TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/3 W214 2233563-1

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Entscheidungsdatum

03.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §18 Abs1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
DSG §24 Abs8
DSGVO Art51
DSGVO Art55 Abs3
DSGVO Art57 Abs1
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art77
GOG §84
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2233563-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.05.2020, Zl. D124.1748 2020-0.116.365, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In seiner die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Eingabe vom 04.02.2020 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend. Dazu brachte er vor, dass die mitbeteiligte Partei (ehemaliger Beschwerdegegner vor der belangten Behörde), XXXX , unrichtige „italienische“ Daten verarbeite und diese trotz Stellung eines Antrages nicht gelöscht habe. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung diverser personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung der personenbezogenen Daten durch ergänzende Erklärungen gemäß Art. 16 DSGVO und stellte Anträge nach Art. 18 und 19 DSGVO.

Der Datenschutzbeschwerde beigelegt wurde der Löschungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 samt Beilagen, das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 12.12.2019, weitere Anträge des Beschwerdeführers nach Art. 16, 18 und 19 DSGVO sowie ein weiteres Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 07.01.2020.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.05.2020 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14.06.2018 eingebracht und seit diesem Zeitpunkt über 140 Beschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht habe, wobei die belangte Behörde eine Liste der Verfahrenszahlen angab. Die anhängig gemachten Beschwerden würden sich im Kern immer um denselben Sachverhalt drehen, nämlich die behauptete rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers und seines Sohnes durch Verantwortliche des privaten und öffentlichen Bereiches in Tirol und Südtirol. Es sei daher im vorliegenden Fall von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts und „häufigen Wiederholung“ nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO auszugehen, zumal nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass diese Art der Beschwerdeführung erhebliche Personalkapazitäten bei der belangten Behörde binde. Die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde sei daher gemäß § 24 Abs. 8 DSG mittels Bescheid zu verfügen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich seit Jahren in zahlreichen Verfahren darüber beschwere, dass unterschiedliche öffentliche und private Stellen in Österreich zumindest teilweise unrichtige personenbezogene Daten zu seiner Person und zur Person seines Sohnes verarbeiten würden. Im gegenständlichen Fall könne es sich aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Stellen des privaten und öffentlichen Bereichs nicht um einen Fall von häufiger Wiederholung handeln. Die belangte Behörde sei dafür zuständig, sich mit den bei ihr eingereichten Beschwerden oder etwaigen Verstößen gegen die DSGVO zu befassen. Zum Schutz seiner Interessen und der seines Sohnes bestehe ein dringender Handlungsbedarf, er und sein Sohn hätten ein Recht auf Rechtschutz, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der gegenständlichen Angelegenheit vor einem österreichischen Gericht. Er begehre die Aufhebung des Bescheides wegen Widerrechtlichkeit und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde regte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG an, da beim Bezirksgericht XXXX zur AZ XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Festgehalten wird, dass der Einleitungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2020, AZ XXXX ersatzlos aufgehoben wurde.

Zur Zahl der vom Beschwerdeführer bisher eingebrachten Beschwerden:

Der Beschwerdeführer brachte seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14.06.2018 ein. Seit diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer insgesamt 142 weitere verfahrenseinleitende Erstanträge ein (siehe dazu die jeweiligen Verfahrenszahlen auf S. 2 bis 5 des angefochtenen Bescheides).

Im Kern der zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers steht vor allem die Behauptung, dass seine Daten, die seines minderjährigen Sohnes sowie das Familiengefüge von Geburt an von privaten und öffentlichen Stellen in Österreich und Italien falsch beurkundet seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht dringlicher Handlungsbedarf zum Schutz der Interessen seines minderjährigen Sohnes sowie seiner eigenen Person. Es würden nicht wiedergutzumachende Schäden drohen.

In der Gerichtsabteilung W214 waren in diesem Zusammenhang bereits Verfahren des Beschwerdeführers zu hg. Zahl W214 2224203-1 sowie W214 2224383-1 anhängig, die jeweils mit einer Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurden. Zur hg. Zahl W274 2228071-1 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diese die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, ebenfalls abgewiesen.

Aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass derzeit außer dem hier gegenständlichen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht 80 Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Datenschutz anhängig sind. 35 weitere Verfahren des Beschwerdeführers, darunter vier sozialrechtliche, die anderen betreffend Datenschutz, sind abgeschlossen.

Zum beschwerdegegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer rügt seiner Datenschutzbeschwerde vom 04.02.2020, dass die mitbeteiligte Partei unrichtige „italienische“ Daten verarbeite und diese trotz Stellung eines Antrages nicht gelöscht habe. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung diverser personenbezogener Daten sowie die Vervollständigung der personenbezogenen Daten durch ergänzende Erklärungen und stellte Anträge nach Art. 18 und 19 DSGVO. Hintergrund des Verfahrens ist auch hier das oben beschriebene „Kernvorbringen“ bezüglich der angeblichen Falschbeurkundung seiner Daten, von Daten seines minderjährigen Sohnes und zum Familiengefüge durch eine mitbeteiligte Partei (hier: Bezirksgericht XXXX ).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und hg. Verfahrensakten. Die Feststellungen zur Zahl und Art der anhängigen und abgeschlossenen Gerichtsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus einer Registereinschau sowie dem Amtswissen der vorsitzenden Richterin über die Verfahren in der Abteilung W214. Aus dem unter der Zahl W214 2224203-1 protokollierten hg. Akt ist aus den mehr als 470 Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass sein „Kernanliegen“ ist, dass sein minderjähriger Sohn, „deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, sowie das Familiengefüge von Geburt an, grenzüberschreitend falsch beurkundet“ sei. Dies geht im Kern auch aus seiner hier gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hervor. In diesem Zusammenhang unterstellt der Beschwerdeführer offenbar zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen rechtswidrige Datenverarbeitungen, insbesondere auch grenzüberschreitende Datenübermittlungen (siehe dazu auch den hg. Akt W214 2224203-1 bzw. W214 2224383-1). Daher wird auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde deutlich, dass der der hier zu behandelnden Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt thematisch in engem Konnex mit seinen bisherigen Beschwerden steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:

Art. 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit. f sowie 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) ABl. L 119 vom 04.05.2016, §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind die Bestimmungen des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, § 84 GOG und § 24 Abs. 8 DSG relevant.

Art. 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit. f sowie 77 Abs. 1 DSGVO lauten:

„Art. 51

Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“

„Art. 57 DSGVO

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

[…]

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

[…]

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 2In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

„Art. 77 DSGVO

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“

§§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1, 5 und 8 DSG lauten:

„Art. 2 § 18

2. Abschnitt

Datenschutzbehörde

Einrichtung

§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

3. Abschnitt

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

[…]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

[…]

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.“

§ 84 GOG lautet:

„§ 84. Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes“

3.3. In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt:

„Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.

Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Wlk-Rosenstingl in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Stand 01.10.2018, rdb.at).

Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber tw. auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO bezieht:

Insbesondere zur Frage der Exzessivität wird Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO, 2. Auflage, Art 57 Rz 22).

Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43).

Als Beispiele werden genannt:

?        Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24)

?        Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

?        Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).

?        Erforderlich scheint zumindest ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens des Antragstellers. Neben dem Zuschütten von Anträgen fällt damit wohl auch ein Schikane-Verbot unter die Vorschrift, dass Anträge verhindern soll, die nur dazu dienen dem Verantwortlichen einen Mehraufwand und damit Schaden aufzunötigen, der inhaltlich nicht begründet ist. (Steinbach für Webersohn & Scholz Externer Datenschutz, WS Datenschutz GmbH, https://webersohnundscholtz.de/auskunftsverweigerungsrecht-dsgvo/ vom 05.04.2019)

?        Ein exzessiver Antrag verströmt den „Geruch des Rechtsmissbrauchs“. Bei einem solchen Antrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was die vom Verantwortlichen geforderte Leistung zur Verwirklichung des Datenschutzgrundrechts beitragen soll. Die Befassung des Verantwortlichen mit dem Antrag kann – aus einer datenschutzsensiblen Perspektive betrachtet – keine Leistung hervorbringen, die für die betroffene Person irgendwie vorteilhaft wäre. Die Bewertung eines Antrags als exzessiv kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf)

Zur „Unbegründetheit“ von Anträgen wird ausgeführt:

„Als „offenkundig unbegründet“ ist ein Antrag anzusehen, wenn für jedermann erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenenrechts nicht erfüllt sind. Für die Bewertung eines Antrags als „offenkundig unbegründet“ die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden:

Falscher Antragsteller - Bei allen Betroffenenrechten, die einen Antrag vorsehen, kann dieser als offenkundig unbegründet gewertet werden, wenn er von einer Person in Bezug auf Daten einer anderen Person gestellt wird und keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsberechtigung vorliegen.

