§ 57 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die rechtzeitige Einbringung eines Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.

(2) Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß § 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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