TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 W147 2218485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1 Z6
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W147 2218485-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 8. März 2019, GZ 0001923245,

A) beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 138/2017, und § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 57/2018, eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, stattgegeben und XXXX , eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2021 erteilt.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 12. Februar 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, kreuzte als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Beilhilfen aus dem Studienförderungsgesetz und gab eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) des Beschwerdeführers und einer Mitbewohnerin zum Zweck einer Ausbildung vom 19. Dezember 2018,

?        Studienbeihilfe samt Studienkredit des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019, ausgestellt in Luxemburg sowie

?        Studienbeihilfe samt Studienkredit seiner Mitbewohnerin vom 15. Januar 2019, ebenfalls ausgestellt in Luxemburg.

2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich, dass mit seinem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe; der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz und der Fernmeldegebührenordnung nicht erfülle) mit.

Dezidiert hielt die belangte Behörde fest: „Studienbeilhilfe aus Luxemburg stellt keine Anspruchsgrundlage dar ggf österr. Rezeptgebührenbefreiung bitte nachreichen [sic!]“.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen zur Abweisung des Antrages führen würden, zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens auf.

3. Mit fristgerechter Eingabe vom 3. März 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Bezug der staatlichen luxemburgischen Studienbeihilfe keinen Unterschied zu der österreichischen Studienbeihilfe darstellen dürfe und damit die Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erfüllt sei.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 8. März 2019, GZ 0001923245, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass ein gesetzlicher Anspruch nicht nachgereicht worden sei.

Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Dem Rechtsmittel wurden die bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie Studienbestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin für das Sommersemester 2019 beigeschlossen.

6. Mit der Beschwerdenachreichung vom 19. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer abermals unter Beischluss der bereits vorgelegten Unterlagen um Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30. April 2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2019 ein.

8. Mit hg. Verständigung vom 9. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er in Österreich Studienbeihilfe beantragt habe und wurde bejahendenfalls zur Vorlage des Studienbeihilfebescheides binnen zwei Wochen aufgefordert.

Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen, zur Nachreichung weiterer Unterlagen, insbesondere aktuelle Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt zur Leistungshöhe des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin, sowie aktuelle Mietzinsvorschreibungen - ebenfalls unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens - aufgefordert.

9. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2019 mit, dass er als luxemburgischer Staatsbürger keine Studienbeihilfe in Österreich beantragt habe, weil ihm vom Amt der Studienbeihilfe bestätigt worden sei, dass er infolge seines Zweitwohnsitzes in Österreich keinen Anspruch habe. Weiters monierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Antwort des EU-Kommissars für Bildung, Kultur, Jugend und Sport sowie die parlamentarische Anfrage eines EU-Abgeordneten, dass eine Gleichstellung des Bezuges einer ausländischen Studienförderung mit der österreichischen Studienbeihilfe zu erfolgen habe.

Die Beschwerde betreffend die Abweisung der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zog der Beschwerdeführer zurück.

10. Mit E-Mail vom 7. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er bis 15. September 2019 postalisch nicht erreichbar sei.

11. Mit weiterem Schreiben vom 27. Januar 2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das jüngst ergangene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016-4. In Entsprechung dieses Erkenntnisses wurde der Beschwerdeführer binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, folgende Nachweise beizubringen:

?        Soziale Bedürftigkeit

o        Einkommensnachweise der Eltern für das Jahr 2019 in beglaubigter Übersetzung

o        Einkommensnachweise des Beschwerdeführers für das Jahr 2019

o        Angaben zum Familienstand und Familiengröße im Zeitpunkt der Antragstellung auf Befreiung von den Rundfunkgebühren

?        Günstiger Studienerfolg

o        Der Studierende hat nachzuweisen, dass er sein Studium zielstrebig betreibt, die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und hat Nachweise der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen zu erbringen

?        Einhaltung der nach dem Studienförderungsgesetz vorgesehenen Studienzeiten

o        Die vorgesehene Studienzeit darf nicht mehr als ein Semester überschritten werden (Toleranzsemester)

o        Ausnahmen gelten bei Krankheit, Schwangerschaft etc.

?        Keine gleichwertige Ausbildung

o        (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland

?        Wechselbestimmungen

o        Höchstens zwei Studienwechsel nach maximal zwei Semestern einer Studienrichtung.

12. Mit am 25. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Einkommensnachweis seiner Eltern für das Jahr 2019 in deutscher Sprache, den Studienbeihilfebescheid samt Studiendarlehen für das Sommersemester 2019-2020 und für das Wintersemester 2019 – 2020, eine Bescheinigung zum Familienstand in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der Antragstellung und einen Punktenachweis der letzten fünf Studiensemester vor.

13. Im Wege der Amtshilfe ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Studienbeihilfenbehörde– unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016-4, – um Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Nachweise die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung der österreichischen Studienförderung nach dem Studienförderungsgesetz erfüllen würde.

14. Aufgrund eines Ersuchens der zuständigen Studienbeihilfebehörde forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides seiner Eltern in beglaubigter Übersetzung oder in deutscher Sprache für das Jahr 2018, den Familieneinkommensnachweis oder Erklärung seiner Mutter, dass sie keine Einkünfte erziele und Angaben zur Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern gegenüber seinen Brüdern binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens auf.

15. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nach.

16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Studienbeihilfenbehörde mit Schreiben vom 8. Juli 2020 die übermittelten Unterlagen des Beschwerdeführers und ersuchte um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Nachweise (hypothetisch) die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung der inländischen Studienförderung nach dem Studienförderungsgesetz 1992 erfülle.

17. Die Studienbeihilfenbehörde informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juli 2020, dass die weitere Bearbeitung aufgrund des Urlaubs des zuständigen Bearbeiters ab dem 27. Juli 2020 erfolgen könne.

18. Mit Schreiben vom 13. August 2020 teilte die Studienbeihilfenbehörde mit, dass die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolgs (30 ECTS) für einen hypothetischen Bezug gegeben und die Anspruchsdauer nicht überschritten worden sei. Mit Berücksichtigung der luxemburgischen Studienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG ergebe sich kein Anspruch auf Studienbeihilfe (Ergebnis € 0,00 Studienbeihilfe), und hypothetisch ohne luxemburgische Studienbeihilfe ein Ergebnis ab März 2019 von monatlich € 641,00 bzw. ab Februar 2020 von monatlich € 661,00. Weiters teilte die Studienbeihilfenbehörde mit, dass die Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1a StudFG nicht geprüft worden seien. Da der Beschwerdeführer Luxemburger sei, wäre bei einem Antrag auf Studienbeihilfe zu ermitteln, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1a StudFG für EWR-Bürger vorliegen.

19. Mit weiterer Aufforderung zur Urkundenvorlage und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen Einkommensnachweise seiner Mitbewohnerin ab Februar 2019, einen Nachweis der Miet- und Betriebskosten ab Antragstellung und gegebenenfalls einen Einkommenssteuerbescheid für die Jahre 2018 und 2019 vorzulegen.

20. Mit am 5. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Eingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht berufstätig sei und deshalb keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen könne. Seine Mitbewohnerin erhalte monatlich € 200,00 an Taschengeld. Dem Schreiben schloss der Beschwerdeführer Einkommensnachweise seiner Mitbewohnerin und eine Mietzinsvorschreibung samt Aufschlüsselung für antragsgegenständliche Wohnanschrift bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist luxemburgischer Staatsangehöriger, hat in Österreich an antragsgegenständlicher Wohnanschrift seinen Hauptwohnsitz, lebt in einem Zweipersonenhaushalt, ist Bezieher einer luxemburgischen Studienbeihilfe samt Studiendarlehen und stellte mit am 20. Februar 2019 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe verfahrensgegenständlichen Antrag.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des „Le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg – Ministére de l´Enseignement supérieur et de la Recherche“ vom 15. Januar 2019 für das Sommersemester 2018-2019, mit Bescheid vom 30. Dezember 2019 für das Wintersemester 2019-2020 und mit Bescheid vom 3. Februar 2020 eine Studienbeihilfe samt Studiendarlehen gewährt.

Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt im Jahr 2019 monatlich € 1.237,67 (kaufmännisch gerundet = Stipendium € 7.463,00 [€ 3.825,00 + € 3.638,00] + Darlehen € 7.389,00 [€ 3.550,00 + € 3.839,00] dividiert durch 12 Monate.

Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt im Jahr 2020 monatlich € 1.288,83 (kaufmännisch gerundet = Stipendium € 7.788,00 [€ 3.638,00 + € 4.150,00] + Darlehen € 7.678,00 [€ 3.839,00 + € 3.839,00] dividiert durch 12 Monate.

1.2. Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers ist ebenfalls luxemburgische Staatsangehörige, hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz, ist Studentin und Bezieherin einer luxemburgischen Studienbeihilfe samt Studiendarlehen.

Die Summe der Einkünfte seiner Mitbewohnerin beträgt im Jahr 2019 monatlich € 1.479,17 (kaufmännisch gerundet = Stipendium € 4.450,00 + Darlehen € 10.300,00 + € 3.000,00 Taschengeld dividiert durch 12 Monate).

Die Summe der Einkünfte seiner Mitbewohnerin beträgt im Jahr 2020 monatlich € 1.496,17 (kaufmännisch gerundet = Stipendium € 4.560,00 + Darlehen € 10.394,00 + € 3.000,00 Taschengeld dividiert durch 12 Monate).

1.3. Der Hauptmietzins samt Betriebskosten für antragsgegenständliche Wohnung beträgt für die Jahre 2019 und 2020 € 1.187,22 pro Monat (Freie Miete € 935,42 + € Betriebs Akonto € 178,10, Aufzugskonto Akonto € 43,34 + Verwaltungskonto (MRG) € 30,36 [je inklusive 10% USt]).

1.4. Abzüglich der Kosten für die Mietwohnung in Höhe von monatlich € 1.187,22 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen für das Jahr 2019 in Höhe von zumindest € 1.529,62 und für das Jahr 2020 in Höhe von zumindest € 1.597,78.

1.5. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz (mehrmaliger) Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.6. Ausgehend von dem für einen Haushalt mit zwei Mitgliedern festgesetzten Richtsatz in Höhe von monatlich € 1.566,85 für das Jahr 2019 und € 1,707,99 für das Jahr 2020 war somit eine Unterschreitung dieser Richtsätze festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016-4 Rz 32, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Studienbeihilfestelle im Wege der Amtshilfe um Auskunft, ob der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung – wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs – erfüllen würde.

Nach Vorlage der Einkommensunterlagen der Eltern des Beschwerdeführers und seiner Studienerfolge, Studienzeitbestätigungen samt seinen Studienbeihilfebescheiden (samt Studiendarlehen) kann abschließend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der hypothetischen Gewährung der inländischen Studienförderung als luxemburgischer Staatsangehöriger erfüllt, sodass durch das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich in das Verfahren einzutreten ist.

Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin für die Jahre 2019 und 2020 ergeben sich aus den vorgelegten Studienbeihilfenbescheiden samt Studiendarlehen aus Luxemburg, wobei die gewährten Förderungen für je ein Studiensemester (im Schnitt rund sechs Monate) – sohin für das Jahr 2019 (Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/2020 [1. März 2019 bis 31. Dezember 2019]) und für das Jahr 2020 (Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 [1. Januar 2020 bis 30. September 2020 ), und diese Gesamtsumme des Jahres durch 12 Monate dividiert, herangezogen wurde. Der Taschengeldbezug der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Schreiben vom 28. September 2020 beigefügten Erklärung ihrer Mutter.

Die Höhe des Mietzinses für antragsgegenständliche Wohnung für die Jahre 2019 und 2020 ist den Mietzinsvorschreibungen von November 2019 und Dezember 2019 sowie der Mietzinsvorschreibung ab April 2020 zu entnehmen.

Für den Zeitraum ab Antragstellung (wobei eine erstmalige Befreiung ab dem Folgemonat, sohin ab 1. März 2019 möglich ist) war auf Basis der vorliegenden Einkünfte abzüglich der Mietzinsvorschreibung eine Unterschreitung der Richtsätze für die Jahre 2019 und 2020 festzustellen.

Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 28. Februar 2021 (Ende Wintersemester 2020/2021) erscheint angemessen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…).“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“

3.3. Zu Spruchteil A) Einstellung:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)."

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde betreffend die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheidspruchpunkt rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B) Rundfunkgebührenbefreiung:

3.4.1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua. an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass ein gesetzlicher Anspruch für die Gebührenbefreiung nicht nachgereicht worden sei. Zuvor erging das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 21. Februar 2019, demzufolge die Studienbeihilfe aus Luxemburg keine Anspruchsgrundlage darstelle, samt Aufforderung zur Urkundenvorlage einer gegebenenfalls vorliegenden Rezeptgebührenbefreiung oder sonstigen Anspruchsvoraussetzung binnen 14 Tagen.

3.4.2. Im Zusammenhang mit der Frage der Gleichstellung ausländischer Studienförderungen und dem damit gegebenenfalls vorliegenden ungerechtfertigten Nachteil für Unionsbürger, hielt der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016-4, folgendes fest (insbesondere Rz 33): „Ein (ergänzender) Antrag nach dem StudFG ist daher schon vor diesem Hintergrund - entgegen der Annahme des BVwG - keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung an Bezieher ausländischer Studienförderung. Diese Bezieher können daher auch subsidiär in ihrem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen, dass sie alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung - wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs (vgl. § 6 StudFG) - erfüllen würden.“

Da der Beschwerdeführer eine ausländische Studienförderung bezieht und die Voraussetzungen für die Gewährung der inländischen Studienförderung – auch von der Studienbeihilfestellte bestätigt - vorliegen (im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016-4), erfüllt er § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

Neben der Voraussetzung des Vorliegens einer gesetzlichen Transferleistung der öffentlichen Hand ist die Befreiung von den Rundfunkgebühren zusätzlich an das Haushaltseinkommen gekoppelt:

3.4.3. Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung des Wohnungsaufwandes des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erbracht und sind vom maßgeblichen Haushaltseinkommen in Abzug zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Unter Zugrundelegung der Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin ist bei Berücksichtigung der monatlichen Belastungen für Wohnraum ab Antragstellung (Beginn der Befreiung ab 1. März 2019) eine Richtsatzunterschreitung für die Jahre 2019 und 2020 festzustellen.

Gemäß § 51 Abs. 2 RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 28. Februar 2021 erscheint im gegenständlichen Fall angemessen, zumal das Wintersemester 2020/2021 mit diesem Datum endet und die Kriterien z.B. des günstigen Studienerfolgs erneut zu prüfen sein werden.

3.4.5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20. November 2019, Ro 2018/15/0016-4, speziell für gegenständliche Konstellation ausgesprochen, dass ein Bezieher ausländischer Studienförderung auch subsidiär in dem Befreiungsantrag an die GIS nachweisen kann, dass er alle inhaltlichen Voraussetzungen der inländischen Studienförderung wie insbesondere die Merkmale der sozialen Bedürftigkeit und des erreichten günstigen Studienerfolgs (vgl. § 6 StudFG) erfüllt.

Schlagworte

befristete Befreiung Befristung Beschwerdezurückziehung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Gleichstellung Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Studienerfolg Studienförderung Studiennachweise Studienverlauf Studienzeiten Verfahrenseinstellung Wohnungsaufwand Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W147.2218485.1.00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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