TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/8 405-11/184/1/10-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG §19
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von 1. AB AA, geb am AC in EE, FF, staatenlos und 2. AE AA, geb am ZZ in LL, staatenlos, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AG, AJ-Straße, AH, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13.11.2019, Zahl XXX-2019, mit welchem der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgewiesen worden ist,

zu Recht:

I.       Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2019 hat die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf die Zweitbeschwerdeführerin, die Tochter des Erstbeschwerdeführers, gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm §§ 4 2. Satz und 19 StbG iVm § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31.7.1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 - StbV) und § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 11.7.2019 gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage erforderlicher Unterlagen, nämlich seiner Geburts- und Heiratsurkunde, von gültigen Reisedokumenten, eines Lohnnachweises für 2018, eines Nachweises über die Höhe der Familienbeihilfe im Jahr 2018 und des Jahresabschlusszeugnisses der Zweitbeschwerdeführerin über die achte Schulstufe aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei der Behörde gemäß § 19 Abs 1 StbG hingewiesen worden. Da diese Mängel bis zur Bescheidausfertigung nicht behoben worden seien, sei der Verleihungsantrag zusammen mit dem Erstreckungsantrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zum geltend gemachten Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die persönliche Antragstellung auf die Eigenberechtigung der Antragsteller abziele und nicht auf die tatsächliche Anwesenheit der Antragsteller vor einem Organ der Behörde. Es bestehe kein gesetzliches Erfordernis des persönlichen Erscheinens, sondern bedürfe es nur der Eigenberechtigung für die Stellung des Antrages. Eben diese liege vor, weshalb die Anträge korrekt gestellt worden seien.

Bereits im Zuge der Antragsstellung sei angeführt worden, dass die Beschaffung von Geburtsurkunden, Heiratsurkunde sowie von Reisedokumenten bedingt durch die Flucht aus FF nicht möglich sei. Nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin unter asylrechtlich zu berücksichtigenden Gründen seien diese nicht im Besitz ihrer ehemaligen, von FF ausgestellten Dokumente. Es sei dem Erstbeschwerdeführer auch nicht möglich, die Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde) von der Botschaft FF zu beschaffen, da damit die Gefahr einhergehe, dass dies zu einer Bekanntmachung seines Lebens in Österreich führen könnte. Dies könnte negative Folgen haben und sei nicht davon auszugehen, dass der Staat FF neue Dokumente an für den Staat FF ausgegliederte Personen ausstellen werde. Dies habe zur Folge, dass die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, abgesehen von ihrem Aufenthaltstitel, über keine Dokumente verfüge und diese auch nicht in FF beantragen könne. Dies stelle eine nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin dar, welche ihr ganzes Leben in Österreich verbracht habe und somit allein auf Grund ihrer Integration als Österreicherin anzusehen sei. Auch der Erstbeschwerdeführer habe sich in die österreichische Gesellschaft integriert und habe durch seine selbständige Tätigkeit auch einen Beitrag zur österreichischen Gesellschaft geleistet. Auf Grund der angeführten Gründe seien die Beschwerdeführer als staatenlos anzusehen. Durch die ihnen vom österreichischen Staat verliehenen Dokumente sei nachgewiesen, um welche Personen es sich handle. Da die Staatsbürgerschaft Personen verliehen werde, welche in die österreichische Gesellschaft integriert seien, würden die Voraussetzungen des StbG genauso erfüllt werden, als hätten die Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen vorgelegt.

 

Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde vorgebracht, dass es die belangte Behörde entgegen ihrer Begründungspflicht unterlassen habe, darzulegen, weshalb die nicht vorgelegten Unterlagen der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Wege stünden, obwohl durch andere von den Beschwerdeführern vorgelegte Urkunden deren Person und Integration sowie deren Eignung zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nachgewiesen worden sei.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.

Am 26.5.2020 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die beiden Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Mit Unterstützung einer Dolmetscherin für FF wurde der Erstbeschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den Gründen für die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und die nicht erfolgte persönliche Antragstellung vor der Behörde befragt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Erstbeschwerdeführer wurde am AC in FF geboren. Bis zu seiner Ausreise war er in FF aufhältig. Seit 1995 lebt der Erstbeschwerdeführer in Österreich. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2003, Zahl YYY, rechtskräftig negativ entschieden. Ein weiterer Asylantrag vom 31.5.2006 wurde mit Bescheid vom 28.11.2007 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die am ZZ in LL geborene Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Verfahren mit seinem vom Magistrat Salzburg ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" ausgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich mit dem ebenfalls vom Magistrat Salzburg ausgestellten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" ausgewiesen.

Mit Eingabe vom 6.9.2018 hat der Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Gleichzeitig wurde die Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin und seine Tochter beantragt und mitgeteilt, dass es den Ehegatten auf Grund ihrer Flucht aus FF, welche ausführlich im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben worden sei, nicht möglich sei, einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde vorzulegen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Erstreckungsantrag der Ehegattin zurückgezogen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.7.2019 wurde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die mit einem fruchtlosen Ablauf der vierwöchigen Frist verbundenen Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, unter anderem die nachtstehend angeführten Unterlagen vorzulegen:

?    Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers

?    Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers

?    gültige Reisedokumente der Beschwerdeführer

?    Lohnnachweise des Erstbeschwerdeführers für das Jahr 2018

?    Nachweis über die Höhe der Familienbeihilfe im Jahr 2018

?    Jahresabschlusszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin über die achte Schulstufe

Zudem wurde aufgetragen, innerhalb der eingeräumten Frist einen Termin zur persönlichen Antragstellung vor der Behörde zu vereinbaren.

Der Erstbeschwerdeführer hat sodann ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Beschaffung von Geburts- und Heiratsurkunde nicht möglich sei. Zur persönlichen Antragstellung bzw zur Bestätigung der Antragstellung vor der Behörde ist der Erstbeschwerdeführer nicht erschienen.

Weder konnte die Identität des Erstbeschwerdeführers anhand unbedenklicher Dokumente festgestellt werden noch, dass eine Beschaffung von Identitätsdokumenten unmöglich wäre.

Beweiswürdigung:

Unbestritten war festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren weder ein Reisedokument, noch eine Geburts- oder Heiratsurkunde in Vorlage gebracht hat. Der Erstbeschwerdeführer gab diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht an, keinerlei Dokumente von FF zu besitzen. Begründend dazu wurde auf die Flucht aus FF und die Erhebungen im Asylverfahren verwiesen. Aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt aufliegenden asylrechtlichen Bescheid vom 28.11.2007 geht hervor, dass im Asylverfahren keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung von Identität und Nationalität vorgelegt wurden, weshalb eine auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers basierende Verfahrensidentität angenommen worden ist. In der Begründung des asylrechtlichen Bescheides, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, wird überdies festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw zu befürchten hätte.

Das Bundesasylamt hat sohin die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl als nicht vorliegend erachtet und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten allein mit dem Umstand, dass der Ehefrau ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht sowie dem gemeinsamen Kind Refoulementschutz zuerkannt wurde, begründet. Im Lichte dieser Ausführungen geht der im übrigen begründungslose Hinweis auf die Flucht aus FF als Ursache für das Nichtvorhandensein von Identitätsdokumenten ins Leere.

Befragt zur Darstellung in der Beschwerde, wonach eine Beschaffung von Dokumenten bei der Botschaft FF nicht möglich sei, da damit die Gefahr einhergehe, dass dies zu einer Bekanntmachung seines Lebens in Österreich führen könnte, räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass anders als zu früheren Zeiten nunmehr keine Gefahr bestünde und er davon ausgehe, dass er - sofern er einen Reisepass hätte - gefahrlos nach FF reisen könnte. Er erklärte bezüglich der Dokumente bei der Botschaft FF in PP vorgesprochen zu haben, jedoch sei ihm eine Ausstellung verweigert worden. Der Erstbeschwerdeführer konnte seine Bemühungen jedoch weder durch eine schriftliche Bestätigung der Botschaft FF nachweisen noch war ihm der Zeitpunkt dieser Vorsprache erinnerlich. Auf Basis dieser Umstände konnte das Verwaltungsgericht nicht zu dem Schluss gelangen, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschaffung von Identitätsdokumenten unmöglich ist.

Den ebenfalls unbestrittenen Umstand, dass der Verleihungsantrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt worden ist, konnte der Erstbeschwerdeführer letztlich nicht nachvollziehbar erklären.

Vor dem Hintergrund der Akzessorietät von Erstreckungs- und Verleihungsantrag hat das Verwaltungsgericht von Feststellungen zur Identität der Zweitbeschwerdeführerin abgesehen.

Insoweit in der Bescheidbegründung auch auf die mangelnde Vorlage eines Nachweises über die Namensänderung verwiesen wurde, hat die belangte Behörde in der Verhandlung klargestellt, dass dies auf die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bezogen war, die jedoch im Laufe des Verfahrens ihren Erstreckungsantrag zurückgezogen hat.

Rechtliche Grundlagen:

§ 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.

§ 5 Abs 3 StbG

Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

§ 19 StbG

(1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 1 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31.7.1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 - StbV)

Zu § 19 StbG
§ 1

(1) Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 2 StbV

(1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5.

erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6.

In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;

7.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a)

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b)

Goethe-Institut e.V.;

c)

Telc GmbH;

d)

Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

8.

In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

Erwägungen und Ergebnis:

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde über den Verleihungsantrag und dem damit verbundenen Erstreckungsantrag keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern, begründet mit den dem Antrag anhaftenden Mängel, welche trotz Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG, nicht behoben worden sind, zurückgewiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich zu prüfen, ob von der belangten Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert worden ist (VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243).

Aus § 13 Abs 3 AVG ergibt sich, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung rechtfertigen, sondern sie deren Behebung zu veranlassen hat. Demnach kann einem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist die Behebung des Mangels aufgetragen werden, mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde in dem Umstand, dass Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Reisedokument, ein Lohnnachweis für das Jahr 2018, ein Nachweis über die Höhe der Familienbeihilfe im Jahr 2018 und das Jahresabschlusszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin über die achte Schulstufe dem Verleihungs- und Erstreckungsantrag nicht angeschlossen waren sowie die Antragstellung nicht persönlich erfolgt ist, Mängel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG erblickt und deren Behebung mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 11.7.2019 aufgetragen. Innerhalb der eingeräumten Frist von vier Wochen wurden die vorstehend angeführten Unterlagen nicht in Vorlage gebracht, sondern mitgeteilt, dass eine Beischaffung von Geburtsurkunde und Heiratsurkunde nicht möglich sei.

Ob ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG zulässig ist, hängt davon ab, ob ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellen (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Existiert eine gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129).

Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob die Nichtvorlage der einzelnen Nachweise bzw Urkunden sowie die unterlassene persönliche Antragstellung einen Mangel im Sinne von § 13 Abs 3 AVG bilden oder ob dadurch eine staatsbürgerschaftsrechtliche Erfolgsvoraussetzung berührt wird.

Auf Grundlage der im Staatsbürgerschaftsgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurde die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) erlassen. In § 2 Abs 1 StbV wird taxativ aufgezählt, welche Urkunden und Nachweise einem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließen sind. Demnach ist ein Antragsteller zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs 1 Z 1 StbV), einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments (§ 2 Abs 1 Z 2 leg cit), erforderlichenfalls einer Heiratsurkunde etc (§ 2 Abs 1 Z 4 leg cit) und erforderlichenfalls eines Nachweises des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge etc (§ 2 Abs 1 Z 5 leg cit) verpflichtet.

Die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I Nr 122/2009 verweisen im Zusammenhang mit § 19 StbG auf die "bewährte Bestimmung" des § 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG). Eine sinngemäße Übertragung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 19 NAG iVm der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (NAG-DV) erscheint daher möglich (Martin Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, Kommentar zum StbG 1985, Rz 39 zu § 19). In seiner Entscheidung vom 29.4.2010, 2008/21/0302 führt der VwGH wie folgt aus: Der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs 3 NAG lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führe und dessen Zurückweisung nach sich ziehe. Es ist daher eine Auslegung dieser Bestimmung bzw der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird. Auch für den Bereich der NAG-DV scheidet daher eine Vorgangsweise nach § 13 Abs 3 AVG nicht von vornherein aus. Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterlage im Sinne des § 19 Abs 3 iVm §§ 6 bis 9 NAG-DV stelle das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung dar und führe zur inhaltlichen Abweisung des Antrags (Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (2006), 27), kann daher in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Was die Notwendigkeit zur Vorlage der Kopie eines gültigen Reisedokuments nach § 7 Abs 1 Z 1 NAG-DV anlangt, so ist nämlich nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Dass nur eine ausreichend identifizierte Person einen Aufenthaltstitel erhalten kann, ist evident, in die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG wurde das aber nicht miteinbezogen. Man wird daher offenbar davon auszugehen haben, dass der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens durch Präsentation eines Reisedokuments - und insoweit in formalisierter Weise - mit ausreichender Sicherheit die nötige Information über die Identität des Antragstellers gegeben werden soll. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs 1 Z 1 NAG-DV eine Kopie des gültigen Reisedokuments nicht angeschlossen, regelmäßig ein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor.

Auch für den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts ist die ausreichende Identifizierung eines Verleihungswerbers naturgemäß von essentieller Bedeutung. In § 2 Abs 1 Z 1 und 2 StbV wird wortgleich wie in § 7 Abs 1 Z 1 und 2 NAG-DV die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments festgeschrieben. Die Vorlage dieser beiden Dokumente ergibt sich für einen Verleihungswerber unmissverständlich aus der StbV, deren Nichtvorlage stellt daher einen Formmangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar.

Im Hinblick auf die bemängelte Nichtvorlage der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers ist zunächst wiederum auf die Rechtsprechung des VwGH zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung in der NAG-DV ("erforderlichenfalls Heiratsurkunde") hinzuweisen. Insoweit § 7 Abs 1 Z 4 NAG-DV die Verpflichtung normiert, dem Antrag "erforderlichenfalls" eine Heiratsurkunde anzuschließen, wird damit eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen. Ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG und damit eine Zurückweisung des Antrags mangels Vorlage einer Heiratsurkunde kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0208). Für den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts ist der Nachweis der Verehelichung unter anderem für den Tatbestand von § 11a StbG (Verleihung nach sechsjährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt, wenn der Ehegatte Staatsbürger ist) sowie bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts von Relevanz. Mit dem Erfordernis zur Vorlage einer Heiratsurkunde gemäß § 2 Abs 1 Z 4 StbV werden sohin Erfolgsvoraussetzungen angesprochen. Die Nichtvorlage der Heiratsurkunde stellt demnach keinen Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG dar.

Soweit die belangte Behörde den angefochtenen Zurückweisungsbescheid mit dem fehlenden Lohnnachweis des Erstbeschwerdeführers für das Jahr 2018 und dem fehlenden Nachweis über die Höhe der Familienbeihilfe für das Jahr 2018 begründet hat, ist zum einen festzustellen, dass damit die in § 10 Abs 1 Z 7 StbG normierte Erfolgsvoraussetzung "hinreichend gesicherter Lebensunterhalt" angesprochen wird, zum anderen mit der beispielhaften Aufzählung von möglichen Unterlagen in § 2 Abs 1 Z 5 StbV auch nicht konkret festgelegt wird, welche Urkunden dem Antrag im Einzelfall tatsächlich anzuschließen sind. Die Nichtvorlage des Lohnnachweises sowie des Nachweises über die Familienbeihilfehöhe stellen daher keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar.

Auch die Nichtvorlage des im konkreten Fall geforderten Jahresabschlusszeugnisses der Zweitbeschwerdeführerin über die achte Schulstufe stellt keinen Mangel gemäß § 13 Abs 3 AVG dar. Soweit dieses Zeugnis dem Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 10a Abs 1 und 3 StbG dienen soll, wird damit eine Erfolgsvoraussetzung berührt.

Unmissverständlich wird in § 19 Abs 1 StbG festgehalten, dass Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung persönlich bei der Behörde zu stellen sind. Dieses Erfordernis entfällt – anders als in der Beschwerde ausgeführt wird – nur dann, wenn ein Antragsteller handlungsunfähig ist. Der Erstbeschwerdeführer ist daher vom Formalerfordernis der persönlichen Antragstellung nicht befreit. In Analogie zu § 19 Abs 1 NAG ist ebenfalls von einem verbesserungsfähigen Mangel im Sinne von § 13 Abs 3 AVG auszugehen. Die Missachtung dieses Formalerfordernisses darf nicht zu einer sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380).

Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und der Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers sowie die fehlende persönliche Antragstellung grundsätzlich verbesserungsfähige Mängel gemäß § 13 Abs 3 AVG darstellen. Die im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist muss angemessen sein. Im Fall, dass bereits auf Grund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen beizubringen sind, muss die Frist lediglich hinreichend für deren Vorlage, nicht jedoch für deren Beschaffung sein (VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101). Vor diesem Hintergrund erscheint die eingeräumte Frist von vier Wochen für die Vorlage von Reisepass und Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments ausreichend.

Vor einer Antragszurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG hat sich die Behörde gemäß § 2 Abs 2 StbV damit auseinanderzusetzen, ob von einer Vorlage eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde abgesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beschaffung dieser Dokumente nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde im Zuge der Antragstellung vorgebracht, dass die Beischaffung der Dokumente bedingt durch die Flucht aus FF nicht möglich sei. Wie bereits oben dargelegt, bietet das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren entgegen den Beschwerdeausführungen keine Grundlage für dieses Vorbringen. Weder wurde ein Nachweis über erfolgte Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Identitätsdokumenten erbracht noch wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Beschaffung nicht möglich ist. Stattdessen wurde lediglich darauf verwiesen, dass keine Dokumente vorhanden seien und auch nicht ausgestellt werden würden. Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung kann auf Basis dieser Umstände daher nicht ausgegangen werden.

Ein Absehen von den angeführten Dokumenten bedingt darüber hinaus, dass die Identität eines Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt wurde. Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren seine Identität durch den vom Magistrat Salzburg ausgestellten Aufenthaltstitel nachgewiesen sowie im Beschwerdeverfahren eine Kopie seiner vom Bundesasylamt ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte in Vorlage gebracht. Diese von österreichischen Behörden ausgestellten Identitätsdokumente basieren jeweils auf jener Verfahrensidentität, welche im Asylverfahren mangels nachgewiesener Identität auf Grundlage der Angaben des Erstbeschwerdeführers angenommen worden ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bilden diese Dokumente im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Hinzutreten weiterer Beweismittel keinen ausreichenden Identitätsnachweis.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet sich in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage dafür, dass ausgehend vom Integrationsgrad des Antragstellers von der Vorlage von Dokumenten abgesehen werden könnte.

Die belangte Behörde war daher mangels Vorlage von Geburtsurkunde, Reisedokument und fehlender persönlichen Antragstellung zur Zurückweisung des Verleihungsantrages samt Erstreckungsantrag berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten war. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren, Mitwirkungspflicht; Fehlen von Geburtsurkunde, Reisedokument, persönliche Antragstellung, verbesserungsfähige Mängel

Anmerkung

ao Revison erhoben 21.7.2020; VwGH vom 2.9.2020, Ra 2020/01/0263-0264-5; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.11.184.1.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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