TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 95/09/0332

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 1995, Zl. UVS-07/26/00059/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin H-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft (mit dem Sitz in Wien) am 10. September 1992 auf ihrer Baustelle in Wien XVII, P-Gasse 14, zwei namentlich (im übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) genannte Ausländer, jeweils tschechoslowakische Staatsangehörige, als Bauhelfer bzw. Maurerhelfer beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargestellt, welche Erwägungen sie - aufgrund der aufgenommenen Beweisergebnisse - zu der Einsicht kommen ließen, daß die im Beschwerdefall betretenen ausländischen Arbeitnehmer nicht von einem Subunternehmen, sondern von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft beschäftigt worden seien. Sie hat solcherart im Ergebnis das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, und die darin angegebene Vorjudikatur) obliegt ihm in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellen Erwägungen schlüssig sind, d.h., den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht.

Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde für unschlüssig erachtet. Es sei - nach Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nachvollziehbar, daß er (gemeint wohl: die von ihm vertretene Gesellschaft) die betretenen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Er habe nämlich durch die Urkundenvorlage vom 23. Dezember 1994 ausreichend dokumentiert, daß er diese Arbeitnehmer nicht entlohnt habe. Diese ihn entlastenden Beweismittel habe die belangte Behörde nicht (zumindest nicht ausreichend) beachtet bzw. gewürdigt. Eine Beweiswürdigung, die zu dem Ergebnis führe, daß Arbeitnehmer nicht von Beschäftiger entlohnt worden seien, müsse als unlogisch bzw. der Lebenserfahrung widersprechend angesehen werden.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt.

Den angesprochenen Überweisungsbelegen, die der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 23. Dezember 1994 vorlegte, kann lediglich entnommen werden, daß jeweils am 5. Februar 1993 ein unbekannter Kontoinhaber der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank einen Überweisungsauftrag erteilte, jeweils ohne Angabe eines Zahlungsgrundes S 6.400,-- einerseits an ein mit Kontonummer bezeichnetes Konto bei der Raiffeisenbank mit der Empfängerbezeichnung "R" und andererseits an ein mit Kontonummer bezeichnetes Konto bei der Zentralsparkasse mit der Empfängerbezeichnung "M" zu überweisen. Aus der gleichzeitig vorgelegten Bestätigung der angewiesenen Bank vom 20. Dezember 1994 ergibt sich lediglich, daß weder der Beschwerdeführer noch die von ihm vertretene Gesellschaft Inhaber des Auftraggeberkontos waren. Bei seinen zu diesen Urkunden angestellen Überlegungen läßt der Beschwerdeführer außer Acht, daß die genannten Überweisungen keinen Zusammenhang mit den ihm angelasteten Tathandlungen erkennen lassen. Ob die betretenen Arbeitnehmer jeweils Kontoinhaber der mit ihrem Namen bezeichneten Empfängerkonten waren und ihnen die Überweisungsbeträge zukommen konnten, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Er hat auch weder behauptet noch nachgewiesen, ob die in Rede stehenden Überweisungsbeträge für Arbeitsleistungen, aus einem anderen Rechtsgrund oder ohne jeden Rechtsgrund bezahlt wurden. Nach dem Inhalt der Überweisungsbelege sind - mangels Angabe eines Zahlungsgrundes - jedenfalls nur rechtsgrundlose Zahlungen (vgl. § 1431 ABGB) zu erkennen. Dazu kommt, daß die am 5. Februar 1993 (unmotiviert) vorgenommenen, zeitlich nicht zuordenbaren Überweisungsaufträge alleine nicht als nachvollziehbarer Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Tatzeitpunkt am 10. September 1992 angesehen werden können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich demnach in dieser Hinsicht nicht als unschlüssig.

Mit der bloßen Behauptung, die behördliche Annahme, daß eine "Arbeiterpartie" vorgelegen sei, wäre unrichtig, wird lediglich eine gegenteilige Ansicht vertreten, aber keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung dargelegt. Die behördliche Beweiswürdigung, daß im vorliegenden Fall einem legal beschäftigten (ausländischen) Facharbeiter unberechtigt beschäftigte (ausländische) Hilfskräfte zu einer sogenannten "Arbeitspartie" beigegeben wurden, vermag der Verwaltungsgerichtshof weder als unschlüssig noch der Lebenserfahrung widersprechend zu erkennen.

