TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/1 VGW-001/050/14206/2018

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1991 §32 Abs1
VStG §1991 §49 Abs1
AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25. September 2018, Zl. MBA ..., zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der

angefochtene Zurückweisungsbescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, hat mit Bescheid vom 25. September 2018, zur Zl. MBA ... an den Beschwerdeführer einen Zurückweisungsbescheid mit folgenden Spruch gerichtet:

„Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit § 24 VStG 1991 wird der von A. B. eingebrachte Einspruch vom 10.08.2018 gegen die an Frau C. D. ergangene Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 31.07.2018 Zl.: MBA ..., zurückgewiesen.“

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Herr A. B. Einspruch für Frau C. D. (nunmehr B.) erhoben habe und dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, hierfür eine entsprechende Vollmacht vorzulegen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei.

Mittels E-Mail vom 09. Oktober 2018 wurde dagegen fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass er den per E-Mail versendeten Verbesserungsauftrag auf Grund neuer Sicherheitseinstellung (SPAM Ordner) nicht rechtzeitig erhalten habe.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht Wien weder die Schuld- noch die Straffrage ist, sondern lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Einspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

§ 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.


Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen, Personengesellschaften oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.


Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid (hier: Strafverfügung) von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich primär am äußeren Erscheinungsbild zu orientieren (VwGH 21.3.1983, 82/10/0112, 0113).


Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG, noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (VwGH 6.7.1999, 99/10/0129).

Im gegenständlichen Fall wurde der Einspruch in „WIR-Form“ abgefasst und von Frau C. B. (geb. D.) und Herrn A. B. mittels Grußformel unterfertigt.

Es ergibt sich aus der sprachlichen Formulierung und dem Inhalt des Schreibens vom 10.08.2018, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass auf die eigentliche Beschuldigte namentlich Bezug genommen wird und dass Beide den Einspruch mittels Grußformel unterfertigt haben , sehr wohl eine Zurechnung an Frau C. B..

Bei dem Inhalt des Schreibens (des E-Mails) vom 10. August 2018 sind beim erkennenden Gericht keine Zweifel daran entstanden, dass es Frau C. B. zuzurechnen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.


Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.


Da durch die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides auch Frau C. B. in ihren Rechten betroffen sein kann, ist dieses Erkenntnis neben dem Beschwerdeführer (Herrn A. B.) auch der Bestraften (Frau C. B.) zuzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 3.9.1996, Zl. 96/04/0054).

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollmacht; Einspruch; Mängel; Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.050.14206.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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