TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 W192 1431534-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W192 1431534-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 820721406/190269974, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2015, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. dieses Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.04.2016 erteilt. Die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 13.04.2018 verlängert.

1.1.2 Mit Bescheid vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.12.2018 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Begründend für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem Revisionswerber sei im Hinblick auf die Sicherheitslage verbunden mit dem fehlenden familiären Anschluss in Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden. Demgegenüber hätten sich die Umstände seither insofern maßgeblich geändert, als neben der Kernfamilie des Revisionswerbers auch mehrere Onkel in der Provinz Kabul aufhältig seien, sodass er durch dieses "bestehende (erweiterte) familiäre Netz" bei seiner Rückkehr (finanzielle) Unterstützung erwarten könne. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lägen somit vor. Im Übrigen sei der Revisionswerber am 05.03.2018 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) sowie nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter (Einfuhr von Suchtgift) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt worden. Die vom Revisionswerber begangenen Straftaten stellten sich angesichts des näher wiedergegebenen Tathergangs als "schwere Straftaten" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU dar. Insofern seien auch die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gegeben.

Das BVwG gründete die Interessenabwägung zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf folgende Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers:

„Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung.

Der Beschwerdeführer spricht Paschtu und etwas Deutsch.

Die Eltern und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in dem Ort L1, Distrikt L2 in der Provinz Kabul. Die Familie besitzt in dem Ort Grundstücke, einen Weingarten und ein Haus. Mehrere Onkel des Beschwerdeführers leben ebenfalls in L1. Drei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet. Der Beschwerdeführer hat weitere Onkel und Tanten, die ebenfalls in Afghanistan leben. Dem Beschwerdeführer steht im Herkunftsort jedenfalls eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung; auch die Möglichkeit zur Sicherung seiner Existenz ist durch die Unterstützung seiner Familie, insbesondere mehrerer Onkel, gegeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verlobt, die in Österreich asylberechtigt ist. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht.

Der Beschwerdeführer war von 28.12.2015 bis 04.01.2016, von 01.07.2016 bis 28.02.2017 und von 23.09.2016 bis 17.03.2017 als Arbeiter beschäftigt und ist seit 15.03.2018 im Ausmaß von 30 Wochenstunden erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und er betätigte sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich.“

Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26.02.2019 deren Behandlung ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 18.03.2019 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

1.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Beschluss vom 13.05.2020 zurückgewiesen und dabei zum Vorbringen, die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei fehlerhaft, Folgendes ausgeführt:

„Dem in Bezug auf die als fehlerhaft erachtete Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK erstmals erstatteten Vorbringen, der Revisionswerber habe seine Verlobte im Juli 2018 nach islamischen Ritus und am 21. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet bzw. seine nunmehrige Ehefrau sei seit Oktober 2018 schwanger, steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.

Mit dem Hinweis, dass der Revisionswerber, wie in der Beschwerde vorgebracht, bereits seit Oktober 2016 mit seiner nunmehrigen Ehefrau verlobt sei und die Heirat bald stattfinden solle, vermag die Revision (schon im Hinblick auf die festgestellte Straffälligkeit des Revisionswerbers) nicht aufzuzeigen, dass das BVwG im konkreten Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der beantragten Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in unvertretbarer Weise angenommen hat. Das im Übrigen erstattete Vorbringen zur Heirat des Revisionswerbers und zur Schwangerschaft seiner nunmehrigen Ehefrau verstößt - wie bereits dargelegt - gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot.“

1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem vorgesehenen Formularvordruck am 18.03.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.

1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf die Feststellung, dass seit 06.12.2018 ein höchst aktuelle zweitinstanzliche Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestehe, in welcher seine persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich Art. 8 EMRK genau geprüft wurden. Seit dieser Entscheidung hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Zudem habe auch der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt gesehen. Dessen Verhältnisse hätten sich im Zeitraum von wenigen Monaten nicht geändert. Es seien keine neuen Familienangehörigen entstanden oder aufgetaucht und habe sich seine Integration in den letzten Wochen nicht verändert. Dass der Beschwerdeführer nun auch die Ehe mit seiner Langzeitverlobten geschlossen habe, sei nicht entscheidungsrelevant, da die Bindung schon vorher sehr eng gewesen sei. Dass die Ehegattin im Mai 2019 ein Kind zur Welt bringen werde, ändere den Sachverhalt auch nicht, da die Schwangerschaft bereits in den letzten Monaten bestanden habe und somit bereits durch das Bundesverwaltungsgericht und den Verfassungsgerichtshof gewürdigt worden sei.

1.2.3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 05.06.2019 rechtzeitig erhobene Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass sich die Umstände im Hinblick auf die Familie sehr wohl geändert hätten. Die Behörde habe die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht entsprechend einvernommen, habe Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Privat-und Familienlebens nicht getroffen und sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer nach Geburt des Kindes seiner Gattin entsprechend beizustehen habe. Ebenso sei nicht auf das Kindeswohl eingegangen worden. Die belangte Behörde habe sich im Weiteren nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, wie der Kontakt zwischen den Beschwerdeführer und seiner Gattin sowie dem erwarteten Kind aufrechterhalten werden soll, müsste dieser das Bundesgebiet verlassen.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

3.2. Der im vorliegenden Fall herangezogene Zurückweisungstatbestand nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 knüpft an das Bestehen einer rechtkräftigen Rückkehrentscheidung an. Demnach sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründenden Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0182, Rn. 10). Mit anderen Worten: Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 19.9.2019, 2019/21/0173, Rn. 9, mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist schon an dieser Stelle klarzustellen, dass im vorliegenden Fall als Vergleichsmaßstab der dem Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2018 zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen ist (vgl. dazu neuerlich VwGH 19.9.2019, 2019/21/0173, nunmehr Rn. 12).

3.3. Im gegenständlichen Fall kamen seit der ersten rechtkräftigen Entscheidung des BVwG vom 06.12.2018 mehrere Sachverhaltselemente – insbesondere die erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers, das danach gegebene Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts und die Schwangerschaft der Gattin des Beschwerdeführers - neu hervor. Entgegen den nicht näher belegten Ausführungen des angefochtenen Bescheids lagen diese Sachverhaltselemente laut dem als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2018 nicht vor, was durch den Umstand bestätigt wird, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren als dem Neuerungsverbot unterfallend beurteilt wurden. Diese Indizien eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes schließen eine rein formelle Entscheidung des Antrags aus und machen eine inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich.

Hat die belangte Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen erwies sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 daher als unzulässig und war deshalb in Stattgebung der Beschwerde der Bescheid zu beheben.

3.4. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Privat- und Familienleben Verfahrensgegenstand wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.1431534.3.00

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten