TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/25 95/01/0304

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 1995, Zl. 4.346.636/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben liberianischer Staatsbürger, stellte am 2. Mai 1995 einen Antrag auf Asylgewährung. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Mai 1995 gab er folgende Fluchtroute an: Er habe seinen Heimatort Foya in Lofa County am 28. März 1995 verlassen und sei zu Fuß "durch den Busch" nach Elfenbeinküste gereist, wo er am 5. April 1995 angekommen sei. Nach einem Aufenthalt von einer Woche in einem kleinen Dorf sei er auf einer Fähre, genauer auf einem Tragflügelboot, nach Libyen gereist, wobei er sich weder den Abfahrts- noch den Ankunfthafen habe merken können. Die Tickets habe er weggeworfen, die Fahrtkosten hätten 40 liberianische Dollar betragen. Das Ticket für die Überfahrt nach Libyen habe jemand für ihn gekauft, seinen Paß habe er in Liberia gelassen. Auf das Schiff sei er mit seiner ID-Card gelangt. Die Überfahrt habe einen Tag gedauert, von morgens um 5.00 Uhr bis abends des selben Tages. Auf Vorhalt des Seeweges von ca. 7000 km zwischen Elfenbeinküste und Libyen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Angabe, daß das Boot nur einen Tag für die Reise benötigt habe, vom Morgen bis Mitternacht. Von Libyen sei er mit dem Flugzeug am 17. April 1995 nach Ungarn gereist, wo er sich zunächst einige Tage in einem Haus bei Budapest aufgehalten habe. Von einem Taxi sei er an einen Ort nahe der Grenze gebracht worden und anschließend in einem LkW versteckt - ohne Wissen des Fahrers - bis in die Nähe von Graz gelangt. Mit Taxi und Straßenbahn sei er in die Stadt Graz gekommen.

Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde von der Regierung gesucht. Seit die Regierung (gestellt von der "APL") an der Macht sei, gebe es nur Korruption und Kämpfe zwischen der "APL" und der vom Beschwerdeführer unterstützen "NPFL". Er selbst gehöre einer 1989 gegründeten und in Sinkon/Monrovia etablierten Studentenorganisation namens "SUOL" (Student Union Organization of Liberia) an, die noch nicht eingetragen sei, aber viele Mitglieder umfasse. Der Beschwerdeführer sei einer der fünf Führer dieser Organisation, deren Ziel es gewesen sei, sich der "NPFL" anzuschließen und die Regierung zu bekämpfen. Ungefähr zwischen 1993 und 1994 sei der Beschwerdeführer im Ort Ak in Lofa von Regierungstruppen der "APL" verhaftet worden, weil er unter den Führern seiner Organisation gewesen sei, die Regierungseigentum zerstören sollten. In Haft sei er ungefähr ein Jahr im Habel-Gefängnis in Lofa gewesen. Als eines Tages Soldaten gekommen seien, um Nahrung zu bringen, habe der Beschwerdeführer das Gefängnis verlassen und sich bis zum Einbruch der Nacht verstecken können. Dies sei Mitte oder Ende März 1995 gewesen. Auf Vorhalt, daß Lofa unter Kontrolle der "ULIMO" gestanden sei, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Aussage, ergänzte aber, nicht zu wissen, wie die Regierungstruppen der "APL" nach Lofa gekommen seien. Wie aus der Niederschrift weiters hervorgeht, trug der Beschwerdeführer auf einer vom einvernehmenden Beamten vorgelegten Handskizze Liberias, auf der auch die Lage der Atlantikküste eingezeichnet war, Monrovia im Norden und Lofa im Osten des Landes ein. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer schließlich noch an, daß auch sein Vater festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer werde gesucht, sein Leben sei in Gefahr.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 mit Bescheid vom 30. Mai 1995 ab. Der Beschwerdeführer sei angeblich Staatsangehöriger von Liberia, habe seine Identität jedoch nicht zweifelsfrei glaubhaft machen können, da er über keinerlei Dokumente verfügt habe und seine Kenntnisse über die Geographie Liberias äußerst mangelhaft seien. Nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und der in der niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben zu den Fluchtgründen sowie zur Fluchtroute gab das Bundesasylamt in seiner Begründung zunächst die maßgebliche Rechtslage (§ 3 des Asylgesetzes 1991) wieder. Danach wurde begründend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der politischen und geographischen Lage Liberias gerade nur über solche Kenntnisse verfüge, wie sie z.B. Medienberichten entnommen werden könnten, daß ihm Detailwissen aber fehle, weshalb seinem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit versagt bleiben müsse.

Eine Organisation namens "SUOL", zu der der Beschwerdeführer Zugehörigkeit behaupte, scheine in den vorhandenen Unterlagen nicht auf und sei auch von anderen Asylsuchenden bislang nicht erwähnt worden, weshalb anzunehmen sei, daß es sich um eine erfundene und tatsächlich nicht existierende Organisation handle. Wenn den Angaben des Beschwerdeführers zufolge die Organisation seit 1989 existiere und viele Mitglieder habe, müsse der Name wohl schon einen Niederschlag in den angeführten Berichten gefunden haben. Ein weiteres Indiz für die Unwahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers sei der Umstand, daß er keine annähernd detaillierten Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und Haft habe machen können. Zum Zeitpunkt der Verhaftung habe er nur sehr vage "zwischen 1993 und 1994" angegeben. Die Haftdauer sei ebenfalls nur ungefähr mit einem Jahr angegeben worden, als Datum der Freilassung sei der März 1995 genannt worden. Im Hinblick auf diesen relativ kurz zurückliegenden Zeitpunkt müsse aber davon ausgegangen werden, daß im Falle des Zutreffens der Behauptungen detaillierteres Wissen seitens des Beschwerdeführers hätte vorhanden sein müssen. Als Beweis für die Unwahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers habe schließlich seine Unkenntnis der Geographie Liberias und die tatsächlich unmögliche Art der von ihm behaupteten Fluchtroute gedient. So habe der Beschwerdeführer angegeben, aus Lofa zu stammen und dort auch in Haft gewesen zu sein. Lofa County liege im äußersten Nordwesten des Landes, der Beschwerdeführer selbst habe Lofa jedoch als Stadt im Osten Liberias, im Grand Gedeh County, auf der ihm vorgelegten Skizze eingetragen. Monrovia hingegen habe er im äußersten Nordwesten, eben in Lofa County, angesiedelt und angegeben, Monrovia liege "schon am Meer, aber nicht so ganz". Damit habe er Monrovia gut 200 km nördlich seiner tatsächlichen Lage eingezeichnet, weit weg von der Küste. Die geographischen Kenntnisse des Beschwerdeführers würden sich somit auf Namen beschränken.

Weiters habe es sich bei Lofa County um von der "ULIMO" kontrolliertes Gebiet gehandelt, wie den Situationsberichten des Schweizer Bundesamtes für Flüchtlinge zu entnehmen gewesen sei. Der Einfluß der "APL" sei auf Monrovia und dessen Umgebung beschränkt. Eine Festnahme in Lofa County durch "APL"-Truppen sei daher wohl auszuschließen.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Art der Ausreise aus der Republik Elfenbeinküste sei tatsächlich unmöglich. Auf Grund der Distanz von ungefähr 7000 km zwischen der Elfenbeinküste und Libyen sei die vom Beschwerdeführer behauptete Fahrtdauer auf dem Seeweg um Westafrika von nur einem Tag unmöglich. Alleine dieser Umstand qualifiziere die gesamte Aussage des Beschwerdeführers als nachweislich unwahr. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer nach Vorhalt die Reisezeit um einige Stunden verlängert angegeben habe. Auf Grund dieser nachweislich unwahren Angaben sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht auf die von ihm angegebene Art und Weise und damit auch nicht zu der von ihm angegebenen Zeit nach Österreich gelangt sei, sondern daß er bewußt falsche Angaben hinsichtlich seiner Einreise gemacht habe. Dies sei wiederum ein Indiz, daß er auch hinsichtlich seiner Identität möglicherweise falsche Angaben gemacht habe. Es könne dem Beschwerdeführer daher auch nicht Asyl gewährt werden.

Auf Grund der unwahren Angaben zum Fluchtweg müsse davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 6 Asylgesetz 1991 nach Österreich eingereist sei, weshalb ihm die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 nicht bescheinigt werden könne. Die amtswegige Prüfung habe auch kein Vorliegen von Gründen zur Bescheinigung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer einen Verstoß der Erstbehörde gegen § 39a AVG geltend, weil der Einvernehmung kein Amtsdolmetscher beigezogen worden sei. In Anbetracht dieses Verfahrensmangels sei nicht mit Sicherheit überprüfbar, ob sich bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht ein anderes Verfahrensergebnis ergeben hätte, das zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte. Da Englisch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei, hätte die Behörde bei der Einvernahme besonders sorgfältig vorzugehen gehabt. Der Beschwerdeführer sei sicher nicht in der Lage, ein äußerst ausgeprägtes Oxford-Englisch zu verstehen. Da es bereits mehrmals beim Bundesasylamt zu Verständnisschwierigkeiten zwischen Dolmetschern und Liberianern gekommen sei, wäre es in Anbetracht der großen Verständigungsschwierigkeiten angetan gewesen, einen Übersetzer in der Muttersprache des Beschwerdeführers heranzuziehen. Bei Liberianern mit einer schwachen Schulbildung könne es dazu kommen, daß Zeitangaben wie Stunden oder Tage oder Kilometerangaben verwechselt würden. Zahlenspiele des Referenten des Bundesasylamtes über Geschwindigkeiten von Tragflügelbooten könnten sich lediglich auf den Fluchtweg beziehen. Als notorisch könne überdies vorausgesetzt werden, daß Schlepperorganisationen großen Druck auf Liberianer ausüben würden, um Fluchtwege geheim zu halten. Wenn der Beschwerdeführer allenfalls aus Todesangst unrichtige Angaben über den Fluchtweg gemacht habe, so könne sich dies nicht "strafweise" auf seine Fluchtgründe auswirken. Zu den Fluchtgründen wird in der Berufung vorgebracht, daß die Organisation "SUOL" nicht deswegen nicht existiere, weil sie dem Referenten des Bundesasylamtes unbekannt sei.

Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 28. Juni 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung des Bescheides wird zunächst hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers auf den Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und das Berufungsvorbringen sowie die §§ 3 und 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wiedergegeben. Anschließend werden im wesentlichen unverändert die Auführungen des Bundesasylamtes zum Tatbestandselement "begründete Furcht vor Verfolgung" übernommen und sodann ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorbringen des Asylwerbers im Asylverfahren die zentrale Entscheidungsgrundlage darstelle, wobei es dem Asylwerber obliege, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 habe der Bundesminister für Inneres über eine zulässige Berufung in jedem Falle in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung des Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen. Im Falle des Beschwerdeführers treffe jedoch keine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 leg. cit für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens zu, weshalb davon Abstand genommen werde.

Der vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten Argumentation, daß er auf Grund von Verständigungsproblemen sowie auf Grund empfundener Todesangst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme kraß divergierende, nicht plausible und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe, könne nicht gefolgt werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer nämlich am Beginn der Einvernahme angegeben, der englischen Sprache hinreichend mächtig zu sein. Weiters seien die einzelnen Sachverhaltselemente vom Beschwerdeführer zügig vorgebracht worden und die Antwort auf die ihm gestellten Fragen prompt erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, daß es zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme, nach Rückübersetzung seiner Angaben, ausdrücklich erklärt, daß ihm der Inhalt der aufgenommenen Niederschrift zur Kenntnis gebracht worden sei und er dem nichts hinzuzufügen habe. Letztlich habe er dies mit seiner Unterschrift bekräftigt. Wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme zur Ansicht gelangt, daß diese bzw. die Aufnahme des Protokolls mangelhaft geblieben wären, so hätte er zumindest jedenfalls seine Unterschrift unter das Protokoll verweigert.

Der Argumentation hinsichtlich der mangelnden Schulbildung des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen, da die Schulbildung bestehend aus Grund- und Hauptschule jedenfalls als ausreichend qualifiziert werde, um es für ihn zumutbar erscheinen zu lassen, einigermaßen plausible bzw. glaubhafte Angaben sowohl zu seinem Reiseweg als auch zu seinen Fluchtgründen zu machen. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen seien daher nicht nachvollziehbar.

Die Berufungsbehörde schließe sich der rechtlichen Würdigung der Behörde erster Instanz im bekämpften Bescheid vollinhaltlich an und erkläre die begründenden Ausführungen der Erstbehörde im bekämpften Bescheid zum Bestandteil des gegenständlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst zum größten Teil sein Berufungsvorbringen, verweist aber anschließend darauf, daß von Amts wegen darauf hinzuwirken sei, daß der Asylwerber in einer ihm zur Gänze verständlichen Sprache einvernommen werde, wenn sich Schwierigkeiten bei der Einvernahme ergäben bzw. solche offensichtlich seien. Eine solche Sprache stelle die Muttersprache des betreffenden Asylwerbers dar. Insofern sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer weiters, daß die belangte Behörde nicht nach § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 eine Ergänzung oder Wiederholung des Berufungsverfahrens (gemeint wohl: des Ermittlungsverfahrens) durchgeführt habe, obwohl dies nach der neuen Fassung des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 bei jeder Mangelhaftigkeit geboten sei. Dieser Mangel sei vor allem deswegen relevant, weil der Beschwerdeführer daran gehindert worden sei, die Ereignisse und Umstände, aus denen sich seine persönliche Verfolgung ableiten lasse, entsprechend zu begründen. Die belangte Behörde habe sich jedoch darauf beschränkt, hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung und der Feststellungen auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen. Auf diese Weise sei auch gegen die Begründungspflicht der §§ 60 und 67 AVG verstoßen worden. Zur gerügten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer seine Rechtsausführungen in der Berufung hinsichtlich des Tatbestandselements der begründeten Furcht vor Verfolgung. Ergänzend führt er aus, daß begründete Furcht alle Personen schützen müsse, egal, ob sie nervös, ängstlich oder mutig veranlagt seien. Wenn also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, so löse dies regelmäßig wohlbegründete Furcht aus.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich sowohl hinsichtlich der getroffenen Feststellungen als auch der Bescheidbegründung den Ausführungen der Erstbehörde angeschlossen und diese zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, derzufolge diese Vorgangsweise zulässig ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).

Ebensowenig kann der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dartun, wenn er der belangten Behörde vorhält, keinen Amtsdolmetscher beigezogen zu haben. Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ist dann, wenn ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, von Amts wegen seiner Vernehmung "ein geeigneter Dolmetscher" beizuziehen. Dies bedeutet nicht, daß es sich dabei um einen Amtsdolmetscher oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher handeln muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/1357).

Da in der Beschwerde auch nicht vorgebracht wird, welche Teile der "maßgebenden Textpassagen" ein Amtsdolmetsch anders übersetzt hätte und auch die Vollständigkeit der Übersetzung, wie sie in der erstinstanzlichen Niederschrift wiedergegeben wird, nicht gerügt wird, kann damit kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/19/0098).

Das bereits in der Berufung enthaltene und in der Beschwerde aufgegriffene Vorbringen, zwischen den vom Bundesasylamt beigezogenen Dolmetschern und Liberianern bestünden - u.a. wegen deren schlechter Schulbildung - häufig Verständigungsschwierigkeiten, weshalb die Behörde darauf hinzuwirken gehabt hätte, daß der Asylwerber in einer ihm zur Gänze verständlichen Sprache einvernommen wird, kann ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel erweisen. Der Beschwerdeführer hat als Sprache bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme ausschließlich Englisch angegeben und auch später nie behauptet, eine andere Sprache als "Muttersprache" zu sprechen. Die Behörde erster Instanz durfte auf Grund der in der niederschriftlichen Einvernahme enthaltenen Angabe des Beschwerdeführers, daß ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht worden sei und er dem nichts mehr hinzuzufügen habe, davon ausgehen, daß es weder bei der Übersetzung der an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen und Vorhalte noch bei der Übersetzung seiner Ausführungen zu Verständnisschwierigkeiten gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, daß die Übersetzung mangelhaft gewesen sei oder er sich wegen des Gebrauchs eines für ihn schwer verständlichen, weil zu anspruchsvollen Englisch durch den Dolmetscher nicht verständlich habe machen können, so hätte er bereits in der Berufung vorbringen müssen, was er angegeben hätte, wenn der von ihm behauptete Verfahrensmangel unterblieben wäre. Derartige Angaben fehlen jedoch in der Berufung sowohl zur Reiseroute des Beschwerdeführes aus Liberia als auch zu seinen Fluchtgründen zur Gänze. Aus diesem Grunde bleibt auch dem in der Beschwerde vorgebrachten Hinweis, daß die Berufungsbehörde gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 in der hier anzuwendenden Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994 bei jeder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen habe, der Erfolg versagt. Ein relevanter Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der die Berufungsbehörde dazu verhält, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, liegt nur vor, wenn das Berufungsvorbringen konkrete Angaben enthält, bei deren Zutreffen die Behörde ohne den behaupteten Verfahrensmangel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Angesichts des Fehlens konkreter Berufungsbehauptungen darüber, was der Beschwerdeführer bei Einvernahme "in einer für ihn zur Gänze verständlichen Sprache" anderes vorgebracht hätte, kann die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht, daß keine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 für eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens zutreffe, somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen hatte, gilt dies auch für den Verwaltungsgerichtshof anläßlich der Prüfung des angefochtenen Bescheides. Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung - deren konkrete Richtigkeit unterliegt nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. darzu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur) - bestehen vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erweist sich aber auch die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als unbegründet. Da nach den von der belangten Behörde übernommenen Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - nicht mit Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung des Beschwerdeführers drohte, kann die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer mit der Begründung, daß der Begriff der "Mangelhaftigkeit" einen "nicht klärbaren Terminus" darstelle, geäußerten verfasssungsrechtlichen Bedenken gegen § 20 Abs. 2 AsylG 1991 werden vom Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick darauf, daß es zur Frage der Mangelhaftigkeit eines Ermittlungsverfahrens eine reichhaltige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gibt, nicht geteilt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010304.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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