TE Bvwg Beschluss 2020/9/25 W252 2220536-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W252 2220536-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. 1029254104-190258778:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.03.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.06.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), entzog dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen(Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).

3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte Spruchpunkt I., II. und V. des Bescheides zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und V. zu beheben und die Sache zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.09.2020 eine mündliche Verhandlung an.

5. In der Verhandlung vom 21.09.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2020 über eine Rot-Weiss-Rot Karte Plus verfügt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer nach Rücksprache und Belehrung durch seinen Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin an, die gegenständliche Beschwerde zurück zu ziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 21.09.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Vertreter und nach Übersetzung durch die Dolmetscherin.

3. rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rot-Weiß-Rot-Karte plus Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2220536.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten