TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W257 2233163-1

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Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
PTSG §17a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2233163-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Maria FUCHSREITER und Herrn Dieter SMOLKA als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch „Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH“, Biberstraße 15, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Leiterin des Personalamtes Linz der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25.03.2020, PNr.: XXXX , und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Leiterin des Personalamtes Linz der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 15.06.2020, PNr.: XXXX , betreffend seiner Versetzung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2.    Mit dem oben erwähnten Bescheid wurde der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Dienststelle, der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle XXXX (idF kurz „Stelle 00“ genannt) abberufen und gleichzeitig zur Dienststelle „ XXXX “ zur Organisationseinheit XXXX (idF kurz „Stelle 01“ genannt) versetzt. Wirksam war dies ab der Zustellung des bekämpften Bescheides.

1.3.    Aus der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen: Am 03.11.2018 wäre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsbereich wegen einer Organisationsänderung mit 01.07.2008 neu geregelt worden sie, davon auch sein Arbeitsbereich betroffen sei. Dieser Arbeitsplatz würde mit Ablauf des 30.11.2018 aufgelassen werden. In der Region Oberösterreich sei kein weiterer Arbeitsplatz mit der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers vorhanden. Seitdem wäre der Beschwerdeführer nur vorübergehend im Rahmen von Dienstzuteilung der „Stelle 01“, zuletzt vom 30.10.2019 bis laufend, verwendet worden. Ein seiner dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gleichwertiger Arbeitsplatz läge bis dato nicht vor. Mittlerweile hätte sich ergeben, dass an der „Stelle 01“ ein Bedarf für eine dauerhafte Mitarbeit vorhanden wäre, weswegen der Beschwerdeführer auf diese Stelle mit der Wertigkeit der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT3 versetzt worden sei. Mit Schreiben vom 03.02.2020 wäre dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Versetzung, sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung und zwei Gliederungsschaublätter, aus denen die Organisationsstruktur der Dienststelle („Stelle 01“) mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, übersandt worden. Gegen die beabsichtigte Versetzung hätte der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, indem er ausgeführt hätte, dass kein wichtiges dienstliches Interesse vorliegen würde und er zudem auch keine Ausbildung für die „Stelle 01“ hätte. Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen vermeinte die Behörde in dem Bescheid, dass aufgrund einer Organisationsänderung die „Stelle 00“ seit dem 30.11.2008 aufgelassen worden sei. Ein gleichwertigerer Ersatzarbeitsplatz sei nicht vorhanden gewesen. Da der Beschwerdeführer seit nunmehr mehreren Jahren ohne dauerhaften Arbeitsplatz sei und an der „Stelle 01“ seit dem 30.10.2019 im Wege einer Dienstzuteilung verwendet werde, wäre die Versetzung verfügt worden. Das wichtige dienstliche Interesse für diese Verwendungsänderung ergäbe sich aus der Organisationsänderung und der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren kein adäquater dauerhafter Ersatzarbeitsplatz zugewiesen hätte werden können. Auch würde der Beschwerdeführer die erforderliche Eignung für die „Stelle 01“ aufweisen, da sich die „Stelle 00“ und die „Stelle 01“ sich innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe angehören würde. Die „Stelle 00“ entspräche seiner gegenwärtigen besoldungsrechtlichen Stellung und ist damit gleichwertig. Aus der dem Beschwerdeführer mitgeteilten Arbeitsplatzbeschreibung der „Stelle 01“ würden sich auch die Aufgaben und die Tätigkeiten ergeben, womit die Einwendung der mangelnden Erkennbarkeit der Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Der Bescheid wurde am 27.03.2020 zugestellt. Die Personalvertretung sei am 18.12.2019 davon informiert worden.

1.4.    Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2020, eingelangt am 17.04.2020, und somit rechtzeitig, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte eingangs aus, dass der Unterzeichner des Bescheides nicht im Firmenbuch als ein nach außen zur Vertretung befugtes Organ eingetragen sei und daher keine Berechtigung hätte einen Bescheid zu unterschreiben. Damit sei der Bescheid wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Die „Stelle 01“ würde eine Ausbildung als Personalverrechner und Buchhalter erfordern, die er aus fachlicher Sicht nicht mitbrächte. Bei dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2008 eine Versetzung von Amts wegen versucht worden, wobei schließlich davon Abstand genommen worden wäre. Er vermute, weil er das Karenzierungsmodell des Arbeitsgebers abgelehnt hätte, jetzt vermehrt Druck auf ihn aufgebaut werden würde. Zudem wäre die Sachlichkeit der Organisationsänderung nicht begründet woden, weswegen der „wichtige dienstliche Grund“ nicht erkennbar sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0228 wird die Zulässigkeit der Versetzung an der Frage zu messen sein, ob sie einen legitimen Zweck verfolge. Die Auflösung des Arbeitsplatzes („Stelle 00“) sei bereits im 2008 vorgenommen worden. Er sei die letzten 11 Jahre dem Personalpool zugeordnet gewesen und der „Stelle 01“ zugeteilt worden. In den letzten Jahren hätte es dort massive Probleme mit seinem Vorgesetzten gegeben, welche zu insgesamt 17 Abmahnungen führten, welche allerdings allesamt unberechtigt gewesen seien. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, weswegen er nicht weiterhin im Pool verbleiben könne. Der Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden. Die ihm vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung sei widersprüchlich, denn er sei für alle buchalterischen Kundenanfragen zuständig, dies mit Grundkenntnissen der Buchhaltung – die von ihm gefordert werden – wohl nicht hinreichend abgedeckt werden könne. Es wären auch Kenntnisse für MSOffice und SAP notwendig, wobei die Behörde nicht nachgewiesen hätte, dass der Beschwerdeführer diese Kenntnisse besitze. Der Beschwerdeführer wiederholte mehrmals (auf Seite 3 und auf Seite 8) dass der Verweis der Behörde auf ein Sachverständigengutachten nicht ausreiche um der Begründungspflicht nachzukommen. Es wäre seitens der Behörde auch nicht dargelegt worden, inwiefern der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung die entsprechende Tätigkeit auch ausüben könne. Er wäre oftmals dienstzugeteilt worden und zuletzt ab dem 18.12.2019 der „Stelle 01“. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge (i) das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, (ii) der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird; in eventu (iii) die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

