TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W270 2229750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG §1
MinroG §116 Abs1
MinroG §45 Abs1
UIG §2
UIG §3
UIG §4 Abs1
UIG §5
UIG §6
UIG §7 Abs1
UIG §8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W270 2229750-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 06.02.2020, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Umweltinformationsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 14, 1010 Wien, 2. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

A) zu Recht:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die Verweigerung der Mitteilung

a. des Inhalts des Bescheids der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 16.12.2019 zur Zl. XXXX , zur Gänze, sowie

b. des Inhalts des sechsten Absatzes auf Seite 4 des Bescheids der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 19.12.2019 zur Zl. XXXX ,

zu Unrecht erfolgte.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) und fasst den Beschluss:

I. Der angefochtene Bescheid wird in jenem Umfang, als er den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2020 auf Mitteilung der in Spruchpunkt A) I. genannten Bescheidinhalte abweist, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt B) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1. Am 15.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die elektronische Übermittlung sämtlicher bis dahin noch nicht übermittelter Anbringen, Bescheide, Stellungnahmen, Projektunterlagen und Schurfberichte über Tätigkeiten der Mitbeteiligten aus den Jahren 2019 und 2020.

1.2. Mit Bescheid vom 06.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich zweier Bescheide, mit diesen wurden Schurfberechtigungen verlängert und eine Gewinnungsberechtigung in Anwendung des Mineralrohstoffgesetzes (in Folge auch: „MinroG“) gefristet, und der Übermittlung der Verlängerung einer Bankgarantie ab. Im Übrigen übermittelte sie zahlreiche andere Dokumente an die Beschwerdeführerin.

1.3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, sah sich in Rechten nach dem Umweltinformationsgesetz (in Folge auch: „UIG“) verletzt und begründete dies insbesondere damit, dass es sich bei jenen Dokumenten, deren Übermittlung die Behörde verweigerte, auch um „Umweltinformationen“ nach dem UIG handeln würde. So würde sich die Verlängerung der Schurfberechtigung auch auf die Umwelt auswirken, wobei die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung VwGH 2013/07/0081 hinwies. Die Entscheidung betreffe jedoch auch die Fristung. In der Verlängerung der Garantieerklärung sah die Beschwerdeführerin wiederum eine Information, in welchem Ausmaß finanzielle Mittel zu Zwecken des Umweltschutzes eingesetzt würden. In Anbetracht der Entscheidung VwGH Ra 2018/07/0454 und des vergleichbaren Falls sei auch hier von einer Umweltinformation auszugehen.

1.4. Mit Schreiben vom 17.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobene Beschwerde den zwei aus seiner Sicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitzubeteiligenden Parteien mit und räumte ihnen die Möglichkeit zu Äußerungen ein.

2.2. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 äußerte sich die erstmitbeteiligte Partei. Sie führte in ihrer Stellungnahme zu den aus ihrer Sicht „eigentlichen“ Hintergründen des Antrags zunächst aus, dass das UIG kein Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakten gewähre. Weiters handle es sich aus ihrer Sicht bei den Schurfberechtigungen bzw. Bergwerksberechtigungen nicht um Umweltinformationen. So fielen nach dem Schrifttum bloß mittelbare Maßnahmen, die einen positiven Effekt auf die Umwelt hätten nicht unter diesen Begriff. Auch wiesen die Maßnahmen keinen Anknüpfungspunkt zum öffentlichen Interesse Umwelt auf. Vielmehr seien es bloße Rechtstitel, für deren Ausübung weitere Genehmigungen erforderlich seien. Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen sei lediglich der Nachweis erforderlich, dass Arbeiten u.a. zum Untersuchen von Vorkommen oder der Feststellung der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden seien. Eine Verlängerung einer Schurfberechtigung könne keine Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben, ähnlich verhalte sich dies mit der bescheidmäßigen Erledigung der Entbindung von der Betriebspflicht. Die erstmitbeteiligte Partei trat auch dem Argument entgegen, dass es sich bei der Verleihung der Bergwerksberechtigung um eine wirtschaftliche Analyse handeln könne. So würden wirtschaftliche Aspekte im Lichte des § 47 MinroG nicht zwingend eine Rolle spielen. Auch seien die Analysen bei der Fristung der Betriebspflicht nicht zu verwenden. Überhaupt würden mögliche wirtschaftliche Aspekte bei der Fristung von Bergwerksberechtigungen den Begriff der „Wirtschafts- und Finanzdaten bzw. wirtschaftlichen Umweltanalysedaten“ nicht erfüllen. Mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 2013/07/0087 zugrundeliegenden Fall könne aus Sicht der erstmitbeteiligten der gegenständliche Sachverhalt nicht verglichen werden, weil es dort um die Frage ging, ob eine Stellungnahme zu einem Vorhabenskonzept selbst eine Umweltinformation darstelle. Der Bezug zu Umweltinformationen sei jedoch stärker als im gegenständlichen Fall. Darüber hinaus habe das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge: „UVP-G 2000“) einen anderen Regelungsgegenstand als das MinroG, dort gehe es um die Prüfung der Auswirkungen von Vorhaben in der Planungsphase. Die gegenständlichen Bescheide seien im Gegensatz dazu nicht geeignet, sich auf Belange des Umweltschutzes auszuwirken.

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verlängerung der Garantieerklärung eine Umweltinformation nach § 2 Z 5 UIG erblicke und dazu die Entscheidung 2018/07/0454 des Verwaltungsgerichtshofs ins Treffen führe, sei aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei der Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt nicht ersichtlich. Hier gehe es um keine Kostenaufteilung, sondern die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus. Überhaupt sei die Mehrinformation nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführerin bereits über die Informationen verfüge.

2.4. Am 21.07.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurden insbesondere rechtliche Fragen ob der Qualität der Inhalte der von der Beschwerdeführerin begehrten Dokumente als Umweltinformation mit den Parteien erörtert.

II. Feststellungen:

1. Mit Bescheid vom 16.12.2019, Zl. XXXX , verlängerte die belangte Behörde der erstmitbeteiligten Partei in Vollziehung des MinroG die Geltungsdauer von Schurfberechtigungen (in Folge: „Bescheid 1“).

2. Mit Bescheid vom 19.12.2019, Zl. XXXX , traf die belangte Behörde in Vollziehung des MinroG eine Entscheidung über die Entbindung der erstmitbeteiligten Partei von einer Betriebspflicht (in Folge: „Bescheid 2“).

3. Mit Datum 16.12.2019 stellte die zweitmitbeteiligte Partei eine Urkunde aus und zeichnete diese. Aus dieser Urkunde ergibt sich eine Erklärung über die Laufzeit einer bereits davor abgegebenen Haftungserklärung („Haftungserklärung“). Diese Urkunde übermittelte die zweitmitbeteiligte Partei an die belangte Behörde und diese nahm sie zu Zl. XXXX (bezeichnet als „Dienstzettel“) in ihre Akten auf.

4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag, ihr gemäß § 4 UIG sämtliche Anbringen, Bescheide, Stellungnahmen, Projektunterlagen und Schurfberichte betreffend Tätigkeiten der erstmitbeteiligten Partei (oder einer anderen Gesellschaft) nach dem MinroG aus den Jahr 2019 und 2020, elektronisch zu übermitteln.

5. Mit Bescheid vom 06.02.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf elektronische Übermittlung der Bescheide 1 und 2 sowie der Haftungserklärung ab.

6. Am 05.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und erklärte darin, den Bescheid zur Gänze anzufechten. Sie begehrte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und der belangten Behörde auftragen, ihr die begehrten Umweltinformationen zu übermitteln.

7. Die belangte Behörde setzte keine Ermittlungstätigkeiten dahingehend und traf auch keine diesbezüglichen Feststellungen, ob der Mitteilung der in den unter II.1. bis II.3. genannten Urkunden enthaltenen Informationen Gründe oder Schranken gemäß § 6 Umweltinformationsgesetz entgegenstehen könnten.

III. Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem – als solches unstrittig gebliebenen – Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten.

2. Die Inhalte der streitgegenständlichen Urkunden wurden dabei nur soweit individualisiert angeführt, dass nicht der Gesetzeszweck der Wahrung allfälliger Rechte auf Nichtübermittlung von Informationen an bestimmte Personen unterlaufen wird (vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139, Pkt. 4.4.1., m.w.N.). Jedenfalls war in den bisherigen Verfahren sichergestellt, dass sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen oder verfügten und die Beurteilung, ob und welche Informationen in den Urkunden verschriftlicht wurden, möglich (vgl. dazu VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163, Rz. 24).

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchpunkten A) I. und II. sowie B) I.: Ausspruch der zu Unrecht erfolgten Verweigerung der Mitteilung sowie Aufhebung und Zurückverweisung

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (in Folge: „UIG“) lautet auszugsweise, jeweils samt Überschriften:

„Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Informationspflichtige Stellen

§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;

3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) …

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) … (6) …

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 7. (1) Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

Rechtsschutz

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

1.2. Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (in Folge: „MinroG“) lautet auszugsweise, jeweils samt Überschriften:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. „Aufsuchen“ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2. … 11. …

12. „Aufsuchungsberechtigung“ die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;

13. „Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;

14. „Bergbauberechtigung“ eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;

15. „Aufsuchungsberechtigter“ der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

16. „Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;

17. „Schurfberechtigter“ der Inhaber einer Schurfberechtigung;

18. „Bergwerksberechtigter“ der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;

19. …

20. „Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;

21. … 27. …

Schurfberechtigung

§ 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltenden verlasseneren Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.

§ 9. (1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

(2) Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.

Verleihung von Schurfberechtigungen

§ 10. (1) Die Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.

(2) Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.

(3) In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.

(4) Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.

Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

§ 13. (1) Die Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.

(2) Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.

Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen

§ 44. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.

§ 45. (1) Der Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.

§ 47. (1) Die Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn

1. Ereignisse der im § 97 genannten Art,

2. mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) oder

3. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.

(2) Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.

(3) Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.

(4) Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. … 3. …

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. … 7. …

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. …

(2) … (10). …

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

(12) …“

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

2.1. Zum Verfahrensgegenstand:

2.1.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem dahingehend klaren Antrag der Beschwerdeführerin sowie der Anfechtungserklärung in der Beschwerde die Mitteilung der Bescheide 1 und 2 sowie der Haftungserklärung (vgl. zum Verfahrensgegenstand VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, Rz. 4.1, m.w.N.).

2.1.2. Strittig ist, ob die Bescheide 1 und 2 sowie die Haftungserklärung „Umweltinformationen“ gemäß § 2 UIG enthalten.

2.2. Zu in Bescheid 1 möglicherweise enthaltenen Umweltinformationen:

2.2.1. Die belangte Behörde verneinte die Qualifikation des Inhalts von Bescheid 1 als Umweltinformation(en) zusammengefasst im Wesentlichen mit dem Argument, dass Schurfberechtigungen einen reinen Rechtstitel darstellen würden, es könne – anders als etwa bei Anlagengenehmigungen – von diesen kein unmittelbarer Gebrauch gemacht werden. Auch mit einer Gewerbeberechtigung könne man noch keine Betriebsanlage betrieben. Man bekomme nur ein ausschließliches Recht, in einem bestimmten Gebiet zu schürfen, also aufsuchen, zu dürfen. Bei der Verleihung einer Schurfberechtigung sei zu prüfen, ob überhaupt die Abbauwürdigkeit eines gefundenen Rohstoffvorkommens gegeben sei. Man müsse im Antrag auch nur die Koordinaten des „Freischurfmittelpunkts“ angeben, daneben werde nichts geprüft. Durch die Bekanntgabe verhindere der Antragsteller, dass jemand anderer in diesem Gebiet schürfen darf (Bescheid, S. 8; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, OZ 5 [in Folge: „VHS“], S. 5).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass bei der getroffenen Entscheidung öffentliche Interessen, insbesondere der Umweltschutz, zu beachten seien. Auch sei die Abbauwürdigkeit zu prüfen und damit auf die Möglichkeit des Gewinnens und Aufbereitens der Rohstoffe Bedacht zu nehmen. Das Gewinnen und Aufbereiten wirke sich auf Umweltbestandteile aus. Wenn aber bereits eine rechtlich nicht bindende Stellungnahme einer Behörde geeignet sein könne, Einfluss auf die Ausführung eines Projekts und auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen, so müsse dies auch für eine behördliche Entscheidung gelten, welche die Voraussetzung für die Aufnahme von Tätigkeiten sei, die sich auf Umweltbestandteile auswirken. Im Gegensatz zu einer Gewerbeberechtigung sei die Schurfberechtigung ortsgebunden (Beschwerde, S. 5f; VHS, S. 6).

2.2.3. Die erstmitbeteiligte Partei brachte insbesondere vor, dass das öffentliche Interesse, insbesondere der Umweltschutz, die Verlängerung einer Schurfberechtigung keinen Anknüpfungspunkt zum öffentlichen Interesse „Umwelt“ aufweise. Man würde noch eine weitere Genehmigung, und zwar für ein „Arbeitsprogramm“, benötigen und erst dort würden das öffentliche Interesse am Umweltschutz eine Rolle spielen. Überhaupt würde für den späteren Vollbetrieb des Vorhabens ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlich sein. In dem der Entscheidung 2013/07/0081 des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fall war der Bezug zu Umweltinformationen stärker als im gegenständlichen Fall, zudem habe das UVP-G 2000 einen anderen Regelungsgegenstand als das MinroG (OZ 3).

2.2.4. Das erkennende Gericht entnimmt dem Bescheid 1 weder Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen nach § 2 Z 1 UIG noch § 2 Z 2 leg. cit. über Faktoren, die sich auf solche Bestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Der Bescheid mit seinen Bestandteilen ist jedoch als „Maßnahme“ im Sinne des § 2 Z 3 UIG anzusehen.

2.2.5. In der Folge ist zu beurteilen, ob die Maßnahme eine „Auswirkung“ auf die in § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren haben oder als Maßnahme „zu deren Schutz“ dienen kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Rz. 14; s. auch Erwägungsgrund 10 zur Richtlinie 2003/4/EG).

2.2.6. Mit dem in § 2 UIG normierten Begriff der „Umweltinformationen“ wurde die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (in Folge „UI-RL“) fast gleichlautend übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesem Begriff ein weites Verständnis sowie die Zielrichtung der UI-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, zugrunde zu legen (vgl. dazu VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004, Rz. 16, m.w.N.).

2.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – ausgesprochen, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die „auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen“. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie – bezogen auf § 2 Z 3 UIG – Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich „zumindest beeinträchtigend wirken können“ (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113, Rz. 17, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin etwa Eingriffe wie die Errichtung von Parkplätzen, Hubschrauberlandeplätzen oder auch Sportanlagen wegen „zweifellos“ gegebener Auswirkungen auf Umweltbestandteile und -faktoren als Umweltinformationen gemäß § 2 UIG qualifiziert (s. die Darstellung in den Rz. 18 und 19 des erwähnten Erkenntnisses vom 16.03.2016).

2.2.8. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof, worauf die Beschwerdeführerin hinwies, bereits – wobei er dabei auch Bezug zu Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nahm – zu § 2 Z 3 UIG judiziert, dass auch eine Stellungnahme einer Behörde in einem Vorverfahren nach § 4 UVP-G 2000 (also einem so genannten „Scoping-Verfahren“) aufgrund der faktischen Wirkung eines solchen Verfahrens für das spätere (UVP-)Genehmigungsverfahren eine Umweltinformation im Sinne dieser Bestimmung sein kann. Auch kommt es nach dem Gerichtshof nicht auf eine unmittelbare Wirkung oder Verbindlichkeit der Maßnahme an. So kann auch eine (nicht bindende) Stellungnahme zu einem geplanten UVP-Vorhaben durchaus geeignet sein, Einfluss auf die Ausführung des Projekts und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen (im dem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall enthielt die Stellungnahme etwa Empfehlungen für Alternativplanungen, Darlegungen besonders sensibler Umweltzusammenhänge oder zur technischen Umsetzbarkeit des Vorhabens).

2.2.9. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher ein Anerkennungsbescheid nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht unter die genannte Ziffer des § 2 UIG zu subsumieren sei, als die erwähnte Rechtsprechungslinie nicht überschreitend, zurückgewiesen. Zwar handelte es sich aus Sicht des Gerichtshofs dabei um eine „Verwaltungsmaßnahme“, doch keine, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter im Sinne des § 2 Z 1 und 2 leg. cit. „beeinträchtigend“ auswirken kann. So vermitteln solche Bescheide aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs lediglich einer Umweltorganisation die Stellung als Formalpartei in Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000, was von der UVP-Behörde mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 zu begründen ist (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004, Rz. 19). Da derartige Bescheide lediglich darüber absprechen, dass eine Organisation die vom UVP-Verfahrensrecht vorgegebenen Mitwirkungsrechte ausüben kann, ist den Anerkennungsentscheidungen noch keine „hinreichend wahrscheinliche“ Auswirkung auf Umweltgüter zuzumessen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, Rz. 21).

2.2.10. Vor diesem Hintergrund war nun zu erwägen:

2.2.11. Gemäß § 1 Z 1 MinroG gehört das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zur Tätigkeit des „Aufsuchens“. Gemäß § 8 MinroG ist zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit eine „Schurfberechtigung“ erforderlich.

2.2.12. Eine beim „Aufsuchen“ durchgeführte Erschließungs- oder Untersuchungstätigkeit in Bezug auf (bergfreie) mineralische Rohstoffe kann als Auswirkung auf die Umweltbestandteile Boden, Land, Landschaft oder natürliche Lebensräume im Sinne des § 2 Z 1 UIG gesehen werden. So ist der „Abbau“, also das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe aus ihren natürlichen Vorkommen, erst der Tätigkeit des „Gewinnens“ gemäß § 1 Z 2 MinroG zuzurechnen. Doch gehören zur Feststellung der Abbauwürdigkeit zumeist auch Vorgänge wie etwa des Vortreibens eines Stollens, das Abteufen eines Schachts oder die Vornahme von Bohrungen (vgl. Mihatsch, MinroG4 [2019], § 1 Anm. 2 sowie § 8 Anm. 1).

