Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §14 Abs3Rechtssatz
Wird trotz der Abwesenheit eines Verhandlungsteilnehmers (hier: Verhandlung wurde bei anderer Örtlichkeit festgesetzt, ohne daß Teilnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde) bei Abschluß der Niederschrift entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 3 AVG 1950 die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe vom Verhandlungsleiter nicht ausdrücklich bestätigt, so weist die (Bau)verhandlungsschrift einen Mangel auf. Es gilt somit für diese Verhandlungsschrift NICHT die volle Beweiskraft nach § 15 AVG 1950. Der Inhalt der (Bau)verhandlung ist vielmehr gemäß § 45 Abs 2 AVG in freier Beweiswürdigung festzustellen.Wird trotz der Abwesenheit eines Verhandlungsteilnehmers (hier: Verhandlung wurde bei anderer Örtlichkeit festgesetzt, ohne daß Teilnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde) bei Abschluß der Niederschrift entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, AVG 1950 die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe vom Verhandlungsleiter nicht ausdrücklich bestätigt, so weist die (Bau)verhandlungsschrift einen Mangel auf. Es gilt somit für diese Verhandlungsschrift NICHT die volle Beweiskraft nach Paragraph 15, AVG 1950. Der Inhalt der (Bau)verhandlung ist vielmehr gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG in freier Beweiswürdigung festzustellen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979002205.X03Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021