1.5.    Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2020 wurde der Antrag nochmals abgewiesen. In der Begründung zur nochmaligen Abweisung wird zusammengefasst ausgeführt, dass

- der Unterzeichner des Bescheides nicht im Firmenbuch stehen kann, weil das Personalamt der Telekom Austria AG eine nachgeordnete Dienststelle der Republik Österreich sei,

- soweit sich die Beschwerde gegen die mangelnden Vorkenntnisse richte, eine Zuweisung zum Arbeitsplatz mit einer Ausbildung an diesem einhergehe, zudem dem Beschwerdeführer bereits am 03.11.2008 mitgeteilt worden sei, dass kein freier identer Arbeitsplatz vorhanden wäre und er bei der Suche auf einen freien gleichwertigen Arbeitsplatz nach Kräften mitwirken solle. Dem Beschwerdeführer wären von der belangten Behörde auch mehrmals auf offene Arbeitsplätze hingewiesen worden.

- Zudem wäre die schonendste Variante gewählt worden, denn zum einen wäre die gleiche besoldungsrechtliche Einstufung gewählt worden (PT 3/1) und zum anderen sei der gleiche Dienstort, nämlich XXXX , als örtlicher Arbeitsplatz gewählt worden sodass auch keine Änderung eintritt.

- Weiters sei es aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 bereits an die „Stelle 001“ versetzt hätte werden sollen. Die betrieblichen bzw wichtigen dienstlichen Interessen würden sich aus der mit 01.06.2008 wirksam gewordenen Organisationsänderung ergeben. Der Zuweisungsdienstgeber wäre gem §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet nach Wegfall einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Zudem sei das Unternehmen aus betrieblichen Gründen bestrebt, dienstfähige Beamte auch auf ihnen zumutbaren Arbeitsplätzen dauerhaft einzusetzen und nicht dauerhaft unter Fortzahlung der vollen Bezüge dienstfrei zu stellen. Im vorliegenden Fall wäre die Reorganisation „Target 09“ zweifellos eine Organisationsänderung im Sinne des § 38 Abs. 3 Z. i BDG.

1.6.    Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2020 ein Vorlageantrag gestellt. Dieser wurde nicht begründet bzw wurden hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung keine Stellungnahme vorgebracht. Der Rückschein dieser Entscheidung langte am 14.07.2020 bei der Behörde ein. Der Verwaltungsakt wurde am 20.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen:

2.1.    Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.10.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 03.11.2008 wurde ihm mitgeteilt, dass der Bereich „ XXXX “ und damit auch die Dienststelle des Beschwerdeführers gemäß einer Organisationsregelung vom 03.09.2008 mit 01.06.2008 neu strukturiert wurde und auf Grund dieser Umorganisation auch sei Arbeitsplatz, nämlich Stelle 00 mit Ablauf des 30.11.2008 aufgelassen wird. Hintergrund dieser Umorganisation ist das Projekt „TArget09“ welches im Frühjahr 2008 begann. Ziel dieses Programmes war dem Service für den Kunden schneller, innovativer professioneller zu gestalten um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens - auch durch Einsparungen, vor allem im Bereich des Personals - zu steigern. Massive Umsatzrückgänge im Festnetzbereich machten -neben Kundenrückgewinnungsaktivitäten und Einsparung durch Produktivitätssteigerung - auch eine Kostensenkung im Bereich des Personals notwendig.

2.2.    Im Zuge der durch das Programm TArget 09" vorgesehenen Umstrukturierungen wurde der für den Beschwerdeführer relevante Fachbereich " XXXX " mit Wirksamkeit vom 01.06.2008 neu strukturiert. Mit Schreiben vom 03.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer die bevorstehende Auflassung des Arbeitsplatzes mitgeteilt und wurde ihm aufgetragen nach Kräften bei der Suche nach einen neuen Arbeitsplatz mitzuwirken; beispielsweise sich laufend im „internen Arbeitsmarkt“ zu informieren und sich um jeweils alle zumutbare adäquate Arbeitsplätze, von denen der Beschwerdeführer der Meinung ist, das er dafür geeignet ist, zu bewerben. Weiters wurde er regelmäßig von der Einheit „Service/JobService“ über freie Arbeitsplätze persönlich bzw telefonisch informiert. Der Beschwerdeführer brach jedwedes Gespräch ab und bewarb sich an keiner freien Stelle.

2.3.    Seit dem 30.10.2019 bis laufend ist der Beschwerdeführer an dem Arbeitsplatz zugeteilt, zudem er nunmehr versetzt wurde. Vor der Auflassung des Arbeitsplatzes hatte der Arbeitsplatz eine besoldungsrechtliche Einstufung in PT3/1, nunmehr wurde der Beamte wieder auf die gleiche Wertigkeit versetzt. Der Dienstort ( XXXX ) blieb unverändert.

2.4.    Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender

3.       Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Daraus folgt die

4.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4.1.    Zu A)

§ 38 BDG und § 17a PTSG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

...

§ 17.

...

9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

..."

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024). Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden.

Insoweit der Beschwerdeführer mehrmals auf ein Sachverständigengutachten (auf Seite 3 und auf Seite 8 der Beschwerde) verweist und anführt, dass ein Gutachten die Behörde nicht von der Begründungspflicht entbinde, ist dem entgegen zu halten, das verfahrensgegenständlich gar kein Gutachten eingeholt wurde und der Verweis daher ins Leere führt.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ausführlich dargestellt, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz auf dem der Beamte ernannt wurde („Stelle 00“) aufgrund der Umorganisation mit Wirksamkeit 01.06.2008 im Rahmen der Implementierung des Programms "TArget 09" weggefallen ist. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Daher konnte das VwG feststellen, dass eine Änderung der Verwaltungsorganisation im Jahr 2008 eingetreten ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, das der Unterzeichner des Bescheides keine Berechtigung dazu hätte, weil er nicht im Firmenbuch eingetragen sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass für die Approbationsbefugnis für eine Behörde – hier das Personalamt Linz , eingerichtet beim Vorstand der Telekom Austria AG - zu unterzeichnen, eine Eintrag in das Firmenbuch nicht Voraussetzung ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht die für die „Stelle 01“ vorgesehene Vorbildung mitbringen, sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0049 verwiesen. Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem 18.12.2019 auf diesen Arbeitsplatz dienstzugeteilt von dem er bis dato nicht abgezogen wurde. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber versetzt ihn dauernd an diese Stelle, dies zumindest erkennen lässt, dass der Arbeitgeber den ständigen Einsatz der Person an dieser Arbeitsstelle positiv sieht.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass kein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung gemäß § 38 BDG gegeben sei und dies insofern begründet, als dass es die Behörde unterlassen hätte, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers darzustellen (Seite 10 der Beschwerde), übersieht er, dass ihm mit Schreiben vom 03.02.2020 eine Arbeitsplatzbeschreibung und zwei Gliederungsschaublätter übersandt wurden. Zudem ist es für das Gericht schlüssig nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz – und zwar den genauen Inhalt, die strukturellen, kulturellen organisatorischen Prozesse welche mit der konkreten Aufgabe verbunden ist - nicht kennt, zudem er seit dem 18.12.2019 dienstzugeteilt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0228 vermeint, dass die Zulässigkeit der Versetzung an der Frage zu messen sie, ob sie einen legitimen Zweck verfolge, sei auf die Ausführungen der Behörde in dem Bescheid zum Projekt „TArgeot09“, die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und den Feststellungen zu dem Projekt verwiesen, dem der Beschwerdeführer inhaltlich nichts entgegenbrachte. Das eine Reorganisation vorliegt und durch diese Reorganisation der Arbeitsplatz wegfiel wurde von der Behörde klar und deutlich dargelegt (sh dazu die Beschwerdevorentscheidung). Soweit er meint, weiterhin in dem Personalpool bleiben zu können, übersieht er die Bestimmung des § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz 1996, wonach auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen gelten. Hinsichtlich des § 36 Abs. 1 BDG besteht zudem die Verpflichtung des Dienstgebers die Beamten einen vorgesehenen Arbeitsplatz zuzuweisen. Aus einer beinahe 12-jährigen Belassen in dem unsicheren Personalpool lässt sich kein Recht ableiten, welches der Anwendung des § 36 Abs. 1 BDG entgegensteht und hat der Beschwerdeführer ein solches auch nicht darlegen können. Unter dem Licht des Erk des VwGH vom 16.11.2015, Ra2015/12/0043-3 (Seite 8) kann eine Organisationsänderung (im gegenständlichen Fall die gleiche Organisationsänderung) welche schon länger zurückliegt Anlass für die Personalmaßnahme sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 38 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beamter dienstrechtliche Stellung Gleichwertigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung Versetzung Verwendungsänderung wichtiges dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2233163.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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