Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß § 14 Z 3 KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, Absatz 2, KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anleger, Rücktritt, Rücktrittsrecht, Bestätigung, Anlegerbestätigung, fehlerhafteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133359Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021