RS Vwgh 1952/12/16 0803/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1952
beobachten
merken

Index

AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2
AVG §45 Abs3

Rechtssatz

In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 41 Abs 2 AVG 1950 zu erblicken, dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951000803.X01

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten