Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0439 E 23. Oktober 2008 RS 1 (Hier: Die belBeh ging davon aus, dass der Fremde Asylwerber ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.)Stammrechtssatz
Nach § 62 FrPolG 2005 darf gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots widerspricht daher schon deshalb der Gesetzeslage (Hinweis E 14. Juni 2007, 2006/18/0147; E 28. Februar 2008, 2006/21/0275; E 27. Februar 2007, 2006/21/0164). (Hier: Es ist davon auszugehen, dass der Fremde auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Asylwerber war. Danach erweist sich aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mag dieser Terminus von der belBeh auch nur irrtümlich verwendet worden sein, so ist der diesbezüglich eindeutige Spruch keiner anderen Auslegung zugänglich - gegen den Fremden als Asylwerber als unzulässig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180408.X01Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021