Index
L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung OberösterreichNorm
ADIG OÖ 1988 §2 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision des S N, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. September 2018, Zl. LVwG-851072/3/MS, betreffend Zurückweisung eines Auskunftsersuchens in einer Angelegenheit der Gewerbebehörde sowie eines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage und Zustellung von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land; mitbeteiligte Partei: F GmbH & Co KG in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit darin über die Zurückweisung des Auskunftsersuchens des Revisionswerbers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Juli 2018 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
1 Den insoweit unstrittigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) zufolge, ist der Revisionswerber Eigentümer eines näher genannten Grundstücks in der Marktgemeinde G. Dieses Grundstück schließt nicht direkt an das Betriebsgrundstück der mitbeteiligten Partei an, sondern ist von diesem durch die Westbahnstrecke und eine dem Grundstück vorgelagerte Reihe von bebauten Grundstücken getrennt.
Behördliches Verfahren
2 Mit Schriftsatz vom 21. März 2018 ersuchte der Revisionswerber die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (belangte Behörde) über den Umfang der Betriebsanlagenbewilligung betreffend den Fuhrpark und die Verladetätigkeit im Außenbereich entlang der Westbahnstrecke der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sowie die Anzahl der bewilligten Transportfahrten und das Datum der letzten Betriebsanlagenbewilligung Auskunft zu erteilen. Überdies beantragte er, ihm Parteistellung wegen Lärmbelästigung aus dem Betrieb der Anlage insbesondere bedingt durch den Fuhrpark im Außenbereich und die dort stattfindende Verladetätigkeit zuzuerkennen und ihm den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid zuzustellen.
3 Da für die belangte Behörde nicht eindeutig erkennbar war, ob der Revisionswerber Informationen iSd Umweltinformationsgesetzes begehre oder die Zuerkennung der Parteistellung, forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. März 2018 eine diesbezügliche Konkretisierung. Mit Schriftsatz vom 5. April 2018 teilte der Revisionswerber der belangten Behörde mit, die Zuerkennung der Parteistellung im Hinblick auf eine massive Lärmbelästigung wegen der Erweiterung des Fuhrparks zu beantragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 2018 beantragte der Revisionswerber in Bezug auf den Schriftsatz vom 5. April 2018 die Zustellung aller den Betrieb der mitbeteiligten Partei in G betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheide, insbesondere den Bescheid betreffend die Betriebsanlagengenehmigung des Fuhrparks neben der Westbahnstrecke und den Betrieb einer schweren Rüttelmaschine. In eventu ersuchte er die belangte Behörde um Auskunft, ob für den Betrieb eines Fuhrparks mit Verlade-, Be- und Entlademanipulationen im Außenbereich entlang der Westbahnstrecke und für den Betrieb einer Rüttelmaschine eine Betriebsanlagengenehmigung vorliege, bejahendenfalls unter welchen Auflagen.
4 Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 wies die belangte Behörde einerseits das Auskunftsersuchen über den Umfang der Genehmigung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei betreffend den Fuhrpark und die Verladetätigkeit im Außenbereich der Westbahnstrecke, über die Anzahl der bewilligten Transportfahrten und das Datum der letzten Betriebsanlagengenehmigung und den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wegen Lärmbelästigung aus dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage insbesondere des Fuhrparks im Außenbereich bedingt durch die dort stattfindenden Verladetätigkeiten sowie den Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides der betreffenden Betriebsanlage (Spruchpunkt I.), andererseits den Antrag des Revisionswerbers auf Zustellung aller den Betrieb der mitbeteiligten Partei betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheide, insbesondere des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bezüglich den Fuhrpark neben der Westbahnstrecke und den Betrieb einer schweren Rüttelmaschine (Spruchpunkt II.), jeweils zurück.Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 wies die belangte Behörde einerseits das Auskunftsersuchen über den Umfang der Genehmigung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei betreffend den Fuhrpark und die Verladetätigkeit im Außenbereich der Westbahnstrecke, über die Anzahl der bewilligten Transportfahrten und das Datum der letzten Betriebsanlagengenehmigung und den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wegen Lärmbelästigung aus dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage insbesondere des Fuhrparks im Außenbereich bedingt durch die dort stattfindenden Verladetätigkeiten sowie den Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides der betreffenden Betriebsanlage (Spruchpunkt römisch eins.), andererseits den Antrag des Revisionswerbers auf Zustellung aller den Betrieb der mitbeteiligten Partei betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheide, insbesondere des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bezüglich den Fuhrpark neben der Westbahnstrecke und den Betrieb einer schweren Rüttelmaschine (Spruchpunkt römisch zwei.), jeweils zurück.
