TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 W151 2225623-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35 Abs6

Spruch


W151 2225623-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vom 27.09.2006, VSNR.: XXXX , betreffend Feststellung und Beitragsentrichtung zur Pensions- und Krankenversicherung, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

„1. Sie unterliegen von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

2. Die monatliche Beitragsgrundlage von 01.01.2003 bis 31.12.2003 in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 25 GSVG beträgt 651,58 €.

3. Sie sind verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von 97,74 € und in der Krankenversicherung in Höhe von 23,19 € zu leisten.

4. Sie sind gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 11,25 € zu leisten.

5. Sie unterliegen von 01.01.2002 bis 31.12.2002 nicht der Pflichtversichersicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2006 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer (in der Folge BF) vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt und die monatliche Beitragsgrundlage von 01.01.2002 bis 31.12.2002 1.060,40 € und von 01.01.2003 bis 31.12.2003 1.466,40 € beträgt und der BF verpflichtet sei, Beiträge aus Pensions- und Krankenversicherung aus dem Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 159,06 € und 28,31 € sowie für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von 219,96 € und 52,20 € zu leisten. Weiters sei er zur Leistung eines monatlichen Beitragszuschlages für die genannten Zeiträume in Höhe von 17,42 € und 25,31 € verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das damalige Rechtsmittel der Berufung und machte geltend, dem Bescheid seien Einkommensteuerbescheide (für die Jahre 2002 und 2003) zu Grunde gelegt worden, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund offener Berufungsverfahren noch nicht rechtskräftig waren.

3. Mit Bescheid vom 20.08.2010 des Landeshauptmannes Wien wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Wien über die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 als Vorfrage ausgesetzt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (kurz: BFG) vom 27.03.2019, GZ. XXXX , wurde über die Beschwerden des BF gegen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 rechtskräftig abgesprochen. Das BFG sprach unter anderem aus, dass die Einkünfte des BF als "Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften" als sonstige Einkünfte zu qualifizieren seien. In dem Erkenntnis des BFG wurden Einkünfte des BF aus selbstständiger Tätigkeit im Beitragsjahr 2002 in Höhe von 552,31 €, und im Beitragsjahr 2003 in Höhe von 7818,94 € festgestellt.

5. Am 21.11.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 22.11.2019 gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Zurücklegung der Vollmacht bekannt.

7. Mit Schreiben vom 12.06.2020 übermittelte der BF eine Stellungnahme.

8. Mit Schreiben vom 20.05.2020 forderte das BVwG die belangte Behörde zur Vorlage des Erkenntnisses des BFG vom 27.03.2019 auf. Diesem Auftrag kam die Behörde mit Eingabe vom 17.06.2020 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des BFG vom 27.03.2019, GZ. XXXX , wurde über die Beschwerden des BF gegen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 rechtskräftig abgesprochen. Aus dem Erkenntnis des BFG ergeben sich Einkünfte des BF aus selbstständiger Tätigkeit im Beitragsjahr 2002 in Höhe von 552,31 €, und im Beitragsjahr 2003 in Höhe von 7818,94 €.

Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG anzuwendende Versicherungsgrenze betrug im Jahr 2002 3.618,48 € und im Jahr 2003 3.712,56 €.

Die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG ist im Beitragsjahr 2003 überschritten. Im Beitragsjahr 2002 wurde die Versicherungsgrenze nicht überschritten, weshalb der BF in diesem Beitragsjahr nicht der Pflichtversichersicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.

Der BF unterlag von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Beitragsgrundlage in diesem Zeitraum beträgt 651,58 €.

Der BF ist verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von 97,74 € und in der Krankenversicherung in Höhe von 23,19 € sowie gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 11,26 € zu leisten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes, insbesondere dem rechtskräftigem Erkenntnis des BFG vom 27.03.2019, GZ. XXXX , .

Die festgestellte Höhe der maßgeblichen Einkünfte des BF aus selbständiger Tätigkeit ergeben sich aus diesem Erkenntnis des BFG vom 27.03.2019, GZ. XXXX , welches im Zuge des Ermittlungsverfahrens des erkennenden Gerichts zur Einsichtnahme beigeschafft wurde. Das BFG sprach darin über die Beschwerden des BF gegen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 rechtskräftig ab und stellte unter anderem fest, dass die Einkünfte des BF als "Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften" als sonstige Einkünfte zu qualifizieren seien. Aus den dem Erkenntnis beigelegten Berechnungsblättern des BFG sind Einkünfte des BF aus selbständiger Tätigkeit in den betreffenden Jahren von 552,31 € und 7.818,94 € ausgewiesen. Somit waren die damit rechtskräftig festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Beitragsjahren 2002 und 2003 der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.3. Zu A):

3.3.1. Erreichen der Versicherungsgrenze:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (S 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, seit 1.1.1998 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderem Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist und die Beitragsgrundlage (Einkünfte § 25 GSVG) im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG übersteigt. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden.

Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung anzuwendende Versicherungsgrenze betrug im Jahr 2002 3.618,48 €, im Jahr 2003 3.712,56 €.

Bezüglich der Feststellung der Art und der Höhe der Einkünfte besteht eine Bindung an die Feststellungen der Steuerbehörde. Mit Erkenntnis des BFG vom 27.03.2019, GZ. XXXX , wurde über die Beschwerden des BF gegen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 rechtskräftig abgesprochen. Aus dem Erkenntnis des BFG ergeben sich Einkünfte des BF aus selbstständiger Tätigkeit im Beitragsjahr 2002 in Höhe von 552,31 €, und im Beitragsjahr 2003 in Höhe von 7818,94 €.

Die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG ist somit im Beitragsjahr 2003 überschritten.

Im Beitragsjahr 2002 wurde die Versicherungsgrenze nicht überschritten, weshalb in diesem Beitragsjahr der BF nicht in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 4 einzubeziehen war.

3.3.2. Beitragsgrundlage im Beitragsjahr 2003:

Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen.

Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Die Beitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2003 beträgt daher 651,58 € (7818,94 € Einkünfte laut Erkenntnis des BFG / 12).

3.3.3. Beitragspflicht für das Beitragsjahr 2003:

Gemäß § 27 GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung ist von den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung ein Beitrag von 15 %, in der Krankenversicherung ein Beitrag 8,4 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27a GSVG ist ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Gemäß § 274 Abs. 4 GSVG haben Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, in der Krankenversicherung im Jahre 2003 vier Zehntel der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Die monatliche Beitragspflicht für das Beitragsjahr 2003 errechnet sich daher wie folgt:

651,58 € x 15 % = 97,74 € (Pensionsversicherungsbeitrag)

651,58 € x 8,4 % davon 4/10 = 21,89 €

651,58 € x 0,5 % davon 4/10 = 1,30 €

21,89 € + 1,30 € = 23,19 € (Krankenversicherungsbeitrag)

Monatlicher Beitrag 2003: 97,74 € + 23,19 € = 120,93 €

Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Personen, deren Pflichtversicherung durch das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides im Nachhinein rückwirkend festgestellt wird, einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge zu entrichten. Der Beitragszuschlag errechnet sich daher wie folgt:

120,93 € x 9,3% = 11,25 €

3.3.4. Ergebnis:

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der BF von 01.01.2003 bis 31.12.2003 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag und die Beitragsgrundlage in diesem Zeitraum 651,58 € beträgt. Der BF ist folglich verpflichtet, für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von 97,74 € und in der Krankenversicherung in Höhe von 23,19 € sowie gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 11,25 € zu leisten.

Im Zeitraum von 01.01.2002 bis 31.12.2002 unterlag der BF mangels Erreichen der maßgeblichen Versicherungsgrenze nicht der Pflichtversichersicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Da dem bekämpften Bescheid nicht rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide zugrunde gelegt wurden, die durch Erkenntnis des BFG vom 27.03.2019 rechtskräftig berichtigt wurden, war der Beschwerde mit Maßgabe der sich daraus ergebenden Änderungen stattzugeben.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Berichtigung Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Teilstattgebung Versicherungsgrenze Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2225623.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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