TE Bvwg Beschluss 2020/10/13 I406 2213218-2

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §37
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
FPG §50
FPG §52
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I406 2213218-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria alias Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er behauptete, Staatsangehöriger Kameruns zu sein. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 11.08.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun ausgesprochen.

2.       Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach.

3.       Im Jahr 2016 ergab sich erstmals der Verdacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Nigerias handeln könne. Bei der LPD XXXX langte ein anonymer Hinweis ein, wonach sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Identität in Österreich aufhalte und es sich bei ihm um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle. Dem anonymen Hinweis war eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses beigegeben.

4.       Am 17.01.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, wobei er sich jener nigerianischen Identität bediente, die bereits der LPD XXXX im Jahr 2016 zur Kenntnis gebracht worden war. Dem Antrag legte er eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX bei.

5.       Während seines Aufenthaltes im Bundesgebietes wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig. Aufgrund seiner beiden jüngsten Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX XXXX wegen Delikten nach dem SMG vom 09.09.2015 und vom 01.12.2017 zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von neun sowie von neunzehn Monaten teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) mit Parteiengehör vom 19.02.2019 mit, dass es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtige.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 23.04.2019 eine schriftliche Stellungnahme und ersuchte unter Berufung auf sein Privat- und Familienleben, von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen.

6.       Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)

Das BFA stellte zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe und er Staatsangehöriger Kameruns sei. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun zitiert. Beweiswürdigend führte das BFA zur festgestellten Staatsangehörigkeit aus, dass der Beschwerdeführer keine geeigneten identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und seine Identität nicht festgestellt werden habe können.

7.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.05.2020. Der Beschwerdeführer machte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

8.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2020 vorgelegt.

9.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.08.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie dem BFA mit, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des der LPD XXXX vorliegenden nigerianischen Reisepasses feststehe und er nigerianischer Staatsbürger sei. Bei den von der belangten Behörde herangezogenen Daten handle es sich lediglich um eine vom Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht verwendete Aliasidentität. Dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde wurde eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, wobei keine der Parteien diese Gelegenheit wahrnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Das BFA hat die Staatsangehörigkeit und damit verbunden die Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers nicht bzw. nur ansatzweise ermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/2014).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.    Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im Rahmen der Pru?fung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - u?ber eine bloße Mo?glichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).

Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die perso?nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).

3.3.    Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (vgl. etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Auch der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die Verbindung zu einem bestimmten Herkunftsstaat inhärent.

3.4      Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das BFA geeignete Ermittlungsschritte zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und damit verbunden die sich auf den Herkunftsstaat beziehenden Feststellungen unterlassen bzw. lediglich ansatzweise ermittelt, dies obwohl bereits ab 2016 der begründete Verdacht bestand, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen Kameruns, sondern um einen Staatsangehörigen Nigerias handeln könnte. Dieser Umstand wurde dem BFA auch von Seiten der LPD XXXX mitgeteilt (AS 578).

Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch in einem am 17.01.2019 beim Magistrat der Stadt XXXX gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige ebendieser nigerianischen Identität bedient und dabei die Kopie seines nigerianischen Reisepasses vorgelegt.

In seinem Bescheid vom 05.05.2020 ging das BFA trotz der aktenkundigen Widersprüchlichkeiten davon aus, dass der Beschwerdeführer kamerunischer Staatsangehöriger sei.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass sich auch die Länderfeststellungen der belangten Behörde sich ausschließlich auf Kamerun beziehen.

Dementsprechend lässt der angefochtene Bescheid auch diesbezügliche beweiswürdigende Erwägungen vermissen.

Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG).

Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die durchgeführten Sachverhaltsermittlungen des BFA als ungenügend und es liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor.

Folglich hat eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zu erfolgen, weil die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Zurückverweisung an die belangte Behörde ist jedoch vor allem aus folgenden Erwägungen erforderlich:

Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, erstmals den Herkunftsstaat Nigeria hinsichtlich allfälliger Refoulementgründe sowie Rückkehrhindernisse zu prüfen, da gerade in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit vorenthalten würde und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde.

Eine Rückverweisung ist daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Daher ist auch nicht von Belang, ob eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, weshalb von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im weiteren Verfahren wird das BFA diesen Verfahrensmangel sanieren müssen und ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, indem entsprechend den obigen Ausführungen konkrete Ermittlungsschritte zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und den Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf den (tatsächlichen) Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gesetzt werden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Dies ist gegenständlich der Fall.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behebung der Entscheidung Bindungswirkung Ermessen Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Staatsangehörigkeit Straffälligkeit Strafhaft Suchtmitteldelikt Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2213218.2.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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