RS OGH 2020/11/3 14Os97/20a, 13Os52/21b (13Os64/21t)

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Veröffentlicht am 03.11.2020
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Norm

StPO §252
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Verhaltensanordnung des § 252 StPO richtet sich nur an das Gericht, sodass nur von dessen Mitgliedern oder von Richtern veranlasste Verlesungen, Vorführungen, Vorträge oder Umgehungen, nicht aber das Verhalten von Sachverständigen eine Nichtigkeit aus Z 3 begründende Verletzung des § 252 StPO darstellen kann. Gegen das Vorkommen von ? dem Verlesungsverbot unterliegenden ? Beweismitteln im Wege einer Gutachtenserstattung stehen Antragstellung und Verfahrensrüge nach Z 4 offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133378

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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