2.2.13. Durch die Schurfberechtigung wird gemäß § 9 Abs. 1 MinroG zunächst das ausschließliche Recht erworben, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (dies ist der „Freischurf“), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (dies wiederum ist der „Freischurfkreis“), nach einem von der zuständigen Behörde gesondert zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.

2.2.14. Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz MinroG wird die Schurfberechtigung erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist die Geltungsdauer der Berechtigung gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.

2.2.15. Die belangte Behörde wie auch die erstmitbeteiligte Partei legen vollkommen zu Recht dar, dass die rechtmäßige Aufnahme des Erschließens und Untersuchens natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe (oder solche enthaltender verlassener Halden), unter Vorbehalt der Erlangung eines genehmigten Arbeitsprogrammes stehen. Dennoch ist die Schurfberechtigung, die (erste) Voraussetzung für solche Tätigkeiten, wenngleich damit – auch – das ausschließliche Recht dafür in einem bestimmten räumlichen Bereich verbunden ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt mit der Entscheidung über eine Schurfberechtigung allerdings ein Wirkungszusammenhang vor, nach dem eine Beeinträchtigung eines in § 2 Z 1 UIG aufgezählten Umweltbestandteils – also durch den Eingriff in den natürlichen Zustand etwa von „Land“ oder „Boden“ – und auch bei Beachtung der gesetzlichen Grundlagen zumindest als hinreichend wahrscheinlich zu erachten ist. Dies insbesondere bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf das Ziel einer weiten Auslegung des Begriffs der „Umweltinformation“ sowie überhaupt der Sicherstellung eines breiten Informationszugangs nach UI-RL. Dass der Prüfgegenstand bei der Verleihung der Schurfberechtigung gemäß § 10 MinroG darin besteht, dass die Behörde vom Antragsteller (nur) gewisse Informationen über die Verortung (Koordinaten, betroffene Katastralgemeinde[n]) bekommt, ändert daran aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts.

2.2.16. Damit wird aber auch die streitgegenständliche Verlängerung einer Schurfberechtigung durch den Bescheid 1 als eine Maßnahme solcherart zu werten sein, wenngleich das MinroG zu deren Erlangung nur voraussetzt, dass während der bisherigen Geltungsdauer bestimmte Aktivitäten gesetzt wurden (s. § 13 Abs. 1 und 2 MinroG).

2.2.17. Im Ergebnis ist sohin davon auszugehen, dass der Bescheid 1 Umweltinformationen gemäß § 2 UIG enthält, was – aufgrund deren ersichtlichen Zusammenhangs – auf sämtliche Bestandteile der Bescheidurkunde zutrifft.

2.3. Zu in Bescheid 2 möglicherweise enthaltene Umweltinformationen:

2.3.1. Die belangte Behörde ging insbesondere deshalb davon aus, dass sich im Bescheid 2 keine Umweltinformationen finden würden, weil im diesbezüglichen Anbringen der erstmitbeteiligten Partei nur betriebsinterne Daten der Behörde zur Kenntnis gebracht worden seien. Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung seien nicht erforderlich, zur Gewährleistung der Sicherheit würden Kontrollen durchgeführt. Ein enger Zusammenhang zwischen der Fristung einer Bergwerksberechtigung und einer allfälligen, in der Zukunft geplanten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans sei nicht zu sehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die im Bescheid 2 zu Befahrungen enthaltenen Informationen auch aus anderen Informationen ergeben würden, die der Beschwerdeführerin bereits übermittelt worden seien (Bescheid, S.9; VHS, S. 7).

2.3.2. Die Beschwerdeführerin brachte zu Bescheid 2 über ihre Beschwerdeausführungen zu Bescheid 1 hinaus vor allem noch vor, dass eine Entbindung ja noch nicht bedeute, dass während dieser Zeit noch absolut nichts passieren dürfe, gemeint aus ihrer Sicht also als Grundlage für einen Gewinnungsbetriebsplan. Ohne eine solche Fristung könne es keinen solchen Plan geben, ansonsten müsste wieder eine Bergwerksberechtigung neuerlich eingeholt werden. Daraus folge ein „enger“ Wirkungszusammenhang (VHS, S. 7).

2.3.3. Die erstmitbeteiligte Partei führte im Wesentlichen aus, für die Dauer der Entbindung von der Betriebspflicht würden gerade keine Bergbautätigkeiten durchgeführt, die umweltrelevant seien könnten. Der Antrag der Beschwerdeführerin ziele gerade auf die Erlangung sensibler, an die belangte Behörde übermittelte Informationen ab, deren Zugang vom UIG jedoch nicht umfasst sei. Auch könne es sich um keine wirtschaftlichen Analysen und Annahmen im Sinne des § 2 Z 5 UIG handeln, weil bei der Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 47 MinroG wirtschaftliche Aspekte nicht zwingend eine Rolle spielen würden. Das Erfordernis von Schutzmaßnahmen in der Zeit der Entbindung von der Betriebspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz (OZ 3, S. 4f; VHS, S. 7).

2.3.4. Gemäß § 1 Z 13 und Z 16 MinroG stellt eine Bergwerksberechtigung eine Gewinnungsberechtigung dar und der Inhaber einer solchen ist, sofern er sie nicht zur Ausübung einem anderen überlassen hat, ein „Gewinnungsberechtigter“.

2.3.5. Gemäß § 45 Abs. 1 MinroG ist der Gewinnungsberechtigte verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfelds bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.

2.3.6. Die Behörde hat gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 leg. cit. in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (dies wird als „Fristung“ bezeichnet), wenn Ereignisse der im § 97 MinroG genannten Art, eine mangelnde Abbauwürdigkeit nach § 25 Abs. 4 leg. cit. oder Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen. Im Ansuchen für die Fristung sind gemäß § 47 Abs. 2 MinroG die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird und es ist außerdem anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind. Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen (§ 47 Abs. 3 MinroG).

2.3.7. Kommt der Gewinnungsberechtigte seiner Betriebspflicht nach § 45 MinroG in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 MinroG die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen. Dies ist die Konsequenz der Nichtentsprechung der Betriebspflicht (vgl. Mihatsch, a.a.O., § 45 Anm. 4).

2.3.8. Zunächst ist auszuführen, dass Bescheid 2 keine Informationen im Sinne des § 2 Z 1 und 2 UIG zu entnehmen sind. Es handelt sich wie bei Bescheid 1 auch um eine „(Verwaltungs-)Maßnahme“ gemäß § 2 Z 3 UIG, die sich allerdings in ihrer Wirkung von Bescheid 1 klar unterscheidet: Durch Bescheid 2 wird der Bergbauberechtigte von seiner mit einer ihm den Ressourcenzugang verschaffenden Gewinnungsberechtigung – hier einer Bergwerksberechtigung – verbundenen Pflicht zur Ausnutzung derselben (wieder) entbunden. Gerade mit einer solchen behördlichen Maßnahme sind jedoch, wie dies insbesondere die erstmitbeteiligte Partei zu Recht darlegte, auch bei gebotener weiter Auslegung des Begriffs einer „Umweltinformation“ wie auch der Bedachtnahme auf die Zielsetzung der UI-RL keine hinreichend wahrscheinlichen, beeinträchtigenden Auswirkungen auf Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Z 1 UIG (oder auch Faktoren nach § 2 Z 2 leg. cit.) mehr verbunden.

2.3.9. Auch ist zu bedenken, dass die Entbindung von der Betriebspflicht – eben für sich genommen – nur ein rechtliches „Dürfen“ (nämlich des – ohne die zuvor erwähnten Konsequenzen bleibenden – Nichtbetriebs) und kein rechtliches „Müssen“ bewirkt.

2.3.10. Andererseits ist auch nicht erkennbar, dass die (Verwaltungs-)Maßnahme der Entbindung von der Betriebspflicht – und das nicht nur bloß mittelbar – dem Umweltschutz dienlich ist (vgl. im Schrifttum dazu Ennöckl/Maitz, UIG2 [2010], S. 24, mit Beispielen für eben bloß solche Wirkungen). So wurden fallbezogen, was die belangte Behörde hervorhebt, mit der Entpflichtungsvorschreibung keinerlei weiteren Vorkehrungen – mit möglicherweise tatsächlichen, zumindest wahrscheinlichen Schutzwirkungen für die Umwelt – vorgeschrieben.

2.3.11. Dem sechsten Absatz auf S. 4 von Bescheid 2 – wiedergegeben ist hier die Antragsbegründung der erstmitbeteiligten Partei – sind hingegen Informationen zu entnehmen, die als – von erstmitbeteiligten Partei beabsichtigte – Maßnahmen bzw. Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt im Sinne des § 2 Z 3 qualifiziert werden können. Sie gehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch über Maßnahmen hinaus, die lediglich einen mittelbar positiven Effekt auf die Umwelt haben (vgl. dazu das Urteil EuGH 26.06.2003, Rs. C-233/00, Kommission/Frankreich, wonach auch rein private Handlungen mit Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht grundsätzlich „Umweltinformationen“ nach der UI-RL sein können).

