TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/30 LVwG-2020/22/2397-6

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Entscheidungsdatum

30.12.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §7
AVG §57 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2020, Zl. ***, mit dem die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.7.2020 (Entziehung der Lenkberechtigung) als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2020, Zl. ***, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.7.2020 (Entziehung der Lenkberechtigung) als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde erhoben und darin v.a. vorgebracht, er habe den Mandatsbescheid vom 9.7.2020 erst am 10.7.2020 persönlich übernommen. Die Vorstellung sei daher rechtzeitig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 2.11.2020 datiertes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschuldigten:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Sie haben im Namen Ihres Mandanten gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2020, Zl. ***, Beschwerde erhoben. Darin bringen Sie, ohne dies auch nur ansatzweise näher zu begründen, vor, der Beschwerdeführer hätte den Mandatsbescheid vom 9.7.2020, mit dem die Lenkberechtigung für diverse Klassen für einen Zeitraum von 7 Monaten entzogen wurde, erst am 10.7.2020 persönlich übernommen. Tatsächlich ist einem Vermerk auf Seite 1 des im Akt der belangten Behörde einliegenden Originalbescheids vom 9.7.2020 zu entnehmen, dass dieser Bescheid am 9.7.2020 persönlich übernommen wurde (siehe die Kopie der Seite 1 in der Anlage). Dieser Vermerk trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers! Auch ein Vergleich mit der „Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG“ im Strafakt zu Zl. VA-295-2020 (vgl. dazu den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.9.2020, Zl. LVwG-2020/22/1985-2) bestätigt die obigen Annahmen. Diese Niederschrift stammt – von Ihnen auch nie bestritten – vom 9.7.2020 (!) und trägt ebenfalls die – idente – Unterschrift des Beschwerdeführers.

Ihre bloße Behauptung, der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst am 10.7.2020 persönlich ausgefolgt worden, geht daher völlig ins Leere und laufen Ihre Beweisanträge auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Sie müssen daher nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen.

Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“

Auf die Replik des Rechtsvertreters vom 16.11.2020 holte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme der belangten Behörde ein und richtete folgendes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 16.11.2020 folgendes Ersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Y:

„In der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit werden Sie ersucht, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.11.2020 Stellung zu nehmen. Insbesondere möge in der erwähnten „Liste“ Einschau gehalten werden. Auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.11.2020 und die dortigen Erwägungen wird ausdrücklich hingewiesen.“

Dieses Ersuchen wurde mit E-Mails vom 28. und 30. 11.2020 wie folgt beantwortet:

„Zu deiner Anfrage vom 19.11.2020 betreffend AA kann ich dir folgendes mitteilen:

Wie du in der Anlage ersehen kannst stammt die Niederschrift gem. § 44 Abs. 3 Ziff 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, welche mit Herrn AA anlässlich seiner Vorsprache angefertigt wurde vom 09.07.2020. An diesem Tag war er bei mir geladen und habe ich ihm zum einen bestraft und zum anderen den Entzugsbescheid übergeben. Die Übernahme wurde auf der ersten Seite des Konzepts des Entzugsbescheides vom 09.07.2020, Zl. *** von Herrn AA durch seine Unterschrift bestätigt.

Bei der angeführten Liste handelt es sich um Aufzeichnungen auf Grund der Covid Vorgaben. Darin wird grundsätzlich vermerkt wer, wann die BH-Y betreten und verlassen hat. Ob diese Listen über mehrere Monate aufbehalten werden, glaube ich nicht. Werde das aber am Montag eruieren.

Da die Bescheidübernahme und die Niederschrift von Herrn AA am 09.07.2020 unterfertigt wurden ist zwingend davon auszugehen, dass er an diesem Tag bei mir war und daher die Vorstellung vom 24.07.2020 zu Recht als verspätet zurückzuweisen war.“

„Ergänzend zu meinem E-Mail vom 28.11.2020 darf ich dir mitteilen, dass die Eingangskontrolllisten der BH-Y vom Juli 2020 leider nicht mehr vorliegen. Diese sind nach einem Zeitraum von 4 Wochen, wie mir mein Innendienstleiter versichert, aus datenschutzrechtlichen Gründen zu vernichten.

Erwähnen möchte ich noch, dass ich auf meinem Standkalender im Büro für Donnerstag den 09.07.2020 den Vermerk „Ladungen“ stehen habe. Auf Grund dieses Eintrages ist davon auszugehen, dass ich an diesem Tag mehrere Verwaltungsstrafverfahren mit den persönlich anwesenden Beschuldigten durchgeführt/abgeschlossen habe. Zu meinem üblichen wöchentlichen Arbeitsablauf gehört es, vorwiegend montags und donnerstags Beschuldigte zur persönlichen Vorsprache zu laden. So auch am 09.07.2020. Für mich steht daher, auch aus diesem Grund fest, dass Herr AA am 09.07.2020 bei mir im Büro war, den Entzugsbescheid pers. übernommen und das sog. Kurzstraferkenntnis unterfertigt hat.“

Es haben sich sohin in Bezug auf die Einschätzung des Gefertigten im Schreiben vom 2.11.2020 keine Änderungen ergeben. Nach wie vor behaupten Sie lediglich, ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen, dass Ihr Mandant den Entziehungsbescheid erst am 10.7.2020 persönlich übernommen hätte. Sie müssen daher – nach wie vor – mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“

Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.  Erwägungen:

Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat völlig klar und unmissverständlich gezeigt, dass der Mandatsbescheid vom 9.7.2020 dem Beschwerdeführer am 9.7.2020 persönlich in der Bezirkshauptmannschaft Y ausgefolgt wurde. Die in den oben zitierten Schreiben dargelegten Erwägungen des Gerichts bleiben vollumfänglich aufrecht. Auch seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers konnte dagegen nichts Stichhaltiges vorgebracht werden. Insbesondere wurden dem Gericht keinerlei Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt, die eine andere Sichtweise begründen würden. Damit erweist sich die Vorstellung jedoch als verspätet und war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Vorstellung verspätet;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.2397.6

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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