RS Vwgh 1981/9/10 2205/79

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Veröffentlicht am 10.09.1981
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3
AVG §15
AVG §44 Abs1
AVG §45 Abs2

Rechtssatz

Wird trotz der Abwesenheit eines Verhandlungsteilnehmers (hier: Verhandlung wurde bei anderer Örtlichkeit festgesetzt, ohne daß Teilnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde) bei Abschluß der Niederschrift entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 3 AVG 1950 die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe vom Verhandlungsleiter nicht ausdrücklich bestätigt, so weist die (Bau)verhandlungsschrift einen Mangel auf. Es gilt somit für diese Verhandlungsschrift NICHT die volle Beweiskraft nach § 15 AVG 1950. Der Inhalt der (Bau)verhandlung ist vielmehr gemäß § 45 Abs 2 AVG in freier Beweiswürdigung festzustellen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002205.X03

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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