TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/5 LVwG-AV-51/001-2020

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

WRG 1959 §39
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.12.2019, *** und ***, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.09.2020 zu Recht:

1.   Die Beschwerde von A wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, jener von B dahingehend stattgegeben, dass ihr gegenüber der angefochtene Bescheid vom 06.12.2019 ersatzlos aufgehoben wird.
A hat die Verfahrenskosten in Höhe von € 55,20 für die Amtshandlungen am 29.10.2019 und 07.11.2019 binnen 4 Wochen ab Zustellung zu bezahlen.

2.   Die Frist zur Entfernung des abgelagerten Materials in den genannten beiden Gräben wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG neu festgelegt
bis 30. Oktober 2020, die Frist zur Vorlage einer Meldung über die Durchführung der Maßnahme samt Fotodokumentation wird neu festgelegt bis 16. November 2020.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 06.12.2019 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Beschwerdeführern einen gewässerpolizeilichen Entfernungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, der wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet Sie zur Wiederherstellung des

ursprünglichen Abflusszustandes der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung,

nämlich

?    die hergestellte Verfüllung des wasserführenden Grabens mittels Erdmaterials auf Grst. Nr. ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. Nr. ***, KG ***, und auf Grst. Nr. ***, entlang der Grundgrenze zum Grst. ***, KG ***, bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zu entfernen.

?    Über die Durchführung der Maßnahme ist der Behörde bis spätestens 08. Jänner 2020 eine Meldung samt Fotodokumentation zu übermitteln.

Gleichzeitig erlegte die Behörde den Beschwerdeführern die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von € 55,20 für die Amtshandlungen am 29.10.2019 und 07.11.2019 auf.

Begründend führte die Behörde aus, dass durch die von den Beschwerdeführern vorgenommenen Anschüttungen der Ablauf der Hochwässer erheblich beeinträchtigt werde und ein schädlicher Einfluss unter anderem auf den Lauf natürlicher Gewässer herbeigeführt werde. Es könnten stärkere Niederschlagswässer aufgrund der Zuschüttungen des Gerinnes nicht mehr durch das Gerinne abfließen, sondern ergebe sich ein flächiger Wasseranstau. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass dadurch die angrenzenden Grundstücke unter Wasser gesetzt würden. Eine Bewilligungsfähigkeit würde ausgeschlossen. Auch werde durch die Zuschüttungen eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse entgegen § 39 WRG 1959 herbeigeführt.

Dagegen erhoben die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten vor, dass es keinen Zubringer zum rechten Ufer der *** gebe und auch kein wasserführendes Gerinne. Es wäre auf dem Grundstück *** ein Rohrkanal eingelegt worden. Als Zeuge werde D unter anderem namhaft gemacht. Es fließe durch eine Rohrverlegung an der Nordseite des Grundstückes *** Wasser gezielt auf das Grundstück ***. Deshalb wäre der Graben an mehreren Stellen vom Beschwerdeführer zugeschüttet worden. Es würde nur Wasser an der Nordseite dieses Grundstückes *** zufließen, ansonsten wäre das Gerinne trocken. In anderen Abschnitten wäre es vollkommen wasserfrei. Die Teichanlage auf Grundstück *** wäre von Grundwasser gespeist und werde dieses hochgepumpt und anschließend zum Grundstück *** abgeleitet. Von den Grundstücken *** und *** fließe kein Oberflächenwasser in den trockenen Graben, der nicht wasserführend wäre. Die Anschüttungen hätten mit dem ersichtlichen stehenden Gewässer nichts zu tun. Es gäbe auf dem Grundstück *** entlang Grundstück *** keinen wasserführenden Graben und wäre hier auch nichts verfüllt worden, es gebe keinen Abfluss wohin auch immer. Auch auf *** wäre nichts verfüllt worden. Ob es für den Teich eine Bewilligung gebe, wäre nicht bekannt. Schon im Jänner 2019 wäre die Befürchtung ausgesprochen, dass durch das Betonrohr eine Versumpfung der Grundstücke des Beschwerdeführers stattfinden werde. Wasser, wie auf vorgelegten Lichtbildern zu ersehen, sei erst seit 2019 vorhanden. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte daraufhin das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.07.2020 ein, welches dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Ladung vom 17.07.2020 für die öffentliche mündliche Verhandlung am 15.09.2020 mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 23.07.2020 stellte der Rechtsvertreter den Antrag auf Akteneinsicht und Zustellung der Fragestellungen des Gerichtes vom 31.01.2020 an den Amtssachverständigen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24.07.2020 erfolgte die Verständigung der Rechtsvertretung über die Möglichkeit der Akteneinsicht bei Gericht gegen telefonische Voranmeldung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Durchwahl. Die Fragestellungen des Gerichtes vom 31.01.2020 waren angeschlossen, das Schreiben wurde nachweislich am 29.07.2020 dem Rechtsvertreter zugestellt.

Die Behörde teilte mit Schreiben vom 07.08.2020 eine Befürchtung des Anrainers E mit, dass durch die getätigten Anschüttungen des Beschwerdeführers die Gefahr bestünde, dass durch starke Regenfälle mit Erdreich versetzte Oberflächenwässer ein im nördlichen Bereich seines Grundstückes befindliches Abflussrohr verlegen könnten. Mit Schreiben vom 10.08.2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass das Gutachten unrichtig wäre und die Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme nicht geladen gewesen wären, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. Im Schreiben vom 31.08.2020 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer näher gegen das Gutachten vom 10.07.2020 vor. Er führte aus, den Befund zu bestreiten, es sei zu fragen, wo sich das Betonrohr von Herrn D befinde und werde die Vernehmung als Zeuge beantragt. Weiters sei sich der Amtssachverständige bei seinen Ausführungen hinsichtlich des Drainageauslasses auf Grundstück *** unsicher. Es wäre auch nicht geklärt, wo das Wasser vom Grundstück *** hinfließe. Es stelle sich die Frage, wohin das Wasser fließen könne, wenn es zu einem Rückstau käme und wo ein Gerinne vorhanden wäre. Dazu würden Feststellungen fehlen. Das Grundstück *** wäre durchnässt und müsse um 1 m aufgeschüttet werden, da ansonsten dort nicht gebaut werden könne. Eine Befundaufnahme von F vom 23.04.2020 werde vorgelegt, in dem auf Fotos Verwässerungsbereiche ersichtlich wären. Der Abfluss von der Teichanlage sei nicht behördlich bewilligt. Es gäbe auch kein Gerinne für den Abfluss der Teichanlage. Ein geohydrologisches Gutachten werde beantragt zum Beweis dafür, dass die Vernässungen zwischen *** und *** von der Teichanlage ausgehen. (Dem Schreiben angeschlossen war die Befundaufnahme vom 23.04.2020.)

Daraufhin hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters ab. Beweis wurde dabei erhoben durch Einvernahme der Zeugen H, G, I und D, sowie Erstattung eines wasserbautechnischen Gutachtens und Befragung des Beschwerdeführers A.

Mit Schreiben vom 22.09.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Verhandlungsschrift und erstattete ein weiteres Vorbringen. Er führte in diesem Schriftsatz unter anderem aus, dass verschiedene Erklärungen und Anträge des Anwaltes nicht in das Protokoll aufgenommen worden wären. Die Vertagung wäre beantragt worden. Es fehle die Protokollierung, das der Richter wegen Befangenheit mit der Begründung abgelehnt werde, weil von ihm erklärt worden wäre, der Beschwerdeführer selbst hätte keinen Anspruch auf Einvernahme. Der Ablehnungsantrag bleibe aufrecht.

Weiters fehle die Protokollierung, der Anwalt hätte Auskunft darüber verlangt, ob sich bei den Grundstücken *** und *** ein Graben befinde, der wasserführend wäre.

Es wird vorgebracht, die Zusammenfassung des Antrages auf Seite 22 oben wäre nicht richtig und wäre verlangt worden, den tatsächlich gestellten Beweisantrag aufzuschreiben, was verweigert worden wäre. Daher läge ein Missbrauch des Rechtes vor.

Vorgebracht worden wäre: (Es erfolgt die Zitierung des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 06.12.2019) Weiters werde vorgebracht, dass an den genannten Stellen kein wasserführender Graben bestünde, und die nördliche Position des Grabens auf Gst. *** entlang Gst. *** liege tiefer als das Gerinne beim Grundstück E.

Es befinde sich zwischen dem Graben auf ***, entlang des Gst. ***, und einem Graben auf dem Gst. *** entlang Gst. *** – über die Gst. *** bzw. *** kein Graben, kein Gerinne.

Für die Wasseransammlung laut Abb. 1 und 2 der Befundaufnahme F gebe es schon seit rund 40 Jahren keinen Abfluss und handle es sich um eine Position, die tiefer liege als das unmittelbare Umfeld.

Zu einem Graben auf Gst. *** entlang *** gebe es keinen Zufluss von der Position des Grabens *** bzw. ***. Dieser Graben (*** zu ***) sei nicht wasserführend, er sei ausgetrocknet.

Verlangt werde ein Ortsaugenschein samt vermessungstechnischem Gutachten als Nachweis, dass der Vernässungsbereich zwischen Gst *** und *** tiefer läge als der Wasserfluss beim Haus E und somit ein Abfluss dorthin über Gst. *** entlang *** nicht möglich wäre. Die Positionen 2, 14, 3, 4 und 5 des I-Map 19.02.2020 würden tiefer liegen als 7, 8, 9 und 13, im Befund vom 10.07.2020.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Auf dem Grundstück ***, KG ***, befand sich vor dessen Zuschüttung ein wasserführendes Gerinne in Form eines kleinen Grabens. Dieses Gerinne verlief entlang der Grundgrenze zum Grundstück ***, KG *** - dann folgt im Grenzbereich der Gst. *** und *** eine Verrohrung - und verlief weiters auf Grundstück ***, KG ***, entlang der Grundgrenze zum Grundstück ***, KG ***. Die Verrohrung im Grenzbereich der Grundstücke *** und *** ist dem natürlichen Gefälle folgend vom Grundstück *** abwärts verlaufend zum Grundstück *** teilweise noch vorhanden. Vor Herstellung dieser Verrohrung, welche vom Beschwerdeführer verlegt wurde, befand sich in diesem Bereich ebenfalls ein offenes Gerinne, welches die beiden vorgenannten Gerinne miteinander verbunden hat. Der Beschwerdeführer hat die zuletzt (bis etwa Anfang 2019) noch vorhanden gewesenen Gerinne 2019 verfüllt. Dafür besteht keine wasserrechtliche Bewilligung. Aufgrund dieses Umstandes kommt es zu Vernässungen des Grundstückes *** und *** sowie zu Wasseransammlungen auf Grundstück ***.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es gäbe entlang der Grundstücke *** und *** kein wasserführendes Gerinne und bestehe kein Zubringer zum rechten Ufer der ***. Dem stehen die Aussagen der unter Wahrheitserinnerung einvernommenen Zeugen G und D entgegen. Die Zeugin G hat in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 ausgesagt, dass der Graben auf Grundstück *** an der Grenze zu *** und *** ihr seit 1969 bekannt ist. Sie hat weiters ausgesagt, dass der Graben früher, vor den Zuschüttungen, wasserführend gewesen ist. Ihrer Aussage nach erfolgte die Zuschüttung des Grabens auf *** entlang *** durch den Beschwerdeführer.

Der Zeuge D hat ausgeführt, die Örtlichkeit seit über 70 Jahren zu kennen und dass Wasser in dem genannten Graben geflossen ist, aber seit der Zuschüttung vom Betonrohrauslass auf Grundstück *** das Wasser (direkt) auf das Grundstück *** fließt. Der Zeuge bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Gräben (auf Grundstück *** und Grundstück ***) zugeschüttet hat, dies ca. 2019.

