RS Vfgh 2020/12/2 E1414/2020, E451/2023

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §20
Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2020 §6
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung eines weiblichen Mitglieds des BVwG über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines männlichen Staatsangehörigen von Afghanistan bei behauptetem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde - was das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verkennt - nicht bloß abstrakt und ohne jegliche Konkretisierung die Befürchtung des sexuellen Missbrauchs seiner Person vorgebracht, sondern konkrete Belästigungen geschildert und darauf aufbauend Befürchtungen hinsichtlich künftigen sexuellen Missbrauchs geäußert. Er hat somit einerseits erfolgte und andererseits drohende Eingriffe in sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung iSd §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet. Es ist aus den Akten auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über die in §20 Abs1 AsylG 2005 eingeräumte Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, durch einen Organwalter desselben Geschlechts einvernommen zu werden, oder er anderes verlangt hätte. Daraus ergibt sich, dass in dieser Sache ein männlicher Richter hätte verhandeln müssen.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bereits einundzwanzig Jahre alt ist und er nach Ansicht des BVwG auf Grund seines Alters und männlichen Erscheinungsbildes nicht mehr Gefahr laufe, in Afghanistan als "Tanzjunge" sexuell missbraucht zu werden. Auch durch diese rechtliche Bewertung wird die durch die Behauptung des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung begründete Zuständigkeit nach §20 Abs2 AsylG 2005 nicht beseitigt, hat doch bei der Begründung der Zuständigkeit nach §20 Abs2 AsylG 2005 keine Prüfung der Glaubwürdigkeit oder eines Zusammenhanges mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen.

(Vgl auch E v 15.03.2023, E451/2023: Entscheidung durch eine Richterin weiblichen Geschlechts; Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, da der Beschwerdeführer auf Grund einer bevorstehenden Hochzeit mit einer Frau aus dem französischsprachigen Teil Kameruns entführt und gefoltert worden sei.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Gericht Zusammensetzung, Bundesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1414.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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