RS OGH 2021/5/27 6Ob220/20a, 4Ob209/20v, 6Ob195/20z, 3Ob11/21w, 4Ob68/21k, 4Ob64/21x, 9Ob16/21z, 9Ob

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß § 14 Z 3 KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, Absatz 2, KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anleger, Rücktritt, Rücktrittsrecht, Bestätigung, Anlegerbestätigung, fehlerhafte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133359

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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