Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 20/16, 20/18, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 8. April 2019 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 20/16, 20/18, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 8. April 2019 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über den Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt *****
– nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß § 19 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b DSt die einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor allen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Dauer von drei Monaten verhängt. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über den Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt *****, – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, DSt die einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor allen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Dauer von drei Monaten verhängt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen vom Disziplinarbeschuldigten erhobenen Beschwerde kommt Berechtigung zu.
[3] Der Vollzug einer vom Disziplinarrat gemäß § 19 DSt beschlossenen einstweiligen Maßnahme wird gemäß § 57 Abs 2 DSt durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert. Der Beschwerde gegen eine Maßnahme nach § 19 DSt kommt demnach keine aufschiebende Wirkung zu (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO10 DSt § 57 Rz 2). [3] Der Vollzug einer vom Disziplinarrat gemäß Paragraph 19, DSt beschlossenen einstweiligen Maßnahme wird gemäß Paragraph 57, Absatz 2, DSt durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert. Der Beschwerde gegen eine Maßnahme nach Paragraph 19, DSt kommt demnach keine aufschiebende Wirkung zu vergleiche Lehner in Engelhart et al, RAO10 DSt Paragraph 57, Rz 2).
[4] Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer – wie hier zufolge Ablaufs der angeordneten Befristung – bereits vollzogenen einstweiligen Maßnahme durch den Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht kann sich – auch wenn in anderen Zusammenhängen im Beschwerdeverfahren eine Neuerungserlaubnis besteht (vgl § 89 Abs 2b erster und zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) – nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats beziehen (vgl zur Prüfung der gerichtlichen Bewilligung einer [bereits vollzogenen] Zwangsmaßnahme nach der StPO: RIS-Justiz RS0131252; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 89 Rz 3/6). Davon unberührt bleibt die sich aus § 89 Abs 2b erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt sowie § 19 Abs 4 erster Satz DSt ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, eine noch andauernde einstweilige Maßnahme bei Wegfall einer der gesetzlichen Voraussetzungen zu beenden (vgl 22 Os 1/16m; vgl zur Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach der StPO: Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 89 Rz 3/6). [4] Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer – wie hier zufolge Ablaufs der angeordneten Befristung – bereits vollzogenen einstweiligen Maßnahme durch den Obersten Gerichtshof als Beschwerdegericht kann sich – auch wenn in anderen Zusammenhängen im Beschwerdeverfahren eine Neuerungserlaubnis besteht vergleiche Paragraph 89, Absatz 2 b, erster und zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) – nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats beziehen vergleiche zur Prüfung der gerichtlichen Bewilligung einer [bereits vollzogenen] Zwangsmaßnahme nach der StPO: RIS-Justiz RS0131252; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 89, Rz 3/6). Davon unberührt bleibt die sich aus Paragraph 89, Absatz 2 b, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt sowie Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz DSt ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, eine noch andauernde einstweilige Maßnahme bei Wegfall einer der gesetzlichen Voraussetzungen zu beenden vergleiche 22 Os 1/16m; vergleiche zur Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach der StPO: Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 89, Rz 3/6).
[5] Gemäß § 19 Abs 1 Z 1 DSt idF vor dem insoweit am 1. April 2020 in Kraft getretenen BGBl I 2020/19 (vgl Jerabek, WK-StPO § 516 Rz 3) konnte der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn gegen diesen „als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO)“ ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird. [5] Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt in der Fassung vor dem insoweit am 1. April 2020 in Kraft getretenen BGBl I 2020/19 vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 516, Rz 3) konnte der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn gegen diesen „als Beschuldigten oder Angeklagten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO)“ ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird.
[6] Mit dem BRÄG 2008 (BGBl I 2007/111) wurde § 19 Abs 1 Z 1 DSt an die neue Systematik der StPO idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 angepasst, indem nicht mehr auf die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens oder die Führung von Vorerhebungen (vgl § 19 Abs 1 Z 1 DSt idF vor BGBl I 2007/111), sondern auf die Führung eines Strafverfahrens nach der StPO gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten iSd § 48 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO abgestellt wurde. [6] Mit dem BRÄG 2008 (BGBl I 2007/111) wurde Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt an die neue Systematik der StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19 angepasst, indem nicht mehr auf die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens oder die Führung von Vorerhebungen vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt in der Fassung vor BGBl I 2007/111), sondern auf die Führung eines Strafverfahrens nach der StPO gegen den Rechtsanwalt als Beschuldigten oder Angeklagten iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO abgestellt wurde.
[7] § 48 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 definierte den Beschuldigten als jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Mit dem StPRÄG 2014 (BGBl I 2014/71) wurde mit 1. Jänner 2015 in die StPO die neue „Prozessrolle“ des Verdächtigen sowie der Begriff des Anfangsverdachts eingefügt: Verdächtiger ist gemäß § 48 Abs 1 Z 1 StPO idgF jede Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO [„wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist“]) ermittelt wird. Beschuldigter ist gemäß § 48 Abs 1 Z 2 StPO idgF jeder Verdächtige, sobald er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Der Beschuldigtenbegriff des § 48 Abs 1 Z 2 StPO idgF deckt sich demnach im Wesentlichen mit jenem des § 48 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19; die Rolle des Verdächtigen stellt gewissermaßen eine Vorstufe zur Beschuldigtenstellung dar. [7] Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl I 2004/19 definierte den Beschuldigten als jede Person, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird. Mit dem StPRÄG 2014 (BGBl I 2014/71) wurde mit 1. Jänner 2015 in die StPO die neue „Prozessrolle“ des Verdächtigen sowie der Begriff des Anfangsverdachts eingefügt: Verdächtiger ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO idgF jede Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO [„wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist“]) ermittelt wird. Beschuldigter ist gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO idgF jeder Verdächtige, sobald er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden. Der Beschuldigtenbegriff des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO idgF deckt sich demnach im Wesentlichen mit jenem des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl I 2004/19; die Rolle des Verdächtigen stellt gewissermaßen eine Vorstufe zur Beschuldigtenstellung dar.
[8] Aufgrund der Novellierung des § 19 Abs 1 Z 1 DSt durch BGBl I 2020/19 ist nunmehr jedenfalls davon auszugehen, dass – ungeachtet der – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats auf die Rechtslage vor BGBl I 2014/71 abstellenden – Verweisung auf § 48 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO – erst die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt als (zumindest) Beschuldigten (im Sinn des § 48 Abs 1 Z 2 StPO idgF) die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme erlaubte und nicht bereits die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt (bloß) als Verdächtigen (im Sinn des § 48 Abs 1 Z 1 StPO idgF; vgl so auch schon Lehner in Engelhart et al, RAO10 DSt § 19 Rz 14, § 24 Rz 1). [8] Aufgrund der Novellierung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt durch BGBl I 2020/19 ist nunmehr jedenfalls davon auszugehen, dass – ungeachtet der – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats auf die Rechtslage vor BGBl I 2014/71 abstellenden – Verweisung auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO – erst die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt als (zumindest) Beschuldigten (im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO idgF) die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme erlaubte und nicht bereits die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens gegen den Rechtsanwalt (bloß) als Verdächtigen (im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO idgF; vergleiche so auch schon Lehner in Engelhart et al, RAO10 DSt Paragraph 19, Rz 14, Paragraph 24, Rz 1).
[9] Nach den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Beschlusses wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten von der Staatsanwaltschaft St. Pölten aufgrund der – im Disziplinarakt einliegenden – Sachverhaltsdarstellung des Disziplinarrats (vom 1. Februar 2019) „das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Vollstreckungsvereitelung eingeleitet“ (vgl BS 1 f iVm der Note der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. März 2019 zu AZ 2 St 28/19z [Beilage ./2 im Teilakt „Sachverhaltsdarstellung“], wonach gegen ***** Ermittlungen wegen des Vorwurfs des schweren Betrugs und der Vollstreckungsvereitelung eingeleitet wurden). Ob zum Zeitpunkt der Verhängung der einstweiligen Maßnahme am 8. April 2019 ***** bereits Beschuldigtenstatus zukam oder aber das Verfahren gegen ihn (bloß) als Verdächtigen geführt wurde, kann weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Akteninhalt entnommen werden (vgl insbesondere auch den Antrag des Kammeranwalts vom 8. März 2019 [Beilage ./2], dessen Aktenvermerk vom 23. Mai 2019 [OZ 33] sowie die Note der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 31. Mai 2019 [OZ 35], der lediglich die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen ***** als Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt entnommen werden kann). [9] Nach den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Beschlusses wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten von der Staatsanwaltschaft St. Pölten aufgrund der – im Disziplinarakt einliegenden – Sachverhaltsdarstellung des Disziplinarrats (vom 1. Februar 2019) „das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Vollstreckungsvereitelung eingeleitet“ vergleiche BS 1 f in Verbindung mit der Note der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 6. März 2019 zu AZ 2 St 28/19z [Beilage ./2 im Teilakt „Sachverhaltsdarstellung“], wonach gegen ***** Ermittlungen wegen des Vorwurfs des schweren Betrugs und der Vollstreckungsvereitelung eingeleitet wurden). Ob zum Zeitpunkt der Verhängung der einstweiligen Maßnahme am 8. April 2019 ***** bereits Beschuldigtenstatus zukam oder aber das Verfahren gegen ihn (bloß) als Verdächtigen geführt wurde, kann weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Akteninhalt entnommen werden vergleiche insbesondere auch den Antrag des Kammeranwalts vom 8. März 2019 [Beilage ./2], dessen Aktenvermerk vom 23. Mai 2019 [OZ 33] sowie die Note der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 31. Mai 2019 [OZ 35], der lediglich die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen ***** als Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt entnommen werden kann).
[10] Mangels aktenkundiger Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 1 Z 1 DSt im Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats am 8. April 2019 war die Verhängung der einstweiligen Maßnahme unzulässig. [10] Mangels aktenkundiger Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt im Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarrats am 8. April 2019 war die Verhängung der einstweiligen Maßnahme unzulässig.
[11] Der ausdrücklich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 1 Z 1 DSt reklamierenden Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. [11] Der ausdrücklich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, DSt reklamierenden Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Textnummer
E130404European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00007.19X.0114.000Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021