2.3.12. Dass sich das Erfordernis zur Darstellung solcher Maßnahmen aus dem Gesetz ergibt – hier gemäß § 47 Abs. 2 MinroG – ändert daran aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Qualifikation als „Umweltinformation“ gemäß § 2 UIG nichts. Ebenso nicht, dass der Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde ausgeführt, u.U. Informationen (bereits) vorliegen, welche die tatsächliche Umsetzung der angegebenen Maßnahmen oder Tätigkeiten dokumentieren. Ein solcher Umstand könnte u.U. als Mitteilungsschranke gesehen werden (z.B. nach § 6 Abs. 1 Z 2 UIG).

2.3.13. Zu prüfen war jedoch auch noch, ob die übrigen Inhalte von Bescheid 2 nicht, wie von der Beschwerdeführerin auch behauptet, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 5 UIG – also wirtschaftliche Analysen und Annahmen – sein könnten. Dies ist allerdings zu verneinen:

2.3.14. Zwar ist auch in Bezug auf die genannte Ziffer des § 2 UIG eine weite Auslegung geboten (vgl. VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083).

2.3.15. Doch kommt es darauf an, dass die Daten „im Rahmen“ der in § 2 Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden. Dabei ist, wie zuvor zu erwägen war, der Inhalt von Bescheid 2 nur in einem bestimmten Teil überhaupt als Umweltinformation nach der zuletzt genannten Bestimmung zu qualifizieren. Die sonstigen darin enthaltenen Informationen – sollte man sie auch als „wirtschaftliche Annahmen“ sehen – wurden aber ihrem klar erkennbaren Zusammenhang nach nicht für eine Maßnahme mit (auch) Auswirkungen im Sinne des § 2 Z 3 UIG verwendet. So diente insbesondere die auch mit wirtschaftlichen Informationen versehene Antragsbegründung der belangten Behörde dazu, über die Fristung entscheiden zu können. Die darauf aufbauende Entscheidung ist jedoch keine Information gemäß § 2 UIG.

2.3.16. Dies zeigt sich auch deutlich, wenn man dem den der Entscheidung des VwGH Ra 2018/07/0454 zugrundeliegenden Sachverhalt gegenüberstellt:

2.3.17. Im dortigen Fall ging es um den Zugang zu einer Vereinbarung über die Kostenaufteilung zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Kraftwerksbetreiber betreffend die Setzung einer umweltrelevanten (dort umweltschützenden) Maßnahme, und zwar Maßnahmen im Bereich des Kanalbaus, die im Zuge er Errichtung eines Wasserkraftwerks durchgeführt werden sollten. Eine solche Vereinbarung sah der Verwaltungsgerichtshof als „wirtschaftliche Annahme“ an, die bei der betroffenen Maßnahme bzw. Tätigkeit – also der Maßnahmen im Bereich des Kanalbaus – verwendet wird. Für den Gerichtshof war die Vereinbarung „typischerweise maßgeblich“ für die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme oder Tätigkeit“. „Zumindest“ stellte sie für ihn eine Information – wobei der Gerichtshof auch auf die Erwägungen des Unionsgesetzgebers im Zuge der Erlassung der Umweltinformationsrichtlinie und der „Verdeutlichung“, dass auch Informationen finanzieller und wirtschaftlicher Art über Tätigkeiten und Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hinwies – darüber dar, in welchem Ausmaß und damit letztlich mit welcher Effizienz finanzielle Mittel zu Zwecken des Umweltschutzes eingesetzt werden, und damit auch als eine relevante Größe für den umweltpolitischen Diskurs in der Öffentlichkeit (so auch die in der Entscheidung VwGH 2006/07/0083 strittigen Umweltinformationen, und zwar die für den „Synthesebericht“ im „Arbeitsbericht“ verarbeiteten Teilexpertisen, welche eben als Grundlage für – letztlich – den „Optionenbericht“ bezüglich Möglichkeiten des weiteren Wasserkraftausbaus im Bundesland Tirol fungierten).

2.3.18. Dabei ist, so der Verwaltungsgerichtshof in Rz. 35 der im Vorabsatz genannten Entscheidung, ein – zumindest wahrscheinlicher – Einfluss der Kostenaufteilung auf Umweltbestandteile oder -faktoren für die Qualifikation als Umweltinformation nicht erforderlich. Nach dem klaren Gesetzes- und Richtlinienwortlaut muss sich die Tätigkeit oder Maßnahme gemäß § 2 Z 3 (und dies eben zumindest hinreichend wahrscheinlich) auf Umweltbestandteile und -faktoren „auswirken“, nicht aber die im Rahmen einer solchen Tätigkeit bzw. Maßnahme verwendete Analyse oder Annahme im Sinne der Z 5 leg. cit.

2.3.19. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass Bescheid 2 auch keine Informationen gemäß § 2 Z 4 oder Z 6 UIG zu entnehmen sind.

2.3.20. Bescheid 2 enthält also in Teilen Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG.

2.4. Zu in der Haftungserklärung möglicherweise enthaltenen Umweltinformationen:

2.4.1. Die belangte Behörde begründete die Verweigerung der Übermittlung der Haftungserklärung insbesondere mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach das UIG nicht ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen bezwecke (Bescheid, S. 11). Auch wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführerin sowohl der Bescheid, mit dem die Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung vorgeschrieben wurde sowie dessen Höhe bekannt seien (VHS, S. 8).

2.4.2. Die Beschwerdeführerin brachte unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH Ra 2018/07/0454 im Wesentlichen vor, dass die Verlängerung einer Garantieerklärung eine Information darüber sei, in welchem Ausmaß finanzielle Mittel zu Zwecken des Umweltschutzes eingesetzt würden. Auch habe die Garantieerklärung aber sogar einen mittelbaren Einfluss auf Umweltbestandteile oder -faktoren, weil die erstmitbeteiligte Partei zur Ausübung der genehmigten und (umweltbeeinflussenden) Tätigkeiten nur dann berechtigt sei, wenn die dort aufgetragene Sicherheitsleistung erlegt bzw. nachgewiesen werde (Beschwerde, S. 6f).

2.4.3. Die erstmitbeteiligte Partei brachte vor allem vor, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem verglichen werden könne, welcher der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag (OZ 6, S. 6; VHS, S. 8f).

2.4.4. Mit der Haftungserklärung verpflichtete sich die zweitmitbeteiligte Partei, die Haftung in einer bestimmten Höhe für die für eine der Erstmitbeteiligten vorgeschriebene Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlängern.

2.4.5. Unzweifelhaft handelt es sich bei der Erklärung der zweitmitbeteiligten Partei um eine „Maßnahme“ gemäß § 2 Z 3 UIG, doch ist nicht ansatzweise erkennbar, wie diese Handlung sich – als solches – zumindest wahrscheinlich „beeinträchtigend“ auf die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile (wohl insbesondere Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, die Artenvielfalt sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltbestandteilen) oder einen der in § 2 Z 2 UIG aufgezählten Faktoren „auswirken“ können soll.

2.4.6. Ebenso fehlt es an der – wenn auch nur wahrscheinlichen – Dienlichkeit für den „Schutz der Umwelt“: So würde auf die Sicherheitsleistung nur dann zurückgegriffen werden müssen, wenn der Bergbauberechtigte die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus nicht aus eigenem wie im Gewinnungsbetriebsplan vorgeschrieben vornimmt (dazu § 116 Abs. 11 i.V.m Abs. 1 MinroG). Allein aus der von der Behörde im konkreten Fall gesehenen Erforderlichkeit der Vorschreibung der Sicherstellung folgt für das Bundesverwaltungsgericht noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Die Maßnahme hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nicht einmal eine mittelbar positive Wirkung auf die Umwelt (dazu oben IV.2.3.10).

2.4.7. Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, inwieweit sich die Garantieerklärung unter § 2 Z 5 UIG („Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in § 2 Z 3 UIG genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden“) subsumieren lassen soll. Die Information enthält keine Analysen oder (wirtschaftliche) Annahmen, die in Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme im Sinne des § 2 Z 3 UIG „verwendet“ wurde oder wird. Sie gibt insbesondere auch nicht Auskunft darüber, in welcher Höhe oder Form Mittel zu Zwecken des Umweltschutzes – mit entsprechenden, der Öffentlichkeit dabei zu unterstellenden Informationsinteressen – eingesetzt werden (anders eben als bei einer Kanalbaumaßnahme in Begleitung eines [Wasser-]Kraftwerksvorhabens).

2.4.8. Ebenso sind der Haftungserklärung keine Informationen gemäß § 2 Z 1, 2, 4 oder 6 UIG zu entnehmen.

2.4.9. Im Ergebnis sind der Haftungserklärung keine Umweltinformationen gemäß § 2 UIG zu entnehmen.

2.5. Zwischenergebnis:

2.5.1. Festzuhalten ist, dass dem Bescheid 1 und in Teilen dem Bescheid 2 Umweltinformationen gemäß § 2 UIG zu entnehmen sind.

2.5.2. Diese Informationen wären damit grundsätzlich der Beschwerdeführerin in der von ihr gewünschten Form mitzuteilen (Spruchpunkte A) I. und II.), wobei einer solchen Mitteilung allenfalls noch Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken gemäß § 6 UIG entgegenstehen könnten. Dazu und zum fallbezogen zu gewährenden Rechtsschutz nun im Folgenden:

2.6. Zum dur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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