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde die Aussage des Zeugen P - obwohl dieser Zeuge sich an den konkreten Vorfall nicht mehr habe erinnern können - und den Erhebungsbericht vom 10. September 1992 abweichend vom objektiven Wahrheitsgehalt dieser Beweismittel zu seinen Lasten gewürdigt habe.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß dem Zeugen P - nachdem er das Fehlen einer konkreten Erinnerung bekundet hatte - der genannte, von ihm verfaßte Erhebungsbericht vom 10. September 1992 von der belangten Behörde vorgehalten wurde. Nur diese - den vorgehaltenen Erhebungsbericht ergänzenden - Angaben des Zeugen P im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen würdigte die belangte Behörde. Daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dieser Hinsicht unschlüssig wäre, ist nicht zu erkennen. Denn der Beschwerdeführer vermag nicht einsichtig zu machen, warum die im Erhebungsbericht des Zeugen P enthaltenen Angaben "bedenklich" oder "zweifelhaft" sein sollten. Daß anläßlich der Baustellenkontrolle am 10. September 1992 kein Dolmetscher für die tschechische Sprache anwesend war, beweist für sich genommen weder die Unrichtigkeit der im Erhebungsbericht enthaltenen Angaben, noch kann allein daraus gefolgert werden, daß deshalb jedwede Verständigung zwischen dem Zeugen P und den angetroffenen ausländischen Arbeitnehmern ausgeschlossen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer räumt vielmehr selbst ein, daß die Arbeitnehmer "schlecht Deutsch" gesprochen hätten. Dem Erhebungsbericht ist u.a. zu entnehmen, daß die Ausländer R und S W über (in dem gegebenen Zusammenhang offenbar) hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten. Daß diese beiden Ausländer über keine derartigen Sprachkenntnisse verfügt hätten, behauptet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht. Zudem hat der Zeuge P in seiner Aussage erläutert, daß "eine bruchstückhafte Verständigung über Arbeitgeber und Arbeitsdauer bzw. über die Tätigkeit selbst" in der Regel möglich sei. Der Umstand, daß das ihn betreffende Beiblatt von M im Zuge der Kontrolle nicht unterfertigt wurde und dieser Ausländer über keine hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte, kann im Hinblick auf die mit den beiden anderen Ausländern mögliche Verständigung demnach nicht als wesentlich erachtet werden.

Insoweit das Ermittlungsverfahren nur deshalb ergänzungsbedürftig sein soll, weil die belangte Behörde die amtswegige Einvernahme "eines informierten Vertreters der Subunternehmerin W-GmbH oder die Einvernahme der betretenen Arbeitnehmer" unterlassen habe, zeigt der Beschwerdeführer keine wesentlichen Mängel der Sachverhaltserhebung auf. Denn dem Beschwerdevorbringen kann insoweit nicht entnommen werden, daß dadurch ein für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erheblicher Sachverhalt aufgeklärt worden wäre. Daß die betretenen Arbeitnehmer als Bauhelfer/Maurerhelfer am 10. September 1992 auf der kontrollierten Baustelle tätig waren (R arbeitete vor dem Haus mit der Mischmaschine und M wurde bei Arbeiten auf dem Dachboden angetroffen), hat die belangte Behörde ohnedies festgestellt.

Mit dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte weitere Feststellungen hinsichtlich "Beginn und Dauer" der Beschäftigung sowie über die "Entlohnung" treffend müssen, zeigt der Beschwerdeführer angesichts der im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommenen wesentlichen Sachverhaltselemente der angelasteten Verwaltungsübertretungen (jeweils nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) keine Rechtsverletzung auf, die geeignet wäre, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen.

Die Beschwerde vermag insgesamt betrachtet somit keine relevanten (vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden) Verfahrensmängel bzw. Mängel der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090332.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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