Das wasserbautechnische Gutachten vom 10.07.2020 untermauert die Zeugenaussagen, indem vom Amtssachverständigen festgehalten wird, dass aus wasserfachlicher Sicht der Umstand der Wasserführung plausibel ist. Der Amtssachverständige begründet dies damit, dass ein sehr großes Hangeinzugsgebiet sowie eine Drainagierung in den Graben entwässert. Der Amtssachverständige hat vor Gutachtenserstellung zwei Lokalaugenscheine, am 17.02.2020 und am 02.07.2020, durchgeführt. Weiters stützt er seine Fachmeinung auf die Niederösterreichische Hangwasserkarte. In der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 führt der wasserbautechnische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang näher aus, dass aufgrund der Topographie sowohl das Hangwasser als Oberflächenwasser als auch das über Drainagen gefasste Grundwasser vom Grundstück *** in Richtung Nordwesten dieses Grundstückes abfließt. Weiters führt er in der Verhandlung aus, dass sich Fließwege zum Abfließen dieser Wässer aufgrund der Geländeverhältnisse ergeben. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass der Amtssachverständige am 17.02. und am 02.07.2020 jeweils einen Lokalaugenschein durchgeführt hat. Weiters führt er aus, dass die Hangwasserkarte aufgrund einer Laserscanaufnahme des Geländes und einem 1 x 1 m Raster die Fließwege von Oberflächenwasser modelliert. Er hält dazu auch fest, dass augenscheinlich die topographische Situation den in der Hangwasserkarte ersichtlichen Fließwegen entspricht. Er schlussfolgert dann, dass das anfallende Oberflächenwasser und austretende Hangwasser in Richtung Grundstück *** abfließt.

Die Hangwasserkarte ist im Internet für jedermann auf der Homepage des Landes Niederösterreich abrufbar.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 wurde dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer die Hangwasserkarte zur Einsicht kurzfristig ausgefolgt. Anschließend wird die Richtigkeit dieser Urkunde bestritten und vorgebracht, dass diese bestätige, dass an der Örtlichkeit bei Grundstück *** es niemals zu einer Wasseransammlung gekommen ist vor 2018.

Mit diesem Vorbringen ist jedoch nichts zu gewinnen, da die Karte fachkundig erstellt wurde und vom Amtssachverständigen auch deren Plausibilität anhand der von ihm durchgeführten beiden Augenscheine geprüft und bestätigt werden konnte. Auch steht das Beschwerdevorbringen hinsichtlich Fehlens einer Wasseransammlung vor 2018 nicht der fachlichen Schlussfolgerung entgegen, dass das angestaute Wasser aufgrund der nicht mehr vorhandenen Möglichkeit eines Abflusses infolge Zuschüttens des Grabens entstanden ist.

Es ist denklogisch, dass vor dem Zuschütten keine Wasseransammlung gewesen sein muss.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufes des früher wasserführenden Gerinnes auf Grundstück *** entlang der Grundstücke *** und *** gibt der Zeuge D zu Protokoll, dass er schon als 14-jähriger entlang dieses Gerinnes, beginnend bei der Grundstücksecke ***, *** und *** bis zum Eck bei Grundstück ***, *** und *** und dann weiter entlang der Grundstücksgrenze *** und *** und schließlich entlang des Grundstückes *** bis zur *** gelaufen ist. Es war dies früher nach seiner Aussage bis auf ein kurzes Stück nahe der *** ein offenes Gerinne bis zur ***. Er hat auch ausgeführt, dass das Wasser vom Graben auf Grundstück *** weitergeflossen ist im Grenzbereich zwischen den Grundstücken *** und ***.

Aus der Aussage des Zeugen D ergibt sich, dass später der genannte Grenzbereich verrohrt wurde. Dies hat auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgesagt. Das Wasser ist nach Aussage des Zeugen D dann auch durch diese Verrohrung geflossen. Dem hat der Beschwerdeführer auch nicht widersprochen, er hat lediglich ausgeführt, dass 1981 der Wasserabfluss eingestellt worden ist. Allerdings widerspricht der Beschwerdeführer dem Zeugen dahingehend, dass es sich dabei nicht um Wasser vom Grundstück *** handelt.

Die Aussage des Zeugen D hinsichtlich eines Wasserabflusses vom Grundstück ***, nämlich aus dem mit einem Betonrohr erneuerten Ende einer alten bestehenden Drainageausleitung, wird aber durch die Aussage der Zeugin G insoferne bestätigt, als nach ihren Angaben das Oberflächenwasser von Osten her (Grundstück ***) in den Graben auf Grundstück *** entlang der Grenze zu *** und *** abgeflossen ist. Damit wird die Fließrichtung, wie bereits oben vom Amtssachverständigen näher zu den Drainage- und Oberflächenwässern vom Gst. *** ausgeführt, übereinstimmend angegeben. Bestätigt wird die Aussage des Zeugen D hinsichtlich des Drainagerohres vom Grundstück ***, welches in den Graben auf Grundstück *** einmündet, auch durch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.07.2020. Der Amtssachverständige hält in diesem Gutachten nach durchgeführten beiden Lokalaugenscheinen fest, dass der Auslass der Drainage auf Grundstück ***, KG ***, in diesen vor den Schüttungen offenen Graben gemündet hat. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt der Amtssachverständige auch diese Feststellung.

Unabhängig von einer Ableitung von Drainagewässern aus diesem Betonrohr flossen nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und G vom Grundstück *** Oberflächenwässer in den Graben auf Grundstück ***. Die Zeugin H führt dazu aus, dass das Wasser von einer Senke im Grenzbereich der Grundstücke *** und *** – die sich geländeoberhalb befinden – über einen Weg auf Grundstück *** bei Starkregen geflossen ist. Dann ist das Wasser weiter auf Grundstück ***.

Die Zeugin G führt aus, dass das Oberflächenwasser von Osten her in diesen Graben auf *** geronnen ist. Festgehalten werden kann, dass anhand des Auszuges aus dem i-Map vom 19.02.2020 ersichtlich ist, dass sich östlich des Grabens auf Grundstück *** (entlang der Grenze von *** und ***) das Grundstück *** befindet.

Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige führt in der Verhandlung aus, dass die Oberflächenwässer auf dem Grundstück *** aufgrund der Geländeform und der Hangneigung in Richtung Grundstück *** und in die vormals bestehenden Gräben (gemeint ist auf Grundstück *** und auf Grundstück ***, wobei auf letzterem entlang des Grundstückes ***) bisher geflossen sind. Dann weiter durch Verrohrungen (ab dem Grundstück E) bis in die ***.

Mit dem Beschwerdevorbringen, dass über die auf Grundstück *** verlegten Rohre Wasser ganz gezielt auf das Grundstück *** des Beschwerdeführers abgeleitet werde, weshalb die Verfüllung vom Beschwerdeführer vorgenommen worden wäre, ist in gegenständlicher Beschwerdesache nichts zu gewinnen. Dies deshalb, weil gegenständlich die Verfüllung eines Grabens auf dem Grundstück *** bei Gst. *** (erster Graben) und auf dem Grundstück *** bei *** (zweiter Graben) ist. Zu prüfen ist daher, ob die Verfüllung rechtens erfolgte, und nicht, weshalb diese vorgenommen wurde.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fachlich ausgeführt, dass Hang- und Oberflächenwässer bis zum Verfüllen der beiden Gräben aus südöstlicher Richtung in Richtung Nordwesten in zunächst den Graben auf Grundstück *** entlang des Grundstückes *** gelangt und dann im Graben auf Grundstück *** entlang Grundstück *** Richtung *** abgeflossen sind. Weiters hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass aufgrund der verschütteten Abflussgräben es im Bereich der Grundstücke ***, *** und *** zu Rückstauerscheinungen von anströmenden Oberflächen- und Hangwässern sowie austretenden Grundwässern kommt. Damit ist für das Gericht fachlich untermauert erwiesen, dass die Zuschüttung des Grabens auf Grundstück *** (erster Graben) die natürlichen Abflussverhältnisse verändert hat.

Mit den fachlichen Ausführungen dazu deckt sich auch die Aussage der Zeugin H, welche in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass das Regenwasser vom Grundstück *** weitergeflossen ist auf Grundstück ***. Übereinstimmend mit dieser Aussage hat die Zeugin G in der Verhandlung gemeint, dass das Oberflächenwasser von Osten her in den Graben auf Grundstück *** (erster Graben) geflossen ist. Auch der unter Wahrheitserinnerung einvernommene Zeuge D hat in der Verhandlung ausgesagt, dass das Gefälle (des Geländes) von Südosten her abfallend Richtung Grundstücke *** und *** ist. Er hat weiters dargestellt, dass der Graben auf Grundstück *** am Gelände aufwärtigen Ende bei der Südecke des Grundstückes *** seicht war und dann laufend etwas tiefer wurde in Richtung Grundstück ***. Er hat auch ausgesagt, dass aufgrund des Zuschüttens der beiden Gräben auf Grundstück *** und *** nunmehr kein Wasser in diesen Gräben fließt, er beschreibt auch den Verlauf dieses ursprünglichen offenen Gerinnes. Der Zeuge führt aus, dass das Gerinne beim Grundstückseck ***, *** und *** bis zum Eck ***, *** und *** und dann weiter entlang der Grundstücksgrenze *** und *** sowie schließlich entlang des Grundstückes *** bis zur *** verlaufen ist.

Ergänzend wird festgehalten, dass nach der Aussage der Zeugin G das Wasser so geflossen ist, wie auch der Zeuge D ausgeführt hat. Es hat dann nach ihrer Schilderung auf dem Grundstück *** eine Verrohrung Richtung Grundstück *** gegeben und ist ihrer Aussage nach das Wasser früher durch die Verrohrung und dann entlang Grundstück *** weitergeflossen.

Zur Ableitung der Drainagewässer vom Grundstück *** hat der Zeuge D unter Wahrheitserinnerung ausgesagt, dass die Drainageführung bereits von seinem Vater ca. 1934 vorgenommen wurde und daran nichts geändert worden ist. Es sind entlang eines Prallhanges auf diesem Grundstück die Wässer in einer Drainage erfasst worden und ist das Drainageende, welches in den Graben auf Grundstück *** (bei der Grenze zu Gst. ***) mündet, aufgrund von Frostschäden im Ausmaß von 2 m durch ein Betonrohr (ursprünglich war es ein Tonrohr) ersetzt worden. Der Zeuge gibt auch zu Protokoll, an der Drainageführung selbst nichts verändert zu haben. [Anmerkung: Von diesem Graben fließt das Wasser dann in den ersten Graben (auf *** bei ***).] Es steht damit fest, dass auch Drainagewässer vom Grundstück *** ursprünglich in den ersten Graben abgeflossen sind.

Zum zweiten Graben auf Grundstück *** (entlang Grundstück ***) bringt der Beschwerdeführer vor, dass es dort keinen Wasserabfluss in den letzten 40 Jahren gegeben hat. Dem stehen die Aussagen der Zeugen G und I entgegen. Die Zeugin G bringt in der Verhandlung vor, dass das Wasser entlang des Grundstückes *** weitergeflossen ist und die tiefste Stelle im Bereich der Grundstücke *** und *** ist. Der Zeuge I bringt in der Verhandlung vor, dass Zuschüttungen entlang des Grundstückes *** erfolgten, bei ihm aber Wasser im großteils nicht verrohrten Graben bis zum Zeitpunkt der Zuschüttung geflossen ist.

Damit ist erwiesen, dass durch die Zuschüttungen entlang des Grundstückes *** die natürlichen Abflussverhältnisse verändert wurden.

Dies wird auch durch die fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 bestätigt. Er führt aus, dass bis zum Verfüllen der Gräben die Hangwässer und Oberflächenwässer in Richtung Nordwesten unter anderem entlang des Grundstückes *** in Richtung *** abgeflossen sind. Er stützt sich dabei auch auf die vor Ort erkennbaren natürlichen Abflussverhältnisse im gegenständlichen Bereich. Der Amtssachverständige führt auch aus, dass aufgrund dieser Verhältnisse unter anderem Oberflächenwasser bis zum Einleitepunkt am Rohr an der Grundstücksgrenze *** und *** fließen muss.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zunächst wird zu den Äußerungen zur Verhandlungsschrift vom 15.09.2020 Folgendes festgehalten:

Einem Vertagungsantrag im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung muss nicht zwingend Folge gegeben werden. Da sich die Dauer der Verhandlung unerwartet verlängert hat, wurde versucht, einen anderen Verhandlungssaal zu finden, da nachfolgend eine andere Verhandlung im Saal 4 anberaumt war. Der Saal 3 wurde als leer aufgefunden und dort die Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters fortgesetzt. Es liegt in der Entscheidungsbefugnis des Verhandlungsleiters, die Verhandlung fortzusetzen, zu unterbrechen oder zu vertagen (vgl. § 17 VwGVG iVm § 43 Abs. 2 AVG).

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung sowohl vom Richter als auch seinem Rechtsvertreter befragt, er hat sich laufend im Verfahren selbst geäußert.

Zu einem Anspruch auf Einvernahme wird erklärend angeführt, dass zwar ein Recht zur Äußerung im Verfahren als Partei besteht, jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass die Partei einvernommen wird, sei es durch den Richter oder den Rechtsvertreter. Anders ist dies im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 33 VStG).

Zur fehlenden Protokollierung, der Anwalt hätte Auskunft darüber verlangt, ob sich bei den Grundstücken *** und *** ein Graben befinde, der wasserführend wäre: Es ist anzumerken, dass es sich um ein Resümeeprotokoll handelt und vom Verhandlungsleiter das Vorbringen sinngemäß diktiert wird. Aus der Textierung im Verhandlungsprotokoll (S. 16 oben) „auf Vorbringen der Beschwerdeführer, dass beim Grundstück *** und *** kein Graben ist.....der ...Amtssachverständige führt dazu aus, dass im Grenzverlauf zwischen *** und *** der bestehende Abflussgraben...verfüllt wurde“ ergibt sich, dass ein Graben für den Abfluss (von Wässern) vormals dort vorhanden war. Der Amtssachverständige hat bereits auf Seite 5 der Verhandlungsschrift ausgesagt, dass bis zum Verfüllen der Gräben die Wässer in den Gräben (u. a. entlang Gst. *** und ***) geflossen sind. Ob ein Graben bei Gst. *** und *** vorhanden ist (und Wasser führt), hat der Amtssachverständige zwar nicht beantwortet, ist aber deshalb unbeachtlich, da nicht gegenständlich. Die begehrte Fragestellung ist aus obiger Textierung ersichtlich, lediglich das Wort „wasserführend“ fehlt. Berichtigung nicht erforderlich, da dieser Bereich nicht verfahrensgegenständlich ist.

Zu den Ausführungen betreffend Ablehnung wegen Befangenheit ist festzuhalten, dass – im Unterschied zur Regelung in der JN in bürgerlichen Rechtssachen – im VwGVG kein Ablehnungsrecht einer Partei für das Beschwerdeverfahren normiert ist. Nach § 6 VwGVG hat sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, obliegt daher diesem selbst.

Dass die Zusammenfassung des Antrages auf Seite 22 oben nicht richtig wäre und wäre verlangt worden, den tatsächlich gestellten Beweisantrag aufzuschreiben:

Dazu ist erinnerlich, dass der Verhandlungsleiter den Rechtsvertreter ersuchte, diesen Antrag neuerlich zu formulieren und dieser sich aber mit dem Hinweis, er müsse nicht zweimal vortragen, weigerte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass im Protokoll festgehalten wurde, die gestellten Anträge werden im Resümee zusammengefasst („Der Wasserhaushalt bewegt sich nicht zum Gerinne, welches beim Grundstück E vorbeifließt.“).

Der vorgeworfene Missbrauch des Rechts kann nicht erkannt werden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Verhandlungsleiter die Sache zügig und unter Festhaltung des wesentlichen Inhaltes der Verhandlung zu führen hat.

Ein Wiederholen des Spruches des angefochtenen Bescheides vom 06.12.2019 als Erklärung des Beschwerdeführervertreters ist nicht im Sinne einer zweckmäßigen Verfahrensführung (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) erforderlich.

Zum Vorbringen, dass an den genannten Stellen (wie im Spruch des zitierten Bescheides angeführt) kein wasserführender Graben bestünde und die nördliche Position des Grabens auf Gst. *** entlang Gst. *** tiefer liege als das Gerinne beim Grundstück E: Da sich der Beschwerdeführervertreter laufend in seinen Ausführungen wiederholte, war eine derartige Protokollierung nicht vorzunehmen. Verwiesen wird dazu auf die Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvertreters auf Seite 4 Mitte der Verhandlungsschrift vom 15.09.2020 („Es hat in den letzten 40 Jahren .....keinen Wasserstau und auch keinen Wasserabfluss auf den Gst. *** und *** gegeben.“), weiters auf Seite 6 unten („Über das Gst. *** gibt es keinen Wasserlauf.“), auf Seite 9 oben („..über das Gst. *** kein Wasserabfluss stattfindet, auch kein Gerinne vorhanden ist.“), auf Seite 16 oben („...beim Gst. *** und *** kein Graben ist,....) und schließlich auf derselben Seite unten („Der im Bescheid genannte Graben liegt tiefer als die Örtlichkeit bei Gst. *** entlang ***.“).

Es befinde sich zwischen dem Graben auf *** entlang des Gst. ***, und einem Graben auf dem Gst. *** entlang Gst. *** – über die Gst. *** bzw. *** kein Graben, kein Gerinne: Derartiges zu protokollieren konnte unterbleiben, da unstrittig. Zum heutigen Zeitpunkt ist dort weder ein Graben noch ein Gerinne, wie auch der Zeuge D und die Zeugin G aussagten.

