RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/16/0151

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §57
GEG §6 Abs2
GEG §7

Rechtssatz

Weist der Mandatsbescheid etwa einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, so hat die Vorstellungsbehörde ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde; die Entscheidung in der Sache selbst steht der Vorstellungsbehörde nicht zu, wie sich aus der Rechtsmittelfunktion der Vorstellung ergibt (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160151.L02

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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