RS OGH 2020/11/26 4Ob191/20x

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Norm

EO §405
  1. EO § 405 heute
  2. EO § 405 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. EO § 405 gültig von 02.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 405 gültig von 14.02.2013 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EO § 405 gültig von 24.05.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 405 gültig von 01.01.2005 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 405 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht hat gemäß § 405 EO in jenen Fällen, in denen Unterhaltsleistungen oder sonstige wiederkehrende Leistungen in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet werden, eine Anpassung des Unterhaltstitels vorzunehmen und den Bruchteilstitel in einen Festbetragstitel umzuwandeln. Dies geschieht dadurch, dass der Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung betragsmäßig festgesetzt wird.Das Exekutionsgericht hat gemäß Paragraph 405, EO in jenen Fällen, in denen Unterhaltsleistungen oder sonstige wiederkehrende Leistungen in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet werden, eine Anpassung des Unterhaltstitels vorzunehmen und den Bruchteilstitel in einen Festbetragstitel umzuwandeln. Dies geschieht dadurch, dass der Umfang der zu vollstreckenden Forderung in der Exekutionsbewilligung betragsmäßig festgesetzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133385

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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