RS OGH 2020/11/25 6Ob209/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2020
beobachten
merken

Norm

AktG §95 Abs5
  1. AktG § 95 heute
  2. AktG § 95 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. AktG § 95 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. AktG § 95 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 95 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. AktG § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. AktG § 95 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. AktG § 95 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  9. AktG § 95 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  10. AktG § 95 gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

§ 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt.Paragraph 95, Absatz 5, AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt.

Entscheidungstexte

  • RS0133383">6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    Beisatz: Ob die Erstreckung eines für die Muttergesellschaft geltenden Zustimmungsvorbehalts, der nicht ausdrücklich auf Maßnahmen in Konzerngesellschaften Bezug nimmt, auf Konzernsachverhalte durch Auslegung geboten ist, ist nach dem Zweck der Bestimmung sowie der Bedeutung der Maßnahme, das heißt ob die Maßnahme in der Tochter? oder Enkelgesellschaft unmittelbare wirtschaftliche (finanzielle/strategische) oder sonstige relevante Auswirkungen auf die Muttergesellschaft und den Konzern hat, zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Die allfällige Zustimmungskompetenz der Obergesellschaft ersetzt nicht einen Zustimmungsvorbehalt auf Ebene der Gesellschaft, die dieses Geschäft oder die konzernrelevante Maßnahme direkt vornimmt, sondern sie tritt zu dieser hinzu. Zur Vorlage verpflichtet ist der Vorstand der jeweiligen Konzerngesellschaft an „seinen“ Aufsichtsrat. Sollte der Aufsichtsrat der Obergesellschaft die Zustimmung zu einem bestimmten Geschäft verweigern, so ist der Vorstand der Muttergesellschaft angehalten, darauf hinzuwirken, dass die beabsichtigte Maßnahme in der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft unterbleibt. (T2)
    Anmerkung: Mit näheren Ausführungen zur Frage, wann Geschäfte „konzernrelevant“ sind. (T3); Veröff: SZ 2020/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133383

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten