Norm
VBG 1948 §26 Abs3Rechtssatz
§ 26 Abs 5 und Abs 6 VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.Paragraph 26, Absatz 5 und Absatz 6, VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133363Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023