RS Lvwg 2020/11/16 LVwG-AV-1277/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

BAO §92
BAO §93
BAO §212a
BAO §227
BAO §227a Z1

Rechtssatz

Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl § 93 Abs 2 BAO; Ritz, BAO 5. Aufl., § 93, Tz 4). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958). Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl VwGH 89/14/0162; 2002/14/0035). Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl VwGH 90/17/0117; 92/17/0288; 98/17/0283 und 2007/17/0115).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Zahlungsverpflichtung; Mahnschreiben; Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Einhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1277.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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