Norm
VbVG §15 Abs1Rechtssatz
Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG).Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (Paragraphen 36, 37, StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VbVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133396Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023