Darlegungslasten - Genügt ein Antrag gesetzlich vorgesehenen Darlegungslasten nicht, muss der Verantwortliche zunächst versuchen, die betroffene Person zu den gebotenen Ergänzungen ihres Antrags zu veranlassen (vgl. Art. 12 Abs. 2 DSGVO). Der Verantwortliche muss indes keine eigenen Ermittlungen anstellen, um ein Darlegungsdefizit zu beheben. Allerdings wird die Bewertung eines Antrags als offenkundig unbegründet nicht in Betracht kommen, wenn dem Verantwortlichen Umstände bekannt sind, mit deren Angabe der Darlegungslast entsprochen werden kann.

Ein Antrag auf Auskunft oder Kopie (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO) ist nicht von einem darzulegenden „Antragsgrund“ abhängig. Das Fehlen einer Begründung führt deshalb nicht dazu, dass ein entsprechender Antrag als offenkundig unbegründet anzusehen wäre (Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_ExzessiveAntraege.pdf).

Eine offenkundige Unbegründetheit ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57).

Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 2. Auflage, Art. 12 Rz 37).

Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann zB gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.] Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 12 Rz 32).

Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, dh nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage Art. 12 Rz 43).

3.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Zur offenkundigen Unbegründetheit der Beschwerde:

Wie aus der wissenschaftlichen Literatur hervorgeht, liegt ein offenkundig unbegründeter Antrag bzw. eine offenkundig unbegründete „Anfrage“ (unter die auch Beschwerden subsumiert werden können) auch dann vor, wenn die Voraussetzungen dieser Anfrage offensichtlich nicht erfüllt sind.

Im gegenständlichen Fall ist dazu auszuführen, dass gemäß § 84 GOG bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richten. Daraus folgt, dass die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung, die beantragte Berichtigung der Daten, die Vervollständigung der personenbezogenen Daten durch ergänzende Erklärungen sowie die anderen gegen die mitbeteiligte Partei (das Bezirksgericht XXXX ) gestellten Anträge nach Art. 18 und 19 DSGVO nach den Vorschriften des GOG geltend zu machen gewesen wäre. Die Datenschutzbehörde ist dafür gemäß Art 55 Abs. 3 DSGVO unzuständig (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG) § 24 Rz 285 [Stand 1.1.2020, rdb.at]) und wäre schon deshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.

Es liegt daher eine „offensichtlich unbegründete“ Anfrage iSd Art 57 Abs. 4 DSGVO vor, die die belangte Behörde zur Ablehnung der inhaltlichen Behandlung berechtigte. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob bzw. in welcher Art und Weise der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei „ergänzende Erklärungen“ zu personenbezogenen Daten verlangen kann.

Zur Exzessivität der Beschwerde:

Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer über 140 Beschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht habe, die sich im Kern immer um denselben Sachverhalt drehen würden.

Der Datenschutzbeschwerde ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Recht auf Löschung verletzt sieht. Dass der Hintergrund seiner Beschwerden wiederum mit seinem „Kernanliegen“ zusammenhängt, nämlich, dass seine Daten, die seines minderjährigen Sohnes sowie das Familiengefüge von Geburt an von privaten und öffentlichen Stellen in Österreich und Italien falsch beurkundet seien, geht aus seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hervor. Damit wird in dieser Beschwerde deutlich, dass auch der der hier zu behandelnden Beschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt thematisch in engem Konnex mit seinen bisherigen Beschwerden steht.

In Anbetracht dessen, dass es sich nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich im Wesentlichen um eine Wiederholung seines der belangten Behörde (und inzwischen auch dem Bundesverwaltungsgericht) bekannten Anliegens handelt und im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor diesen Beschwerde insgesamt über 140 Beschwerden des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einlangten, ist der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte.

Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde, weshalb eine inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde unterbleiben konnte, daher nicht entgegenzutreten, wobei der erkennende Senat – wie oben ausgeführt wurde – die Datenschutzbeschwerde über die angenommene Exzessivität hinaus auch als offenbar unbegründet iSd Art 57 Abs. 4 DSGVO erachtet.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, wie in § 24 Abs. 3 VwGVG gefordert, in seiner Beschwerde, sondern erst in einem gesonderten Antrag am 18.10.2019 beantragt. Jene Umstände, die die Anwendung des Art 57 Abs. 4 DSGVO rechtfertigen, stehen fest. Im Übrigen ist in einem solchen Fall schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit und Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu beurteilen, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ablehnung der Behandlung (DSB) Datenberichtigung Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung exzessive Verfahrensführung offensichtliche Unbegründetheit personenbezogene Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2233563.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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