TE Vwgh Beschluss 1997/6/26 97/16/0178

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der "Fa. P" in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1997, Zl. GA 9-1142/1/94, betreffend Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 16. Mai 1997, Zl. 97/16/0178-2, wurde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, drei ihrer Beschwerdeschrift anhaftende Mängel zu beheben. Insbesondere ging der Verbesserungsauftrag dahin, daß die Rechtsnatur der Beschwerdeführerin anzugeben und der Sachverhalt darzustellen ist.

Innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem zu den beiden beanstandeten Punkten folgendes vorgebracht wird:

"Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die mit einer österreichischen Aktiengesellschaft vergleichbar ist.

Zwecks Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird mitgeteilt, daß auf Grund des Abtretungsvertrages vom 20.06.1993 zwischen den Firmen N GmbH, der I AG und der F AG als Abtretende sowie der Beschwerdeführerin als Erwerberin mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien vom 03.06.1994, Erfnr. 372.447/94, Steuer Nr. 324/2160 eine Börsenumsatzsteuer von S 97.456,-- und eine Rechtsgeschäftsgebühr von S 389.826,-- festgsetzt wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben wurde mit Bescheid vom 11.8.1994 abgewiesen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobenen Berufung erging am 11.8.1994 durch das FA f. Geb. u. Verkehrssteuern in Wien eine Berufungsvorentscheidung in der die Rechtsgeschäftsgebühren mit S 376.610,-- und die Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 94.152,-- festgesetzt wurde. Nach entsprechendem Antrag gemäß § 276 BAO erging schließlich die angefochtene Berufungsentscheidung vom 13.3.1997 die die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der festgesetzten Abgaben bestätigte."

Damit ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur unzulänglich nachgekommen.

Zum einen ergibt sich aus dem Verbesserungsvorbringen nicht mit der für die Beurteilung der Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Präzision um welches (allenfalls parteifähige) Gebilde es sich bei der Beschwerdeführerin eigentlich handelt und nach welchem Recht die Beschwerdeführerin zu beurteilen ist, zumal eine "Firma" des Wortlautes, wie er in der Beschwerde und im Verbesserungsschriftsatz zur Bezeichnung der Beschwerdeführerin verwendet wird, im Firmenbuch des HG Wien nicht eingetragen ist.

Zum anderen fehlt eine substantielle Darstellung des Sachverhaltes, welche den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen soll, gegebenenfalls ausschließlich auf Grund der Behauptungen in der Beschwerde zu entscheiden (vgl. § 38 Abs. 2 VwGG und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 241 letzter Abs. und 242 erster Abs. referierte hg. Judikatur).

Da die Beschwerdeführerin somit im Ergebnis dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen hat, war zufolge der gesetzlichen Fiktion der Beschwerderückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160178.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten