RS Vwgh 2010/1/27 2009/21/0404

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
FrPolG 2005 §1 Abs2
FrPolG 2005 §60
FrPolG 2005 §62

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0439 E 23. Oktober 2008 RS 1 (hier erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 62 FrPolG 2005 darf gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots widerspricht daher schon deshalb der Gesetzeslage (Hinweis E 14. Juni 2007, 2006/18/0147; E 28. Februar 2008, 2006/21/0275; E 27. Februar 2007, 2006/21/0164). (Hier: Es ist davon auszugehen, dass der Fremde auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes Asylwerber war. Danach erweist sich aber die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - mag dieser Terminus von der belBeh auch nur irrtümlich verwendet worden sein, so ist der diesbezüglich eindeutige Spruch keiner anderen Auslegung zugänglich - gegen den Fremden als Asylwerber als unzulässig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210404.X01

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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