RS OGH 2023/4/27 9ObA30/20g; 8ObA63/22f; 9ObA123/22m

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Norm

VBG 1948 §26 Abs3
VBG 1948 §26 Abs5
VBG 1948 §26 Abs6

Rechtssatz

§ 26 Abs 5 und Abs 6 VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.Paragraph 26, Absatz 5 und Absatz 6, VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.

Entscheidungstexte

  • RS0133363">9 ObA 30/20g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 30/20g
  • RS0133363">8 ObA 63/22f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 63/22f
    Vgl aber , Beisatz: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, wobei hier auf den Beginn ihres (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses als „Zeitpunkt des Dienstantritts“ abzustellen ist, weil trotz späterer Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, für das das Besoldungsdienstalter erstmals festzusetzen ist, von einem durchgehenden Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber auszugehen ist. (T1)
  • RS0133363">9 ObA 123/22m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2023 9 ObA 123/22m
    Beisatz: Hier war der Vorrückungsstichtag zu einem Zeitpunkt erstmals von Relevanz, zu dem § 26 Abs 5 VBG 1948 in der Fassung der Besoldungsreform 2015 noch nicht in Kraft stand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133363

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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