TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/27 96/19/0593

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §13 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. P in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1995, Zl. 113.036/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte durch einen Vertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg am 21. Oktober 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er gab an, das Antragsformular am 10. Oktober 1994 in Wien unterfertigt zu haben.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. November 1994 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Antrag sei nicht vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich vom Ausland aus gestellt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In seinem Berufungsschriftsatz gab er eine inländische Anschrift an. Er behauptete, er sei ein vietnamesischer Flüchtling, dessen asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Beendigung des Asylverfahrens in eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz überzuführen sei. Er sei als Verlängerungsfall im Sinne des § 13 AufG zu behandeln.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit einem am 21. Jänner 1992 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Die Erteilung einer Bewilligung sei ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine familiären Bindungen und auch keine sonstigen "intensiven Beziehungen" des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Eine Abwägung im Sinne des Art. 8 MRK sei daher "entbehrlich".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 AufG unter Anwendung des Ermessensspielraums gemäß dieser Bestimmung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (25. September 1995) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden.

§ 6 Abs. 2 und § 13 AufG lauten in dieser Fassung (auszugsweise):

"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ... Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, darzulegen, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zu ihrer Feststellung gelangt sei, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Sie habe es auch verabsäumt, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren betreffend den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt durchzuführen.

Diesen behaupteten Verfahrensmängeln käme aber schon deshalb keine Relevanz zu, weil der Beschwerdeführer in seiner Sachverhaltsdarstellung (in der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde) selbst folgendes Vorbringen erstattet:

"Am 21.10.1994 stellte ich einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung via österreichischer Botschaft in Preßburg. Da ich selbst mangels Reisedokuments meines Heimatstaates, welcher sich weigert, Vietnamesen im europäischen Ausland Reisepässe auszustellen, nicht in der Lage war, persönlich aus Österreich auszureisen, wurde der Antrag von einem Bekannten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingereicht."

Auch in seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet der Beschwerdeführer kein konkretes, davon abweichendes Sachvorbringen.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen anzuführen, aufgrund welcher Ermittlungen sie zum Ergebnis gelangt sei, er sei im Jahr 1991 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß er selbst in der Beschwerde zugesteht, sich seit 1991 in Österreich aufzuhalten. Daß der Beschwerdeführer über einen bestimmten Einreisetitel verfügte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der im Jahre 1991 erfolgten Einreise kommt es bei der auf § 6 Abs. 2 AufG gestützten Entscheidung aber nicht an.

Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, wann er sich nach ihrer Ansicht im Inland befunden haben soll. Den Bescheidfeststellungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich IM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG im Bundesgebiet aufgehalten.

Als zulässige Neuerung (die erstinstanzliche Behörde hatte sich mit dem Gang des Asylverfahrens nicht auseinandergesetzt) bringt der Beschwerdeführer vor, sein Asylverfahren sei (im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid) erst durch Zustellung des Berufungsbescheides am 25. Mai 1994 abgeschlossen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer sei daher bis zum Abschluß dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Es liege daher ein Überleitungsfall des § 13 Abs. 1 AufG vor.

Ginge man von den Bescheidfeststellungen aus, wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls seit 22. Jänner 1992 kein vorläufiges Aufenthaltsrecht (mehr) zugekommen. Er hätte als abgewiesener Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666).

Selbst bei Zutreffen seiner Beschwerdebehauptung, es sei ihm aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Berufungsbescheid im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Antragstellung dieselbe Rechtsstellung zugekommen, die er vor Beendigung seines Asylverfahrens hatte, wäre für den Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nichts gewonnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch nach § 5 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen. Dem Beschwerdeführer wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Zeitpunkt seiner Antragstellung eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zugekommen, für die - wie sich aus § 13 Abs. 2 AufG ergibt - eine Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG nicht in Frage käme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/1403).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Anordnung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG sei für Fremde, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes in Österreich aufhielten, nicht einzuhalten. Diese Bestimmung könne daher nur auf Fremde Anwendung finden, die nach Inkrafttreten des AufG einreisen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, ausgesprochen, daß Fremde, die sich schon jahrelang rechtmäßig im Inland befänden und deren Aufenthaltsbewilligung durch Ablauf geendet habe, analog zur in § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG geregelten Fallgruppe der Verlängerungsanträge ihren Antrag auf weiteren Aufenthalt im Inland stellen könnten. Dieses Erkenntnis sei zu Fällen der Fristversäumnis ergangen, die dem hier zu beurteilenden durchaus gleichgelagert gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch den Inhalt des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf Grund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt. Da § 6 Abs. 2 AufG den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Die vom Beschwerdeführer vorausgesetzte Lücke (in Ansehung von bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Inland bereits aufhältiger Personen) liegt daher nicht vor, weshalb sich auch eine Schließung der - vermeintlichen - Lücke in der vom Beschwerdeführer erwogenen Richtung verbietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/1421).

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Antragstellung im Inland auch nach der Rechtslage vor der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 zu einer Abweisung des Antrages hätte führen müssen, weil der Fall des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht mit jenen Fällen vergleichbar ist, in denen die Antragsteller sich seit vielen Jahren rechtmäßig AUFGRUND EINER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG in Österreich aufgehalten haben, weshalb im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in solchen Fällen die Annahme einer Verpflichtung zur Antragstellung im Ausland geradezu schikanös wäre und allenfalls auch mit Art. 8 MRK in Konflikt geriete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371).

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, die Meinung der Behörde, eine Antragstellung durch einen Vertreter sei von vornherein unzulässig, sei unrichtig. Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die belangte Behörde zutreffend auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Zeitpunkt der durch einen Vertreter im Ausland erfolgten Antragstellung abstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens kann der belangten Behörde somit nicht der Vorwurf gemacht werden, § 6 Abs. 2 AufG einen unrichtigen Inhalt beigemessen zu haben.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine durch seinen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich begründeten persönlichen Interessen verweist, ist ihm zu entgegen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltgesetz BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, sowohl abgewiesene Asylwerber (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396) als auch Asylwerber während der Dauer ihres Asylverfahrens in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Grundsatz kommt auch bei Fremden zum Tragen, die - wie der Beschwerdeführer von sich behauptet - ihren Asylantrag nicht in der Absicht gestellt haben, damit Einwanderungsvorschriften zu umgehen. Entscheidend ist, daß im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung während eines Asylverfahrens oder nach dessen negativem Abschluß der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, IM ERGEBNIS durchbrochen wäre. Eine Einschränkung eines gedachten durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190593.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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