TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 W249 2234125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs1
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
Gebührengesetz 1957 §34
TKG 2003 §113
TKG 2003 §3
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W249 2234125-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Fernmeldebehörde Republik Österreich (Fernmeldebüro) vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG

I.1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) beim Fernmeldebüro XXXX die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides für die Sendeanlage XXXX sowie die nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren.

Diese begründete ihr Begehren insbesondere damit, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliche Sendeanlage vor kurzem technisch aufgerüstet worden sei. Durch deren zukünftigen Betrieb würde eine zusätzliche gesundheitsschädliche Strahlenbelastung für die Umgebung eintreten und bestehe daher ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin iSd § 8 AVG, in diesem Bewilligungsverfahren den Schutz ihrer eigenen Gesundheit und jener ihrer Familienangehörigen geltend zu machen.

I.2. Das Fernmeldebüro XXXX trat am XXXX die Anträge der Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um weitere Bearbeitung an das damals gemäß § 81 Abs. 3 TKG idF BGBl. I Nr. 78/2018 zuständige Fernmeldebüro XXXX ab.

I.3. Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht XXXX eine Säumnisbeschwerde, die an das inzwischen mit Ablauf des XXXX aufgelöste Fernmeldebüro XXXX adressiert war.

I.4. Seit XXXX ist gemäß § 113 Abs. 3 TKG 2003 für die im TKG 2003 vorgesehenen Amtshandlungen – sofern nicht anders bestimmt – als einziges Fernmeldebüro österreichweit ausschließlich die Fernmeldebehörde Republik Österreich (Fernmeldebüro; im Folgenden: „belangte Behörde“) zuständig.

Folglich trat die belangte Behörde die Nachfolge für das bisher für die Anträge der Beschwerdeführerin zuständige Fernmeldebüro XXXX an.

I.5. Die belangte Behörde nahm die Möglichkeit der Nachholung einer Entscheidung im Verfahren über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 VwGVG wahr und entschied mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:

„Bescheid

Über Ihre Anträge vom XXXX auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend „die Aufrüstung der XXXX , in meiner Wohnnähe“, eingelangt am XXXX , entscheidet das Fernmeldebüro wie folgt:

Spruchpunkt I

A.

Der oben näher bezeichnete Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides wird gem § 74 und §§ 81 ff Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 BGBl I 70/2003 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl I 51/1991 mangels Parteienstellung zurückgewiesen.

B.

Der oben näher bezeichnete Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteienstellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren wird gem § 74 und §§ 81 ff Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 BGBl I 70/2003 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl I 51/1991 mangels Rechtsanspruchs zurückgewiesen.

Spruchpunkt II

Gem § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl I 267/1957 in der geltenden Fassung ist für die beiden Anträge eine Gebühr für die Eingabe iHv jeweils 14,30 Euro, somit insgesamt 28,60 Euro zu entrichten.“

Begründend wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme; es bestehe deshalb auch kein Recht auf Zustellung des Bescheides (Spruchpunkt I).

Zur Gebührenfestlegung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zwei Anträge gestellt habe und die Gebühr daher zwei Mal vorzuschreiben sei (Spruchpunkt II).

I.6. Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX (rechtzeitig aufgrund ihres Krankenhausaufenthaltes) gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragte, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen (Zuspruch der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren sowie Zustellung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides bzw. falls ein Bewilligungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei, dieses durchzuführen); weiters die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung eventuell noch offener Sach- und Rechtsfragen.

Die Beschwerdeführerin vertrat hinsichtlich Spruchpunkt I insbesondere die Ansicht, dass sich das von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226, auf die Bestimmungen des TKG 2003 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 (im Folgenden kurz: „Novelle 2011“) beziehe und damit nicht einschlägig sei.

Die Gebührenauferlegung nach Spruchpunkt II sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt, weil das Gebührengesetz gemäß seinem § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 eine Gebührenbefreiung für den vorliegenden Fall vorsehe. Außerdem sei nur ein Mal eine Gebühr zu zahlen, wenn mit einem Bescheid über zwei Anträge entschieden werde (VwGH 30.12.2007, 2006/16/0202).

I.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am XXXX vor. Diese beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

II.1. FESTSTELLUNGEN

II.1.1. Auf dem XXXX und damit in der – wenn auch nicht am Grundstück angrenzenden – Nachbarschaft der Beschwerdeführerin (wohnhaft in XXXX ) ist eine Funkanlage installiert, die kürzlich mit der neuen 5G-Funktechnik aufgerüstet wurde.

