TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/29 VGW-031/093/4041/2020

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1
StVO 1960 §43 Abs2 lita
StVO 1960 §52 lita Z11a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 13.02.2020, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 52 lit. a Z 11a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.7.2020 zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

1.       Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.2.2020, Zl. …, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.2.2020, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 11a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) eine Geldstrafe in Höhe von € 76,-- bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 11 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wird die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort vorgeworfen.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.3.2020 (per E-Mail am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht) Beschwerde. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht, stellt jedoch die gehörige Kundmachung sowie die Vereinbarkeit der der Bestrafung zugrunde liegenden Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit ihrer gesetzlichen Grundlage in Abrede.

3.       Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

4.       Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, die bezughabenden Verordnungsakten in Kopie vor.

5.       Der Beschwerdeführer nahm am 14.7.2020 Akteneinsicht, wobei die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, im Schreiben vom 28.4.2020 bezeichneten Teile der Verordnungsakten von der Akteneinsicht ausgenommen wurden.

6.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29.7.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

II.      Feststellungen

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde:

1.       Der Beschwerdeführer lenkte am 21.10.2019 um 19:36 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W-1 in Wien, C.-straße in Höhe ONr. 52, Richtung D. mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 41 km/h (Messtoleranz berücksichtigt).

2.       In Wien, C.-straße, in Fahrtrichtung stadtauswärts vor der Abzweigung zur E.-straße etwa auf Höhe ONr. 40 befindet sich (auf beiden Straßenseiten jeweils) ein deutlich sichtbares Beschränkungszeichen „Zonenbeschränkung“ mit dem Hinweis auf die höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h. Im Verlauf der C.-straße sind wiederholt Bodenmarkierungen mit dem Piktogramm „Tempo 30“ angebracht.

3.       Der Beschwerdeführer ist …; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse können nicht festgestellt werden.

III.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist, sowie auf das Vorbingen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Einzelnen:

1.       In seiner Beschwerde wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand der Beschwerdeführer selbst ein, zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort einen PKW mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h gelenkt zu haben. Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

2.       Die Feststellung betreffend das am genannten Ort aufgestellte und gut sichtbare Straßenverkehrszeichen ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vorgelegten Verordnungsakt zur Zl. … betreffend die gegenständliche Zonenbeschränkung, in dem der Aktenvermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO über die Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen am 3.7.2013 enthalten ist. Weiters legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, mit Schreiben vom 2.6.2020 Fotos vor, auf denen das Straßenverkehrszeichen sichtbar ist und konnte das Straßenverkehrszeichen auch über eine Internetrecherche (Google Street View, Fotos vom Juli 2019) gefunden werden. Der Beschwerdeführer stellte die Richtigkeit der Angaben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, in dieser Hinsicht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – im Gegensatz zum Vorbringen in seiner Beschwerde – nicht mehr in Abrede.

3.       Mangels Angaben des Beschwerdeführers können Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht getroffen werden.

IV.      Rechtliche Beurteilung

1.       Für die vorliegende Entscheidung ist die folgende Rechtslage maßgeblich:

1.1.    Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr  159/1960 idF BGBl. I Nr. 77/2019, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und wenn das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 des § 99 StVO zu bestrafen ist.

1.2.    Gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO zeigt das Beschränkungszeichen „Zonenbeschränkung“ den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

1.3.    Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen zu erlassen.

Gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO hat die Behörde zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die in § 43 StVO bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen des § 44 StVO nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von in § 43 StVO bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von in § 43 StVO bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

1.4.    Aufgrund der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 27.5.2013, Zl. …, kundgemacht durch Straßenverkehrszeichen am 3.7.2013, ist in dem von in Punkt 6.4. der Niederschrift vom 22.5.2013 näher genannten Straßenzügen umschlossenen Gebiet des …. Wiener Gemeindebezirkes, in das auch der gegenständliche Tatort Wien, C.-straße ONr. 52, fällt, das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h verboten.

2.       Das Verwaltungsgericht Wien hat keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der unter Pkt. IV.1.4. genannten Verordnung:

2.1.    Zunächst ist aus den Feststellungen zu ersehen, dass die gegenständliche Verordnung ordnungsgemäß durch ein Straßenverkehrszeichen iSd § 52 lit. a Z 11a StVO kundgemacht wurde; ein entsprechender Aktenvermerk befindet sich im Verordnungsakt ….

2.2.    Das Verwaltungsgericht Wien hat auch insoweit keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung, dass diese von der gesetzlichen Grundlage des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 bzw. Abs. 2 lit. a StVO nicht gedeckt wäre.

2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung nach § 43 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 lit. a StVO die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (siehe nur VfGH 24.11.2016, V 147/2015 mwH).

2.2.2. Aus dem vorgelegten Verordnungsakt … ergibt sich, dass mit der gegenständlichen Verordnung – mit der die gegenständliche Zonenbeschränkung unter Aufhebung von Vorgängerverordnungen zur Gänze neu erlassen wurde – die Erweiterung einer bereits bestehenden Zonenbeschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h auf den Bereich Wien, E.-straße zwischen G.-straße und ONr. 58 – somit außerhalb des hier gegenständlichen Tatortes Wien, C.-straße ONr. 52 – intendiert war, weshalb sich die im Verfahren zur Erlassung der Verordnung durchgeführte Interessensabwägung hauptsächlich auf diese Erweiterung bezog.

Aus dem ebenfalls vorgelegten Verordnungsakt betreffend die für den gegenständlichen Ort Wien, C.-straße ONr. 52 maßgebliche Vorgängerverordnung zur Zl. … ist ersichtlich, dass diese ebenfalls die Erweiterung einer bereits bestehenden linearen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Wien, C.-straße zwischen E.-straße und H.-brücke zum Gegenstand hat, weshalb sich die im Verfahren zur Erlassung der Verordnung durchgeführte Interessensabwägung wiederum hauptsächlich auf diese Erweiterung bezog.

Aus dem vorgelegten Verordnungsakt betreffend die letztgenannte weitere Vorgängerverordnung über eine lineare Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in Wien, C.-straße zwischen E.-straße und J.-Platz, Zl. …, ist ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien als verordnungserlassende Behörde – unter Anhörung von Vertretern der Landespolizeidirektion Wien, der Wirtschaftskammer Wien und der ÖBB Postbus GmbH – ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und zu dem Ergebnis kam, dass die Interessen der anrainenden Wohnbevölkerung und der Radfahrer an einer Verkehrsberuhigung trotz der Tatsache, dass es sich bei der C.-straße um eine Erschließungsstraße handle überwiegen und andere Varianten zur Schaffung einer Verkehrsberuhigung und Radfahrverbindung mit einem zu hohen Stellplatzverlust und hohen Errichtungskosten verbunden waren. Die zunächst bestehende Ablehnung durch Interessensvertreter der Wirtschaft wurde schlussendlich – so die im Verordnungsakt inliegende Niederschrift vom 30.7.2007 – zurückgenommen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der verordnungserlassende Magistrat der Stadt Wien vor Erlassung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung die notwendige sachverhaltsmäßige Klärung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 iVm Abs. 2 lit. a StVO vorgenommen hat und in der Lage war, die einzelnen in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen.

2.2.3.  Die gegenständliche Zonenbeschränkung unterscheidet sich vor diesem Hintergrund von der Erlassung einer Zonenbeschränkung für ein gesamtes Stadtgebiet, ohne dass die Notwendigkeit der Herabsetzung der Geschwindigkeit für jeden Straßenzug belegt ist, wie sie den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 20.200/2017 und 14.000/1994 zugrunde lag.

Da die mit der (inzwischen aufgehobenen) Verordnung … erlassene lineare Geschwindigkeitsbeschränkung für den gegenständlichen Bereich durch die nachfolgenden Verordnungen neu erlassen und die zuvor in Geltung gestandene Geschwindigkeitsbeschränkung im gegenständlichen Bereich durch die Nachfolgeverordnungen erweitert wurde, musste der gegenständliche, bereits von der Verordnung Zl. … umfasste Straßenzug aus Anlass der Neuerlassung nicht einer neuerlichen spezifischen Untersuchung zugeführt werden (vgl. auch die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg. 20.200/2017 zitierte Rechtsprechung). Insofern verschlägt es nicht, dass bei der Erlassung der nunmehr in Geltung stehenden Verordnung Zl. ... das Ermittlungsverfahren und die Interessenabwägung auf die Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf im vorliegenden Verfahren nicht relevante Gebiete fokussiert war.

3.       Der Beschwerdeführer hat das objektive Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, indem er ihm Bereich der durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO kundgemachten Verordnung betreffend eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 30 km/h einen PKW mit einer Geschwindigkeit von 41 km/h lenkte.

4.       Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018; zur Strafbarkeit reicht fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es ist nichts hervorgekommen, was darauf schließen lässt, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, die angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit einzuhalten. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht im Übrigen die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung für erforderlich hält oder nicht (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2000, 98/02/0335). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung vermögen sein Verschulden daher nicht zu verringern.

5.       Zur Strafbemessung:

5.1.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2.    Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 76,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 11 Stunden verhängt. Damit liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO.

5.3.    Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr und dem hinter der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung stehenden Zweck des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Belästigungen.

5.4.    Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

5.5.    Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind mangels Angaben seinerseits als durchschnittlich zu bewerten.

5.6.    Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.

5.7.    Die verhängte Strafe ist insgesamt auch vor dem Hintergrund von spezialpräventiven Erwägungen – auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe – schuld- und tatangemessen.

6.       Nach § 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, vorzuschreiben. Daher war der im Spruch genannte Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

7.       Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in den Verordnungstext der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung und der Vorgängerverordnungen sowie gemäß § 44 Abs. 1 StVO in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gewährt. Darüber hinaus waren die Verordnungsakten aufgrund der berechtigten Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, von der Akteneinsicht auszunehmen (siehe VwGH 28.3.2008, 2007/02/0325).

8.       Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen des § 52 lit. a Z 11a StVO ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschränkungszeichen; Zonenbeschränkung; Verordnung

Anmerkung

VfGH v. 28.2.2022, E 2996/2020; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.093.4041.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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