Für die Wasseransammlung laut Abb. 1 und 2 der Befundaufnahme F gebe es schon seit rund 40 Jahren keinen Abfluss und handle es sich um eine Position, die tiefer liege als das unmittelbare Umfeld: Dies war nicht zu protokollieren, da ein Graben bei Gst. *** und *** nicht gegenständlich ist. Angemerkt wird, dass zu den topografischen Verhältnissen weiter oben durch den Amtssachverständigen und die Zeugen Angaben gemacht wurden.

Zu einem Graben auf Gst. *** entlang *** gebe es keinen Zufluss von der Position des Grabens *** bzw. ***. Dieser Graben (auf *** bei ***) sei nicht wasserführend, er sei ausgetrocknet: Hier ist auf den 2. Absatz dieser Seite zu verweisen, ein Graben auf *** bei *** existiert einhellig nicht; das Vorbringen, der Graben sei ausgetrocknet, steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen I, wonach seit der Zuschüttung bei ihm kein Wasser mehr geflossen ist. In gleicher Weise führt der Zeuge D aus, dass kein Wasser mehr fließt. Eine Berichtigung wurde dennoch diesbezüglich vorgenommen, da die Zeugen von einer Zuschüttung sprechen und nicht von einer Austrocknung ausgehen.

Zum Verlangen eines Ortsaugenscheines samt vermessungstechnischem Gutachten als Nachweis für ein Tieferliegen des Vernässungsbereiches und genannter Positionen im I-Map auf Seite 4 des Befundes des ASV vom 10.07.2020 ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Die Beschwerdeführerseite hätte zur Entkräftung fachlicher Aussagen selbst ein Gutachten einholen können.

Zur in der Verhandlung nicht entgegengenommenen und nunmehr vorgelegten Urkunde vom 13.09.2000 wird festgehalten, dass diese mangels Themenrelevanz nicht von Bedeutung ist. Der Graben entlang der Grenze von Gst. *** und *** ist vom Spruch des angefochtenen Bescheides nämlich nicht erfasst. Der Beschwerdeführervertreter hat auf Seite 4 dieses Schriftstückes verwiesen, um zu belegen, dass der genannte Graben nicht wasserführend wäre.

Es waren im Wesentlichen lediglich somit die üblichen geringfügigen grammatikalischen Ausbesserungen im Verhandlungsprotokoll vorzunehmen.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt:

„Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.
§ 39.

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) ...

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)

eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)

        …“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2019 wird den Beschwerdeführern ein gewässerpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erteilt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass Herr A die gegenständlichen Anschüttungen bzw. Verfüllungen der Gräben vorgenommen hat. Eine Verursachung der Beschwerdeführerin B konnte nicht festgestellt werden. Es war daher der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin ersatzlos aufzuheben und die Kostentragung entsprechend abzuändern.

Durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugin G und des Zeugen D hinsichtlich beider Gräben sowie der Aussage des Beschwerdeführers – letztere aber nur hinsichtlich des ersten (oberen) Grabens auf Grundstück *** - steht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfüllungen beider Gräben vorgenommen hat.

Hinsichtlich des ersten Grabens ergibt sich, dass durch dessen Verfüllung nachteilige Auswirkungen unter anderem für das Grundstück ***, KG ***, entstehen. Dies hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 ausgesagt. Gleiches gilt für das Grundstück ***. Der Amtssachverständige spricht von einem Rückstau anströmender Oberflächen- und Hangwässer auf den genannten beiden Grundstücken.

§ 39 WRG 1959 hat den Zweck, dass der natürliche Abfluss von sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässern nicht zum Nachteil eines oberen Grundstückes gehindert werden darf (§ 39 Abs. 2).

Die beiden Grundstücke *** und *** sind oberhalb des ersten Grabens auf Grundstück *** situiert.

Vom Verbot des § 39 Abs. 1 WRG werden nur Maßnahmen erfasst, die der Eigentümer eines Grundstückes auf diesem Grundstück zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vornimmt (VwGH vom 26.02.1998, 97/07/0175).

§ 39 WRG 1959 stellt auf Änderungen ab, die für ein anderes Grundstück einen Nachteil herbeiführen. Ein solcher Nachteil wäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 39 iVm § 138 (vgl. VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0038).

Dieser Nachteil ist für die beiden Grundstücke dadurch gegeben, dass durch das Verfüllen dieses ersten Grabens es zu Wasserrückstau auf diesen Grundstücken kommt.

Der angefochtene Bescheid konnte daher hinsichtlich des ersten Grabens auf § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 39 WRG 1959 gestützt werden.

Eine Gewässereigenschaft für diesen Graben wäre nicht erforderlich, da § 39 Abs. 2 WRG 1959 eine solche nicht voraussetzt. Es genügt das Verfüllen eines Geländegrabens, wodurch die natürlichen Abflussverhältnisse nachteilig verändert werden. Angemerkt wird, dass aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen von Frau G und Herrn D erwiesen ist, dass es sich dabei auch um ein wasserführendes Gerinne gehandelt hat.

Der Entfernungsauftrag für den ersten Graben hätte aber durchaus auch auf den Schutz des öffentlichen Interesses an einer Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses gestützt werden können.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat dazu in der Verhandlung am 15.09.2020 ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Abflusses im Graben sich – wie auf dem Foto vom 23.04.2020 im Befund von F vom Juli 2020 auf Seite 2 (Abbildung 1) ersichtlich - Wasser zwischen den Grundstücken *** und *** (ersichtlich ist auf dem Foto angestautes Wasser auf dem Acker des Zeugen D, Grundstück ***) sammelt. Damit war ursprünglich eine Abflussmöglichkeit für auftretende Oberflächen- und Hangwässer gegeben, die durch die Verfüllung weggefallen ist. Der Hochwasserabfluss ist damit erheblich beeinträchtigt.

Von einer Bewilligungsfähigkeit nach § 38 WRG 1959 der durchgeführten Verfüllung des ersten Grabens kann nicht ausgegangen werden und lässt sich daher der Entfernungsauftrag auch auf § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dem Schutz des genannten öffentlichen Interesses stützen.

Die eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die vorgenommene Verfüllung des ersten Grabens, für welche keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

Zum zweiten Graben auf Grundstück ***, entlang des Grundstückes ***, beide KG ***, ist festzuhalten, dass die im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommene Verfüllung dieses zweiten Grabens ebenfalls eine eigenmächtige Neuerung darstellt, da eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Maßnahme nicht vorliegt. Eine solche kann auch nicht erwirkt werden.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung am 15.09.2020 zu diesem Graben festgehalten, dass die Situation vor Ort bis zum Verfüllen der beiden Gräben so gewesen war, dass die Hang- und Oberflächenwässer aus südöstlicher Richtung in Richtung Nordwesten, zunächst in den Graben auf Grundstück ***, und dann entlang des Grundstückes *** (zweiter Graben) in Richtung *** abgeflossen sind. Durch die Verfüllung auch des zweiten Grabens erfolgt nun kein Wasserabfluss in diesem Graben.

Damit sind wiederum die natürlichen Abflussverhältnisse nachteilig verändert worden. Im Gutachten des Wasserbautechnikers vom 10.07.2020 wird festgehalten, dass auch der zweite Abflussgraben ein sehr großes Hangeinzugsgebiet hat, welches in diesen entwässert. Weiters führt der Amtssachverständige im Gutachten aus, dass aufgrund der Verfüllung nunmehr das (vom Grundstück ***) weiterführende und größtenteils verrohrte Gerinne trockenfällt.

In der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 hält der wasserfachliche Amtssachverständige weiters dazu fest, dass diese (weiterführende) Verrohrung nach wenigen 100 m rechtsufrig in die *** gelangt und die Abflussmöglichkeit der auftretenden Oberflächen- und Hangwässer darstellt.

Da die Verrohrung nunmehr trockenfällt, ist der Hochwasserabfluss dieser Wässer nicht mehr gewährleistet.

Es kann daher der gewässerpolizeiliche Auftrag vom 06.12.2019 hinsichtlich Entfernung der Verfüllung aus dem zweiten Graben (Grundstück ***) ebenfalls sowohl auf § 39 WRG 1959 wegen nachteiliger Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse als auch auf § 38 iVm § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wegen Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Schutz des Hochwasserabflusses gestützt werden.

Der mit Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 31.08.2020 vorgelegte Befund von F vom Juli 2020 betreffend „Vernässung auf Grundstück Nr. *** und ***, beide KG ***“, kann den Beschwerdeführern nicht helfen, da sich die fachlichen Ausführungen mit Vernässungen auf den genannten Grundstücken, hervorgerufen durch eine behauptete nicht genehmigte Ausleitung aus einem Teich im Nahebereich bezieht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aber etwas anderes, nämlich die Verfüllung zweier Gräben auf dem Grundstück *** (erster Graben) und dem Grundstück *** (zweiter Graben), welche nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Abflussverhältnisse und auf den Hochwasserabfluss hat. Der Befund geht damit am Prozessgegenstand vorbei. Auch handelt es sich nicht um ein Fachgutachten, sondern um einen Befund. Auf obige Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum durch die getätigten Schüttungen veränderten Oberflächenwasserabfluss und die übereinstimmenden Zeugenaussagen zu diesem Abfluss wird verwiesen, welche gegenständlichen gewässerpolizeilichen Auftrag zu tragen vermögen.

Angemerkt wird, dass mit den befundeten Vernässungen das Fehlen der vormals vorhandenen Abflussmöglichkeit sogar bestätigt wird.

Es ist gegenständlich nicht zu fragen, welche Auswirkungen eine Ableitung von einem Teich (auf Grundstück ***) hat, sondern welche Auswirkungen die Verfüllung der genannten beiden Gräben auf andere Grundstücke und den Hochwasserabfluss hat. Erst durch die Verfüllung kommt es zu den Vernässungen.

Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge, etwa auf Einholung eines geohydrologischen Gutachtens, sind daher gleichfalls unbeachtlich.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass – wie oben eingehend dargelegt – schon alleine die nachteilige Veränderung der Oberflächenwasserabflüsse durch die Grabenverfüllungen eine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid ist.

Zum Vorbringen, es hätte ein Lokalaugenschein im Beisein der Beschwerdeführer vor Ort durchgeführt werden müssen und werde dies auch beantragt, ist festzuhalten, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwendung der Verfahrensgrundsätze des AVG iVm VwGVG (§ 17) obliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen diesen Lokalaugenschein durchführen lassen. Der Amtssachverständige ist am 17.02.2020 und am 02.07.2020 vor Ort gewesen und hat eine Befundaufnahme durchgeführt. Eine Anwesenheit von Parteien dabei ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Amtssachverständige hat als Organ des Gerichtes gehandelt. Das Beweismittel ist das aufgrund des Lokalaugenscheines und der durchgeführten Erhebungen anschließend erstattete Gutachten, konkret das Gutachten vom 10.07.2020 sowie die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020.

Dem Beschwerdeführervertreter und seinen Mandanten wäre die Möglichkeit offen gestanden, zu diesen fachlichen Ausführungen ein Gegengutachten einzuholen.

Beweisanträge, die darauf hinauslaufen, ein amtswegig eingeholtes Gutachten oder aufgrund von Zeugenaussagen getroffene Sachverhaltsfeststellungen durch amtswegige Einholung weiterer Gutachten zu widerlegen, stellen einen Erkundungsbeweis dar. Die Entkräftung von amtlich erhobenen Beweismitteln wie Gutachten und Zeugenaussagen fällt aber in die Sphäre der Beschwerdeführer.

Es waren daher die Beweisanträge zurückzuweisen.

Dies betrifft die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines bautechnischen und eines hydrologischen Gutachtens hinsichtlich einer Unterbindung von Wasseransammlungen auf Grundstück *** durch den Verschluss des Rohres auf Grundstück ***, Einholung eines hydrologischen Gutachtens betreffend Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken ***, ***, *** und *** nach einem Regen und hinsichtlich Nichtstattfinden eines Abflusses über andere Grundstücke, weiters Einholung eines derartigen Gutachtens betreffend Veränderung des Wasserhaushaltes durch Erdbewegungen auf Grundstück *** und durch das Betonrohr auf Grundstück ***.

Die übrigen Beweisanträge betreffend Durchführung von Feststellungen und Einholung von Gutachten werden, da sie nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffen, aus diesem Grund als unzulässig zurückgewiesen (etwa Feststellung der Menge der Frischwasserzufuhr zum Teich). Die abschließend gestellten Beweisanträge betreffend den Wasserhaushalt hinsichtlich des Wasserabflusses zum Grundstück E (***) zwecks Entkräftung des wasserbautechnischen Gutachtens vom 10.07.2020 und die fachlichen Ausführungen in der Verhandlung am 15.09.2020 werden ebenfalls als Erkundungsbeweise zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die Beweisanträge dienten zusammengefasst zum Nachweis dafür, dass ein wasserführender Graben auf Grundstück *** und *** sowie *** nicht bestehe, kann nicht zum Erfolg verhelfen, da zum heutigen Zeitpunkt diese Gräben tatsächlich nicht mehr bestehen und deren Bestand zu früherer Zeit – nämlich vor Verfüllung durch den Beschwerdeführer – durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen und die Wahrnehmungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor Ort als erwiesen anzusehen ist.

Genau genommen kann schon diese zusammengefasste Begründung des Rechtsvertreters die Beweisanträge nicht stützen.

Der Zeuge D macht in der Verhandlung einen ruhigen und sicheren Eindruck. Er bringt viel Wissen um die gegenständliche Örtlichkeit ein und wirkt sehr glaubwürdig. Die Zeugin G vermittelt ebenfalls Sicherheit in ihren Ausführungen, sie weicht trotz Nachfrage des Beschwerdeführervertreters nicht von ihrer ersten Aussage ab.

Die Beweisanträge des Beschwerdeführervertreters sind darauf gerichtet, dass Erhebungsergebnisse wie das Gutachten vom 10.07.2020 und die fachlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung von Amts wegen durch Einholung neuer Gutachten widerlegt werden sollen. Dies ist jedoch unzulässig, da es sich um Erkundungsbeweise handelt. Der Beschwerdeführer hat auch eine Mitwirkungspflicht.

Der Beschwerdeführervertreter und sein Mandant haben es in der Hand, durch ein Gegengutachten die fachlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Ein derartiges Gutachten wurde aber nicht vorgelegt. Die Fachausführungen sind fundiert erstellt und logisch nachvollziehbar. Eine Entkräftung oder ernsthaftes In-Zweifel-Ziehen der fachlichen Schlussfolgerungen gelingen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerseite insgesamt nicht.

Angemerkt wird, dass die (ehemalige) Verrohrung im Grenzbereich der Grundstücke *** und *** nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Gegenständlich sind die Verfüllungen der beiden Gräben auf Grundstück *** und ***, wie im angefochtenen Bescheid vom 06.12.2019 im Spruch dargestellt. Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob auf Grundstück *** eine Fischteichanlage betrieben wird. Gleiches gilt auch für Anschüttungen auf anderen abgelegenen Grundstücken, etwa *** und ***, es handelt sich um Grundstücke im Siedlungsgebiet. Auch Anschüttungen auf Grundstück ***, KG ***, sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, dazu hat die Vertreterin der belangten Behörde mitgeteilt, dass ein gewässerpolizeiliches Auftragsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers im Jahr 2000 durchgeführt wurde.

Durch eine Nachfrage des Beschwerdeführers bei der Gemeinde offenbar hinsichtlich der Befürwortung einer Anschüttung auf Grundstück *** (erster Graben) wird die durch ihn vorgenommene nachteilige Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse entgegen dem WRG 1959 nicht legitimiert, das Vorbringen kann somit nicht helfen.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde die Verhandlung, da ab 13.30 Uhr im Verhandlungssaal 4 eine weitere Verhandlung ausgeschrieben war, in den Verhandlungssaal 3 verlegt und dort fortgesetzt. Ein neuerliches Laden des bereits erschienenen Zeugen D hätte einer effizienten Verfahrensführung nicht entsprochen, der Verhandlungsgegenstand wurde bereits ausführlich mit den Parteien erörtert. Die Fortsetzung erfolgte nach Durchführung einer längeren Pause ab 13.40 Uhr, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben sich an der Fortsetzung ebenfalls beteiligt.

Das Vorbringen, dass in Folge der langen Verhandlungsdauer es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Verhandlungsergebnisse zu verarbeiten und dagegen gezielte Beweisanträge vorzutragen, führt nicht zum Ziel, der Beschwerdeführer war rechtsanwaltlich vertreten, zahlreiche Beweisanträge, die auch teilweise am Thema des Beschwerdeverfahrens vorbeigehen, wurden gestellt.

Ein Projekt der Gemeinde betreffend Entwässerung von gewissen Grundstücken ist ebenfalls nicht verfahrensgegenständlich und war daher darauf nicht näher einzugehen. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich eines Wasserabflusses jenseits der Bundesstraße und dann zum Grundstück *** hat der Zeuge D mit ausreichender Sicherheit und Bestimmtheit ausgesagt, dass ein solcher Abfluss nicht möglich ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat diese behauptete Möglichkeit eines Wasserabflusses als äußerst unwahrscheinlich eingestuft. Der Amtssachverständige hatte zuvor zwei Lokalaugenscheine durchgeführt und die Geländeverhältnisse wahrgenommen und anschließend beurteilt.

Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Beschwerdeführers als unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Wasserabfluss; Hochwasserablauf;

Anmerkung

VwGH 18.01.2021, Ra 2020/07/0120-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.51.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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