28.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründend insbesondere ausführt wird, dass gegen den Beschwerdeführer als EWR-Bürger ein Aufenthaltsverbot nur unter erschwerten Bedingungen erlassen werden könne. Voraussetzung sei, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei; dieses Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten diese Maßnahme nicht ohne Weiteres begründen. Eine unrechtmäßige Einreise eines EWR-Bürgers oder ein unrechtmäßiger Aufenthalt könnten nicht zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen, da ein gegenüber Drittstaatsangehörigen erhöhter Gefährdungsmaßstab anzuwenden sei; gleiches gelte auch für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes. Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat, die er zutiefst bereue, liege mittlerweile beinahe sieben Jahre zurück und habe sich der Beschwerdeführer seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Tatsache, dass er über einen Arbeitgeber verfüge, zeige, dass der Beschwerdeführer persönlich gefestigt und die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit nicht mehr gegeben sei. Übrig bleibe eine mehrmalige unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet verbunden mit einem unrechtmäßigen Aufenthalt; dies sei keinesfalls ausreichend, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes solle gerade der unrechtmäßige Aufenthalt beendet werden und ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. Auch stehe ein unrechtmäßiger Aufenthalt nicht in Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen, weshalb auch deswegen nicht eine negative Zukunftsprognose im Hinblick auf die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen abgegeben werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 298954408, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Schreiben vom 17.07.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots.

Mit Bescheid vom 26.08.2020, Zl. 298954408/190744915, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.07.2019 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. 298954408, erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro innerhalb einer Zahlungsfrist von vier Wochen auf.

Gegen diesen Bescheid wurde am 28.08.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau sowie seit dem Jahr 2011 auch Rumäniens und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wurde, stützt sich entscheidungsmaßgeblich auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2013, XXXX , wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, der über keine Barmittel verfüge, bzw. der dieser innewohnenden Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit. Dem erwähnten Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am 24.11.2013 versuchten, einer näher genannten Firma Weinflaschen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem sie mit einem Brecheisen die Eingangstüre aufzubrechen versuchten, was ihnen nicht gelang. Erschwerend wurde kein Umstand berücksichtigt; mildernd wurden die geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Beschwerdeführer befand sich im Zusammenhang mit dieser Verurteilung von 24.11.2013 bis 23.01.2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich getilgt; nunmehr ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit dem Jahr 2014 (lediglich mit Unterbrechung durch seine Abschiebungen nach Rumänien im Jänner 2019 sowie im Jänner 2020) in Österreich. Er ist seit 26.03.2014 als Dachdecker tätig, der österreichischen Sozialversicherung gemeldet und im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 26.03.2014 bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 16.01.2019 sowie der darauffolgenden amtlichen Abmeldung am 17.01.2019 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich gemeldet; seit seiner neuerlichen, seiner Abschiebung nach Rumänien am 16.01.2019 folgenden Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Februar 2019 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr meldebehördlich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den jeweils in Kopie im Verwaltungsakt befindlichen Reisepässen des Beschwerdeführers (AS 177 und 179).

Die Feststellungen zur Begründung für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wurde, sowie zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2014 (AS 313ff – siehe zur Begründung insbesondere AS 317, 319 und 321, wonach der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge, versucht habe, sich durch Einbruchsdiebstahl einen Vermögensvorteil zu verschaffen, dabei die massive finanzielle Schädigung dritter Personen in Kauf genommen habe und durch dieses Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde; das Verhalten des Beschwerdeführers sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse) und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.12.2013, XXXX (AS 307ff). Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- bzw. Strafhaft beruht auf dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.11.2013, XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 05.10.2020 zu den feststehenden Identitätsdaten des Beschwerdeführers. Die nunmehrige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus einer Einsichtnahme in das Strafregister am 05.10.2020 zu den feststehenden Identitätsdaten des Beschwerdeführers sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister am 06.10.2020 zu den vom Beschwerdeführer im Zuge seines Asylverfahrens angegebenen Identitätsdaten (vgl. AS 3).

Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 05.10.2020 zu den feststehenden Identitätsdaten des Beschwerdeführers, einem AJ-WEB-Auszug mit Stand 01.07.2020 (AS 650), einem Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019 um amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers (AS 524), und der Bestätigung der Durchführung der Außerlandesbringung am 16.01.2020 (AS 613) in Verbindung mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2019 (AS 411ff) sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.01.2020 (AS 570).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil I. des gegenständlichen Erkenntnisses – Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter anderem gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot unter anderem auf Antrag aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit. Dafür bedarf es in der Regel eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (VwGH Ra 2016/21/0108).

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).

Ein – allenfalls weiter zu befürchtender – unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mag ein Aufenthaltsverbot im Grunde des § 67 Abs. 1 FPG im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2012, ZI. 2011/23/0453).

3.1.2. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, dessen Aufhebung gegenständlich beantragt wurde, haben sich die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert und ist es inzwischen zu einem Wegfall der damals vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit gekommen:

Seit der vom Beschwerdeführer am 24.11.2013 verübten Straftat, der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.12.2013, XXXX , auf die sich dieses Aufenthaltsverbot (neben der damaligen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers) entscheidungsmaßgeblich stützt, bzw. der aufgrund dieser Verurteilung bis 23.01.2014 verbüßten Strafhaft ist der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Auch die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers hat sich geändert: Soweit im Bescheid vom 06.03.2014, mit welchem das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge und in weiterer Folge die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der negativen Zukunftsprognose hinsichtlich einer möglichen neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung dieses Bescheides am 26.03.2014 in Österreich durchgehend als Dachdecker erwerbstätig ist, zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet und selbsterhaltungsfähig ist. Er verfügt somit über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes.

Das fremdenrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein beharrlicher Aufenthalt in Österreich entgegen des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes, ist zwar zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; die Änderung der seit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes eingetretenen, für dieses maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers – im Speziellen das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit von über sechseinhalb Jahren seit der inzwischen getilgten Verurteilung bzw. seiner Entlassung aus der damit im Zusammenhang stehenden Strafhaft – wiegt allerdings (auch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur) schwerer als das bloße fremdenrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers.

Das erkennende Gericht vermag in einer Gesamtschau nicht zu erkennen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde.

Durch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit sowie unter Berücksichtigung seiner kontinuierlichen Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit im österreichischen Bundesgebiet haben sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 06.03.2014 die dafür maßgebenden Umstände (auch unter Berücksichtigung des zu seinen Lasten sprechenden fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers) zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert.

Im Ergebnis ist daher das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

3.2. Zu Spruchteil II. des gegenständlichen Erkenntnisses – Kostenausspruch:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen zu entrichten habe.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.

Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführte Rechtsvorschrift stützt, ist die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Kostentragung Selbsterhaltungsfähigkeit strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2235698.1.00

Im RIS seit

27.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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