5 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es mangels eines „Hauptverfahrens“ (Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens) den Anträgen des Revisionswerbers an einer „zentralen“ Zulässigkeitsvoraussetzung fehle. Im Übrigen seien „die bisher genehmigten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungen für den gegenständlichen Betrieb ... gemäß § 356 GewO 1994 ordentlich kundgemacht ... (Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, A[n]schlag auf dem Betriebsgrundstück und Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern)“ worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es mangels eines „Hauptverfahrens“ (Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens) den Anträgen des Revisionswerbers an einer „zentralen“ Zulässigkeitsvoraussetzung fehle. Im Übrigen seien „die bisher genehmigten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungen für den gegenständlichen Betrieb ... gemäß Paragraph 356, GewO 1994 ordentlich kundgemacht ... (Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde, Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, A[n]schlag auf dem Betriebsgrundstück und Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern)“ worden.
Angefochtenes Erkenntnis
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nachfolgend zusammengefassten Sachverhalt zugrunde:
Die mitbeteiligte Partei habe am 18. April 2017 bei der belangten Behörde um die gewerberechtliche Genehmigung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Multifunktionsanlage, Elementdeckenhalle, Mischanlage und Kübelbahn, Lager für PKW-Reifen, Flugdach, Tankstelle mit Adblue-Zusatzmittel, Dielenhalle, Fertigteilhalle, Tischlerei, Eisenflechtplatz, Eisenbiegehalle, Magazin, Betonlabor, Änderung Brandschutz-Fluchtwege-Beleuchtung auf näher genannten Grundstücken am näher genannten Standort in G angesucht.
Mit Ladung vom 10. August 2017 habe die belangte Behörde für 12. Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung über diesen Antrag anberaumt. Die Kundmachung darüber sei vom 26. September 2017 bis 12. Oktober 2017 an der Amtstafel der Marktgemeinde G angeschlagen gewesen. Weiters sei die Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde verlautbart worden. In der Kundmachung sei auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden. Überdies sei an die Marktgemeinde G die Verständigung über die mündliche Verhandlung samt dem Ersuchen ergangen, unter anderem Kundmachungen in den der Betriebsanlage benachbarten Häusern anzuschlagen. Der Revisionswerber sei nicht persönlich geladen worden.
Am 12. Oktober 2017 habe die belangte Behörde im Gemeindeamt der Marktgemeinde G die gewerberechtliche Verhandlung durchgeführt und mit Bescheid vom selben Tag der mitbeteiligten Partei die Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der zur Präklusion der Parteistellung von Nachbarn maßgeblichen Rechtsnormen sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Literatur im Wesentlichen aus, dass keine persönliche Ladung des Revisionswerbers geboten gewesen sei, weil sein Grundstück nicht „unmittelbar benachbart“ zur gegenständlichen Betriebsanlage iSd § 356 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 gewesen sei. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde G und unter anderem durch Verlautbarung auf der Internetseite der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen Ladung unter Hinweis auf die Präklusionswirkungen des § 42 Abs. 1 AVG auszugehen. Da der Revisionswerber trotz - infolge qualifizierter Kundmachung - ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei und keine rechtserheblichen Einwendungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 geltend gemacht habe, habe er seine Parteistellung verloren.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der zur Präklusion der Parteistellung von Nachbarn maßgeblichen Rechtsnormen sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Literatur im Wesentlichen aus, dass keine persönliche Ladung des Revisionswerbers geboten gewesen sei, weil sein Grundstück nicht „unmittelbar benachbart“ zur gegenständlichen Betriebsanlage iSd Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 gewesen sei. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde G und unter anderem durch Verlautbarung auf der Internetseite der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen Ladung unter Hinweis auf die Präklusionswirkungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG auszugehen. Da der Revisionswerber trotz - infolge qualifizierter Kundmachung - ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei und keine rechtserheblichen Einwendungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geltend gemacht habe, habe er seine Parteistellung verloren.
Mit dem Verlust der Parteistellung sei für den Revisionswerber auch der Verlust der Parteirechte der Gewerbeordnung 1994, so auch das Recht auf Zustellung des Bescheides gemäß § 359 Abs. 3 GewO 1994 einhergegangen. Die belangte Behörde habe daher den Antrag auf Bescheidzustellung, das Auskunftsbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht zurückgewiesen.Mit dem Verlust der Parteistellung sei für den Revisionswerber auch der Verlust der Parteirechte der Gewerbeordnung 1994, so auch das Recht auf Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 359, Absatz 3, GewO 1994 einhergegangen. Die belangte Behörde habe daher den Antrag auf Bescheidzustellung, das Auskunftsbegehren und den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht zurückgewiesen.
9 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts zu Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts zu Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
10 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Auskunftsbegehrens sowie des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und Zustellung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides betreffend den Betrieb eines Fuhrparks neben der Westbahnstrecke sowie einer schweren Rüttelmaschine und im Außenbereich stattfindender Verladetätigkeiten bzw. aller den Betrieb der mitbeteiligten Partei betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheide; in eventu auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
11 Während die belangte Behörde mit ihrer nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision beantragte, erstattete die mitbeteiligte Partei keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
12 Die Revision ist im Hinblick auf die dargelegten Rechtsfragen 1. ob das Fehlen der in § 356 Abs. 1 Z 3 und 4 GewO 1994 vorgesehenen Kundmachungen einem Verlust der Parteistellung entgegenstehe, 2. zum Verhältnis zwischen der Präklusionsbestimmung des § 42 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 1 erster Satz AVG und der Kundmachungsvorschrift des § 356 Abs. 1 GewO 1994, sowie 3. ob das Auskunftsersuchen des Revisionswerbers dessen Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren voraussetze, zulässig.Die Revision ist im Hinblick auf die dargelegten Rechtsfragen 1. ob das Fehlen der in Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 GewO 1994 vorgesehenen Kundmachungen einem Verlust der Parteistellung entgegenstehe, 2. zum Verhältnis zwischen der Präklusionsbestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG und der Kundmachungsvorschrift des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994, sowie 3. ob das Auskunftsersuchen des Revisionswerbers dessen Parteistellung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren voraussetze, zulässig.
Präklusion der Parteistellung des Revisionswerbers im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
13 Die Revision bringt in Bezug auf die Präklusion der Parteistellung des Revisionswerbers unter Bezugnahme auf näher dargelegte divergierende Literatur zusammengefasst vor, der Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG iVm § 356 Abs. 1 GewO 1994 setze die Einhaltung aller Kundmachungsformen des § 356 Abs. 1 Z 1 bis 4 GewO 1994, die der Erzielung einer möglichst großen und weitreichenden Publizitätswirkung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und damit dem Schutz der Nachbarrechte dienten, voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil neben dem Aushang der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Verlautbarung auf der Homepage der belangten Behörde, kein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und bei den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt sei.Die Revision bringt in Bezug auf die Präklusion der Parteistellung des Revisionswerbers unter Bezugnahme auf näher dargelegte divergierende Literatur zusammengefasst vor, der Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 setze die Einhaltung aller Kundmachungsformen des Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 GewO 1994, die der Erzielung einer möglichst großen und weitreichenden Publizitätswirkung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und damit dem Schutz der Nachbarrechte dienten, voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil neben dem Aushang der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Verlautbarung auf der Homepage der belangten Behörde, kein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und bei den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt sei.
Im Übrigen erstrecke sich der Schutzzweck des § 356 Abs. 1 GewO 1994 auch auf „Nachbarn aus der sogenannten zweiten Reihe“ wie den Revisionswerber, die wie die unmittelbaren Nachbarn berechtigt seien, sich auf die Einhaltung aller Kundmachungsformen des § 356 Abs. 1 Z 1 bis 4 GewO 1994 zu berufen. Ansonsten würde diesen Nachbarn in der Praxis kein ausreichender nachbarrechtlicher Immissionsschutz gewährt. Vielmehr seien alle von einer Betriebsanlage betroffenen Nachbarn - wie vorliegend der Revisionswerber - in den Kreis der unmittelbar betroffenen Nachbarn miteinzubeziehen. Es könne nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechen, eine ausreichende Information über eine Verhandlung in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur auf die unmittelbaren Nachbarn zu beschränken. Schließlich würden sich Immissionen von Betriebsanlagen auf Grund fortschreitender Technologien auf einen viel weiteren Bereich erstrecken. Die über die unmittelbaren Nachbarn hinaus Betroffenen könnten in Folge der Präklusionswirkung den Immissionsschutz nicht ausreichend geltend machen.Im Übrigen erstrecke sich der Schutzzweck des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 auch auf „Nachbarn aus der sogenannten zweiten Reihe“ wie den Revisionswerber, die wie die unmittelbaren Nachbarn berechtigt seien, sich auf die Einhaltung aller Kundmachungsformen des Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 GewO 1994 zu berufen. Ansonsten würde diesen Nachbarn in der Praxis kein ausreichender nachbarrechtlicher Immissionsschutz gewährt. Vielmehr seien alle von einer Betriebsanlage betroffenen Nachbarn - wie vorliegend der Revisionswerber - in den Kreis der unmittelbar betroffenen Nachbarn miteinzubeziehen. Es könne nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechen, eine ausreichende Information über eine Verhandlung in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur auf die unmittelbaren Nachbarn zu beschränken. Schließlich würden sich Immissionen von Betriebsanlagen auf Grund fortschreitender Technologien auf einen viel weiteren Bereich erstrecken. Die über die unmittelbaren Nachbarn hinaus Betroffenen könnten in Folge der Präklusionswirkung den Immissionsschutz nicht ausreichend geltend machen.
14 Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (Abs. 2).Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben (Absatz 2,).
Gemäß § 356 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2012, hat die Behörde bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Gemäß Paragraph 356, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, hat die Behörde bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
15 § 42 Abs. 1 AVG verlangt somit für den Eintritt der Präklusion zwingend eine „doppelte“ Kundmachung der mündlichen Verhandlung. In einem Verfahren über die Genehmigung einer beantragten Betriebsanlage verliert demnach ein Nachbar, der nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, seine Stellung als Partei, wenn die Verhandlung in einer Art und Weise kundgemacht wurde, die sowohl der Vorschrift des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarungen in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde) als auch der Kundmachungsvorschrift des § 356 Abs. 1 GewO 1994 entsprach.Paragraph 42, Absatz eins, AVG verlangt somit für den Eintritt der Präklusion zwingend eine „doppelte“ Kundmachung der mündlichen Verhandlung. In einem Verfahren über die Genehmigung einer beantragten Betriebsanlage verliert demnach ein Nachbar, der nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, seine Stellung als Partei, wenn die Verhandlung in einer Art und Weise kundgemacht wurde, die sowohl der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarungen in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde) als auch der Kundmachungsvorschrift des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 entsprach.
16 Dabei reicht neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 Abs. 1 AVG) die Kundmachung der Verhandlung auf bloß eine Weise der in § 356 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht für den Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG betreffend die Kundmachung „in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form“. Vorgaben für die von der Materiengesetzgebung vorzusehende „besondere Form“ der Kundmachung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen enthält § 42 AVG nicht. Vielmehr ist es nach den Materialien (AB 1167 BlgNR 20. GP, S 31) „grundsätzlich Sache der Materiengesetzgebung, die der jeweiligen Verwaltungsmaterie adäquate Form der Kundmachung für alle Behörden verbindlich festzulegen“. Das Verständnis der Wendung „in einer“ in § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Zahl würde für den Fall, dass der Materiengesetzgeber - wie vorliegend in § 356 Abs. 1 GewO 1994 - eine nach unterschiedlichen Nachbarkreisen differenzierende, adäquate Form der Kundmachung vorsieht, bedeuten, dass für den Eintritt der Präklusionsfolgen die Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht in der gesamten alle Nachbarkreise erfassenden Weise der „in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form“ erfolgen müsste. Dem steht nicht zuletzt das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ausweitung und Verschärfung der Präklusionsbestimmungen ausdrücklich erwähnte Verlangen „nach einer Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten“ entgegen (vgl. die Erläuterungen zu § 42 AVG in AB 1167 BlgNR 20. GP, S 31). Diesem Auslegungsergebnis entspricht auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Bestimmung des § 356 Abs. 1 GewO 1994 „in Zukunft ... die Kundmachung im Wesentlichen auf einem dualen System von Hausanschlägen und Publikation im Internet beruhen“ soll, wobei neben der Verlautbarung im Internet „hinsichtlich des engeren Nachbarkreises ... weiterhin“ als „zusätzliche Information ... Hausanschläge in den unmittelbar benachbarten Häusern sowie ein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück obligatorisch sein sollen“, wodurch „insgesamt ein breiteres Kundmachungsspektrum ... erreicht“ wird (vgl. die Erläuterungen zu § 356 Abs. 1 GewO 1994 in RV 1800 BlgNR 24. GP 20).Dabei reicht neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, Absatz eins, AVG) die Kundmachung der Verhandlung auf bloß eine Weise der in Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht für den Eintritt der Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG betreffend die Kundmachung „in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form“. Vorgaben für die von der Materiengesetzgebung vorzusehende „besondere Form“ der Kundmachung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen enthält Paragraph 42, AVG nicht. Vielmehr ist es nach den Materialien Ausschussbericht 1167, BlgNR 20. GP, S 31) „grundsätzlich Sache der Materiengesetzgebung, die der jeweiligen Verwaltungsmaterie adäquate Form der Kundmachung für alle Behörden verbindlich festzulegen“. Das Verständnis der Wendung „in einer“ in Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Zahl würde für den Fall, dass der Materiengesetzgeber - wie vorliegend in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 - eine nach unterschiedlichen Nachbarkreisen differenzierende, adäquate Form der Kundmachung vorsieht, bedeuten, dass für den Eintritt der Präklusionsfolgen die Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht in der gesamten alle Nachbarkreise erfassenden Weise der „in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form“ erfolgen müsste. Dem steht nicht zuletzt das vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Ausweitung und Verschärfung der Präklusionsbestimmungen ausdrücklich erwähnte Verlangen „nach einer Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten“ entgegen vergleiche , die Erläuterungen zu Paragraph 42, AVG in Ausschussbericht 1167, BlgNR 20. GP, S 31). Diesem Auslegungsergebnis entspricht auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Bestimmung des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 „in Zukunft ... die Kundmachung im Wesentlichen auf einem dualen System von Hausanschlägen und Publikation im Internet beruhen“ soll, wobei neben der Verlautbarung im Internet „hinsichtlich des engeren Nachbarkreises ... weiterhin“ als „zusätzliche Information ... Hausanschläge in den unmittelbar benachbarten Häusern sowie ein Anschlag auf dem Betriebsgrundstück obligatorisch sein sollen“, wodurch „insgesamt ein breiteres Kundmachungsspektrum ... erreicht“ wird vergleiche , die Erläuterungen zu Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 in Regierungsvorlage 1800, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20, ).
17 Zwecks Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG), bedarf es daher grundsätzlich der Kundmachung auf jede Weise der in § 356 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form (vgl. Jahnel, Internetkundmachung: die neuen Bestimmungen in AVG und GewO, bbl 2013, 190; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kurzkommentar GewO, § 356 Rz. 4; Gruber/Paliege-Barfuß7 § 356 Anm 2; Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 266, 10.1; Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 519).Zwecks Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG), bedarf es daher grundsätzlich der Kundmachung auf jede Weise der in Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form vergleiche , Jahnel, Internetkundmachung: die neuen Bestimmungen in AVG und GewO, bbl 2013, 190; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kurzkommentar GewO, Paragraph 356, Rz. 4; Gruber/Paliege-Barfuß7 Paragraph 356, Anmerkung 2, ; Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4, Rz 266, 10.1; Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 519).
18 Vorliegend wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren der belangten Behörde über die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde G, andererseits durch Verlautbarung auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemacht. Ob auch eine Kundmachung durch Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bzw. stattdessen durch persönliche Verständigung erfolgte und somit der besonderen Kundmachungsform des § 356 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 in vollständiger Weise entsprochen wurde, stellte das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich fest.Vorliegend wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Verfahren der belangten Behörde über die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde G, andererseits durch Verlautbarung auf der Internetseite der belangten Behörde kundgemacht. Ob auch eine Kundmachung durch Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bzw. stattdessen durch persönliche Verständigung erfolgte und somit der besonderen Kundmachungsform des Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 GewO 1994 in vollständiger Weise entsprochen wurde, stellte das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich fest.
19 Im Hinblick auf das Vorbringen zum „Anschlag in den der Betriebsanlage als unmittelbar benachbarten Häusern“ gemäß § 356 Abs. 1 Z 4 GewO 1994, ist die betreffende Tatbestandsvoraussetzung durch Situierung eines Hauses (bloß) in der Nachbarschaft der Betriebsanlage nicht erfüllt. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass dieses Haus der Betriebsanlage „unmittelbar“ benachbart ist, sich also in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befindet. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (vgl. RV 495 BlgNR, 13. GP 261). „Unmittelbar benachbarte Häuser“ seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) 697, „die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt“. Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (vgl. VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; 17.11.2004, 2004/04/0169). Die dargelegte, auf den Wortlaut des § 356 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 abstellende Rechtsprechung steht daher dem Revisionsvorbringen entgegen.Im Hinblick auf das Vorbringen zum „Anschlag in den der Betriebsanlage als unmittelbar benachbarten Häusern“ gemäß Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994, ist die betreffende Tatbestandsvoraussetzung durch Situierung eines Hauses (bloß) in der Nachbarschaft der Betriebsanlage nicht erfüllt. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, dass dieses Haus der Betriebsanlage „unmittelbar“ benachbart ist, sich also in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befindet. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte vergleiche , Regierungsvorlage 495, BlgNR, 13. Gesetzgebungsperiode 261, ). „Unmittelbar benachbarte Häuser“ seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) 697, „die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt“. Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein vergleiche , VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; 17.11.2004, 2004/04/0169). Die dargelegte, auf den Wortlaut des Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 abstellende Rechtsprechung steht daher dem Revisionsvorbringen entgegen.
20 Der Revisionswerber ist somit nicht Nachbar in einem „der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Haus“. Durch die Unterlassung des Anschlages im Haus des Revisionswerbers wurde da