II.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom XXXX als Nachbarin die Zustellung des diese Anlage betreffenden fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides sowie die Zuerkennung der Parteienstellung im entsprechenden Verwaltungsverfahren.

II.1.3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die beiden Anträge der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I zurück und verpflichtete diese in Spruchpunkt II zur (zweimaligen) Entrichtung einer Eingabegebühr.

II.1.4. Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde.

II.2. BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage.

II.3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

II.3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2003 kann gegen Bescheide des Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. RECHTSGRUNDLAGEN

II.3.2.1. TKG 2003

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), StF: BGBl. I Nr. 70/2003, lauten auszugsweise:

§ 73 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 70/2003, unverändert in Kraft seit 20.08.2003):

„Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.“

§ 74 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 78/2018 (in Kraft seit 01.01.2020)

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

[…]

(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären.“

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.“

§ 78 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 78/2018, in Kraft seit 01.12.2018):

„Verwendung

§ 78. […]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]“

§ 81 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 78/2018 (in Kraft seit 01.01.2020)

„Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität des verwendeten Gerätes anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 74 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]“

„Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]“

§ 83 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 134/2015 (in Kraft seit 27.11.2015)

„Ablehnung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.“

„Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […]“

§§ 84, 112 und 113 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020 (in Kraft seit 01.01.2020):

„Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

[…]

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

[…]

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]“

II.3.2.2. GEBG

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG), StF: BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 99/2020, lauten auszugsweise:

§ 12 GebG:

„§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

[…]“

§ 14 GebG:

„§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
[…]

Tarifpost

6 Eingaben

[…]

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

[…]

20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

[…]“

§§ 34 und 38 GebG:

„§ 34. (1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

[…]

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.“

II.3.2.3. AVG

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, StF: BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

II.3.2.4. ABGABENVERWALTUNGSORGANISATIONSGESETZ

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, StF: BGBl. I Nr. 9/2010 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lautet auszugsweise:

„Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

[…]“

ZU A)

II.3.3. SPRUCHPUNKT I DES ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES (ZURÜCKWEISUNG DER ANTRÄGE AUF ZUSTELLUNG DES FERNMELDEBEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNGSBESCHEIDES UND AUF NACHTRÄGLICHE EINRÄUMUNG DER PARTEIENSTELLUNG IM FERNMELDEBEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNGSVERFAHREN)

II.3.3.1. ANTRÄGE DER BESCHWERDEFÜHRERIN

Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX bei der belangten Behörde – weil sie sich als übergangene Partei betrachtet – die Zustellung des erlassenen Bewilligungsbescheides betreffend die Funkanlage XXXX sowie die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren. Dieser Anspruch gründe auf einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und jener ihrer Familienangehörigen.

II.3.3.2. ENTSCHEIDUNG DER BELANGTEN BEHÖRDE

Die belangte Behörde verneinte die Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin und wies sowohl ihren Antrag auf Zustellung des angeforderten Bescheides, als auch ihren Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung zurück. Diese stützte ihre Entscheidung primär auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226. Demzufolge kommt einem Nachbarn im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Parteistellung zu. Die Parteistellung eines Nachbarn ist betreffend Bewilligungen von Fernmeldeanlagen gemäß dem TKG 2003 nicht schon im Gesetz vorgesehen. Ein dem Nachbarn zukommendes subjektiv-öffentliches Recht lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab, weil – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 TKG 2003 – in Verfahren nach § 74 iVm § 81 TKG 2003 bereits von Amts wegen zu prüfen ist, ob einem Antrag eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit entgegensteht. Ein subjektives Recht von Dritten, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, bestand laut Verwaltungsgerichtshof nicht:

„Bei der nach den §§ 73 und 81 Abs 6 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0100, E vom 4. Mai 2006, 2006/03/0054, E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0232, und E vom 28. Mai 2008, 2008/03/0055).“

II.3.3.3. VERFAHRENSGEGENSTAND

Die belangte Behörde wies mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides die beiden Anbringen der Beschwerdeführerin mangels Parteienstellung bzw. Rechtsanspruches zurück.

Verfahrensgegenstand ist demnach alleine die Frage, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist (VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210). Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, eine „inhaltliche“ Entscheidung dahingehend zu treffen, dieser Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zu der in ihrer Wohnnähe gelegenen Funkanlage zu gewähren sowie die belangte Behörde dazu zu verpflichten, den angeforderten Bewilligungsbescheid an die Beschwerdeführerin zuzustellen, bzw. diese – sofern ein solcher Bescheid noch nicht erlassen wurde – zur Durchführung des fernmeldebehördliche Bewilligungsverfahren anzuhalten.

II.3.3.4. VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN

Die Beschwerdeführerin, die wegen der beschriebenen Funkanlage um ihre Gesundheit als Nachbarin fürchtet, brachte in ihrer Beschwerde vor, dass aus § 74 TKG 2003 nicht ableitbar sei, dass Mobilfunksendeanlagen individuell von der belangten Behörde zu bewilligen seien; die Notwendigkeit einer behördlichen Individualgenehmigung sei auch nicht der Homepage des für die Telekommunikation zuständigen Bundesministeriums oder der versendeten E-Mail vom XXXX des 5G Info Portal des Forums Mobilkommunikation zu entnehmen.

Das heute geltende TKG 2003 sehe keine individuelle Bewilligungspflicht für jeden einzelnen Standort mehr vor und könnten nunmehr mehrere Funkanlangen nach § 83 Abs. 2 TKG 2003 unter einem bewilligt werden. So sei nicht sichergestellt, dass die gesundheitlichen Belange der Nachbarn (ausreichend) gewährleistet seien. Daraus ergebe sich ein subjektiver Anspruch für eine Parteistellung iSd § 8 AVG.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich auf die Rechtslage des TKG 2003 vor der Novelle 2011 und seien die ausjudizierten Grundsätze des Höchstgerichtes daher durch die zwischenzeitliche Abänderung der maßgeblichen Bestimmungen überholt.

II.3.3.5. KEIN VORLIEGEN DER PARTEISTELLUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung (hier konkret im Bewilligungsverfahren von Funkanlagen nach dem TKG 2003) Folgendes aus (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):

„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, und vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN).

Zu prüfen ist also zunächst eine allfällige ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; in Ermangelung einer solchen Regelung ist entscheidend, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.“

Legt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall um, kommt der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Parteistellung zu:

(A) KEINE EXPLIZITE EINRÄUMUNG DER PARTEISTELLUNG

Die maßgeblichen Bestimmungen des TKG 2003 enthalten – auch in der aktuellen Fassung – für Nachbarn von Funkanlagen keine ausdrücklichen Regeln der Parteistellung.

Entscheidend ist nach den obzitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder iSd § 8 AVG auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.

(B) KEINE PARTEISTELLUNG KRAFT RECHTSANSPRUCHES

Das zentrale Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe bei der Bewilligung von Funkanlagen nicht auch Leben und Gesundheit von Menschen zu prüfen, geht – ähnlich wie das Vorbringen in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur 2011 geltenden Rechtslage (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226) – fehl. Die Rechtslage hat sich nicht maßgeblich geändert, womit die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbar ist und der Beschwerdeführerin die begehrte Parteistellung nicht zukommt. Die belangte Behörde hat bei Funkanlagen immer noch von Amts wegen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen Rücksicht zu nehmen, und es besteht weiterhin eine individuelle Bewilligungspflicht für Funkanlagen.

§ 74 TKG 2003 bestimmt, dass nur, wenn bestimmte angeführte Voraussetzungen gegeben sind, die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen zulässig sind. Während § 74 TKG 2003 vor der Novelle 2011 die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen nur bei Vorliegen einer individuellen Bewilligung als zulässig ansah, können Funkanlagen nunmehr entweder bei Vorliegen einer generellen Bewilligung durch Verordnung (Z 1 und 2 leg. cit.) oder einer individuellen Bewilligung durch die belangte Behörde (Z 2a, 3 und 4 leg. cit.; eine besondere Stellung nimmt dabei die Amateurfunkbewilligung nach Z 5 ein) errichtet und betrieben werden. Die generelle Bewilligung stellt den Regelfall dar, die individuelle Bewilligung die Ausnahme (vgl. dazu näher ErläutRV 1389 BlgNR XXIV. GP, 21). Ein Bewilligungsverfahren vor der belangten Behörde ist sohin nur mehr für die Errichtung und den Betrieb jener Funkanlagen relevant, die dem Regime des TKG 2003 unterfallen und für die nicht bereits eine generelle Bewilligung erfolgt ist (Schilchegger in Riesz/Schilchegger, TKG, § 83 TKG 2003, Rz 2).

Bei der durch die Beschwerdeführerin bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich zweifellos um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach §§ 81 ff TKG 2003, wenn diese nicht in eine Verordnung nach § 74 Abs. 3 TKG 2003 aufgenommen wurde (vgl. dazu ErläutRV 1389 BlgNR XXIV. GP, 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 idF BGBl. II Nr. 317/2019) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten behördlichen Genehmigung freigestellt.

Neu eingeführt wurde auch § 83 Abs. 2 TKG 2003, demgemäß die zuständige Behörde in einem Verfahren eine Bewilligung für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen erteilen kann. Die Beschwerdeführerin befürchtet als Folge dieser für sich betrachtet unproblematischen Systemänderung, dass gesundheitliche Belastungen an einzelnen Standorten keine (ausreichende) Berücksichtigung finden würden, weil für jede einzelne Funkanlage keine individuelle Bewilligung mehr benötigt werde, sondern eine solche gleich für eine Mehrheit an Funkanlagen für ein ganzes Gebiet ergehen könne.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 83 Abs. 2 TKG 2003 der zuständigen Behörde bloß ermöglicht, technisch zusammenhängende Funksende- und Funkempfangsanlagen in einem einheitlichen Verfahren mit gemeinsamen Bescheid zu entscheiden und dies lediglich die bereits geltende Rechtslage positivierte (vgl. dazu ErläutRV 845 BlgNR XXV. GP, 11). Durch diese Neuerungen entfiel aber – in Abgrenzung zur generellen Bewilligung durch Verordnung – keineswegs die Pflicht zur individuellen Prüfung und Bewilligung der einzelnen Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in manchen Fällen lediglich für mehrere Anlagen in einem gemeinsamen Verfahren erfüllt wird. Der mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2015 eingeführte § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 verweist für die Prüfung einer Mehrheit von Anlagen explizit auf die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 TKG 2003, wozu auch die Gewährleistung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen gehören (Schilchegger in Riesz/Schilchegger, TKG, § 73 TKG 2003, Rz 16; § 74 TKG 2003, Rz 4; § 81 TKG 2003, Rz 6; § 83 TKG 2003, Rz 1). Die Sorge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde würde den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen – insbesondere bei einer Mehrheit von Anlagen – nicht (mehr) amtswegig prüfen, ist somit unbegründet.

Der Erteilung einer Bewilligung für Funkanlagen hat gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 auch weiterhin ein Verfahren nach § 81 TKG 2003 voranzugehen („Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist […] nur zulässig […] im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung […]“). § 81 TKG 2003 regelt das behördliche Bewilligungsverfahren und enthält in seinem Abs. 6 drei „Bewilligungsarten“. Dazu gehört auch die hier relevante Bewilligung nach § 83 TKG 2003 betreffend Errichtung und Betrieb von Funkanlagen. In so einem Bewilligungsverfahren können von der belangten Behörde Bedingungen und Auflagen festgeschrieben werden, sofern dies u.a. für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig erscheint (§ 81 Abs. 6 erster und dritter Satz TKG 2003). Der Gebrauch des Wortes „können“ könnte zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst auf die Einräumung behördlichen Ermessens hindeuten. Es ist aber stets eine Frage der Auslegung, ob eine solche „Kann-Bestimmung“ als Einräumung von Ermessen zu deuten ist oder ob dieses „kann“ als „muss“ zu verstehen ist (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0011). Da § 73 Abs. 2 TKG 2003 unverändert vorsieht, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss und auch nach § 83 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 die Bewilligung von Funksende- und Funkempfangsanlagen voraussetzt, dass gemeinsame Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 TKG 2003 angeführten Ziele (= Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen) aufzuerlegen sind, ist hier von einem behördlichen „Müssen“ auszugehen.

Das bedeutet konkret: Hat eine beantragte Funkanlage Einfluss auf Leben und Gesundheit von Menschen, hat die belangte Behörde durch entsprechende Nebenbestimmungen den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sicherzustellen. Die Festlegung entsprechender Nebenbestimmungen setzt logisch voraus, dass die belangte Behörde im Zuge der Bewilligung von Funkanlagen amtswegig deren möglichen Einfluss auf Leben und Gesundheit von Menschen prüft. Ein subjektives Recht von Dritten, konkret der Beschwerdeführerin, im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die belangte Behörde die ihr gesetzlich übertragenen und amtswegig wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht auch nach der neuen Rechtslage nicht.

Die belangte Behörde verneinte daher zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführerin. Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides. Mangels einer sich explizit oder nach Auslegung des TKG 2003 ergebenden Parteistellung der Beschwerdeführerin betreffend die Bewilligung der in ihrer Nachbarschaft befindlichen Funkanlage hat die belangte Behörde die beiden verfahrenseinleitenden Anbringen der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.

Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an Liegenschaften im Nahebereich der Funkanlage der Beschwerdeführerin nach der zitierten Rechtsprechung keine Parteistellung im Verfahren zu deren Genehmigung zu vermitteln vermag (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231).

Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Zahlung einer Eingabegebühr)

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer Gebühr für die Eingabe ihrer beiden Anträge (jeweils EUR 14,30, somit insgesamt EUR 28,60) vorgeschrieben. Es handelt sich dabei ausweislich des Wortlautes des Bescheidspruchs nicht um eine bloß formlose Mitteilung über die Gebührenpflicht.

Die Beschwerdeführerin tritt der verhängten Eingabegebühr in ihrer Beschwerde insofern entgegen, als diese davon ausgeht, dass sie in den Genuss des Befreiungstatbestandes des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG komme. Selbst bei Annahme, dass von ihr tatsächlich eine Gebühr zu begleichen sei, sei für beide Anträge der Gebührenbetrag nur ein Mal zu leisten.

Es liegt hier keine Gebühr nach der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 108/2011, vor, zu deren bescheidmäßiger Festsetzung die belangte Behörde nach § 3 Abs. 1 TKGV berechtigt sein könnte.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 AbgabenverwaltungsorganisationsG obliegt die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren für das gesamte Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern; diese gesetzliche Festlegung schließt die Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG ein. Korrespondierend sieht dessen § 38 die Vollziehung des GebG durch das Bundesministerium für Finanzen vor. Im Ergebnis sind also Behörden der Finanzverwaltung – konkret das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern – dafür zuständig, Gebühren gemäß § 14 TP 6 GebG bescheidmäßig festzusetzen. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen durch § 34 Abs. 1 GebG, wonach die Nichtentrichtung von Gebühren jene Behörde, bei welcher die Gebührenpflicht ausgelöst wurde, lediglich zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet, sollte die Gebühr nicht entrichtet werden. Die Befugnis, die Gebühr wie hier durch Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben, wird der Behörde hingegen gerade nicht eingeräumt; die bescheidmäßige Vorschreibung der Gebühr obliegt vielmehr dem Finanzamt (VwSlg 7675 F/2001).

Dementsprechend war die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühren nach dem GebG unzuständig. Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu seiner Erlassung ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass darin keine Entscheidung darüber liegt, ob und in welcher Höhe diese zur Zahlung von Gebühren nach dem GebG verpflichtet ist. Entschieden wird hier nur, dass die belangte Behörde – zur bescheidmäßigen Festsetzung – der Gebühr nicht zuständig ist; diese darf über die Höhe derselben lediglich formlos informieren und ist im Falle der Nichtentrichtung verpflichtet, diesen Umstand beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, das sodann bescheidmäßig über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr verbunden mit einer aus der Nichtentrichtung erfolgten allfälligen Gebührenerhöhung abspricht.

II.3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung etwa dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist.

Dies trifft hier zu: Hinsichtlich Spruchpunkt I ist der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen; hinsichtlich Spruchpunkt II ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zudem ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde.

ZU B)

II.3.6. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226; 18.09.2013, 2011/03/0231; VwSlg 7675 F/2001) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist zudem klar (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 01.08.2017, Ra 2015/06/0087).

Schlagworte

Antragstellung Bewilligungsverfahren ersatzlose Teilbehebung Funkanlage Funkbewilligung Gebührenpflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitsrisiko Gesundheitsschädigung Grundstück Immissionen Kassation Mobilfunkanlage Mobilfunksendeanlage Nachbarrechte öffentliche Interessen Parteistellung rechtliches Interesse Spruchpunktbehebung subjektive Rechte unzuständige Behörde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung Zuständigkeit Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2234125.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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