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AVGNorm
AVG §41 Abs2Rechtssatz
In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 41 Abs 2 AVG 1950 zu erblicken, dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist.
Schlagworte
VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000803.X01Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021