Norm
StPO §345 Abs1 Z9Rechtssatz
Aus nicht gestellten Fragen an die Geschworenen kann Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO nicht entwickelt werden, weil sich dieser Nichtigkeitsgrund gerade nicht auf die Fragestellung, sondern nur auf die Antwort der Geschworenen bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133392Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021