RS OGH 2023/11/29 13Ns94/20g; 11Ns92/23b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG).Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (Paragraphen 36, 37, StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VbVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133396

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten