TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W183 2231231-1

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1 Z2
GebAG §54 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W183 2231225-1/9E
W183 2231231-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 1) 13.09.2019, Zl. IFA- XXXX , sowie vom 2.) 07.10.2019, Zl. IFA- XXXX , betreffend Dolmetschergebühren zu Recht:

A)

In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgabe der Beschwerden haben in den jeweils unten angeführten Gebührennoten die Gebühren für die Übersetzung von „Schriftstücken, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden“, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 54 Abs. 3 1. Satz GebAG wie folgt zu betragen:

Gebührennote Nr. 75J/BFA/2019 vom 25.03.2019: EUR 34,50

Gebührennote Nr. 149J/BFA/2019 vom 19.06.2019: EUR 138,10

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin dolmetschte für die belangte Behörde am 25.03.2019 sowie am 19.06.2019 in Einvernahmen und machte mit Gebührennoten Nr. 75J/BFA/2019 sowie Nr. 149J/BFA/2019 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, wurde anders als beantragt bestimmt: statt der beantragten 8 Seiten (EUR 60,80) 3,5 Seiten (EUR 26,60) sowie statt der beantragten 32 Seiten (EUR 243,20) 20 Seiten (EUR 152,00).

2.       Die angefochtenen Bescheide wurden am 17.09.2019 bzw. am 10.10.2019 zugestellt. Zur Frage, warum für die Übersetzung von Schriftstücken, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, geringere Gebühren als beantragt zugesprochen wurden, wurde begründend ausgeführt, dass maßgeblich für die Anzahl der mündlichen übersetzten Seiten die in § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG getroffene Definition, wonach 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Seite entsprechen würden, sei. Zur Ermittlung der Gebühr sei gemäß § 54 Abs. 3 die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1.000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr (dzt. EUR 7,60) zu multiplizieren.

3.       Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 14.10.2019 bzw. vom 06.11.2019 binnen offener Frist jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die gegenständliche Gebühr sei wie von ihr angegeben nach der Seitenzahl und nicht wie von der Behörde vorgenommen nach der Zeichenzahl zu berechnen. Die belangte Behörde habe § 54 Abs. 3 2. Satz GebAG außer Acht gelassen, wonach die Gebühr nach Abs. 1 leg. cit. ungeachtet der enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zustehe, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde. Das Heimreisezertifikat – dessen mündliche Übersetzung in der Verhandlung den strittigen Gebührenposten darstellt – sei ein eigenes Schriftstück, die Einvernahmeniederschrift ein separates eigenständiges Schriftstück.

4.       Mit Schriftsätzen vom 20.05.2020 (jeweils eingelangt am 25.05.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Die von der Beschwerdeführerin mit Gebührennoten vom 25.03.2019 (Nr. 75J/BFA/2019) und vom 19.06.2019 (Nr. 149J/BFA/2019) geltend gemachten Gebühren sind hinsichtlich der Punkte I. (Entschädigung für Zeitversäumnis), II. 1.) (Teilnahme an Verhandlungen) und V. (Reisekosten) für die Verfahrensparteien unstrittig. Strittig ist lediglich die Berechnung der Gebühr für die mündliche Übersetzung der Heimreisezertifikatsformulare durch die Beschwerdeführerin während der Einvernahmen.

1.2.    Die Beschwerdeführerin war für die belangte Behörde an zwei Tagen während mehrerer Einvernahmen als Punjabi-Dolmetscherin tätig. Dabei kam es jeweils dazu, dass die Beschwerdeführerin ein nicht während der Vernehmung angefertigtes Schriftstück, die Formulare für ein Heimreisezertifikat, während der Einvernahme mündlich übersetzte, jedoch ohne dass diese Übersetzung einen schriftlichen Niederschlag gefunden hätte.

1.3.    Die Formblätter für die Beantragung des Heimreisezertifikats belaufen sich auf fünf Seiten, die Formblätter für die Ausstellung auf drei Seiten. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin somit pro Person und Heimreisezertifikat acht Seiten zu übersetzen.

Am 25.03.2019 übersetzte die Beschwerdeführerin mündlich eine Person betreffend ein Formular im Umfang von acht Seiten, am 19.06.2019 vier Personen betreffend jeweils ein Formular im Umfang von acht Seiten.

1.4.    Ein gegenständlich als „Formular für ein Heimreisezertifikat“ bezeichnetes Schriftstück, bestehend aus den unter 1.3. bezeichneten Formblättern zu insgesamt acht Seiten, enthält 4.544 Zeichen ohne Leerzeichen.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und Formblättern sowie den Beschwerdeschriftsätzen. Insbesondere relevant sind die Gebührennoten, die übersetzten Heimreisezertifikate und die Formblätter.

2.2.    Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden, den Beschwerdeschriftsätzen, den Gebührennoten sowie den im Akt befindlichen Bestätigungen der belangten Behörde über den Umfang der Übersetzung (nach Seiten bemessen). In der im Akt befindlichen Bestätigung der belangten Behörde ist jeweils unter „diverse Schriftstücke“ betreffend die Dolmetschtätigkeiten am 19.06.2019 „16 Seiten HRZ“, „8 Seiten HRZ“ und „8 Seiten HRZ“ sowie betreffend die Dolmetschtätigkeiten am 25.03.2019 „acht Seiten HRZ“ je nach Seitenzahl, jedoch nicht nach Zeichenzahl ausgewiesen.

2.3.    Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Bestätigung der belangten Behörde vom 14.08.2020, wonach sich die Formblätter für die Beantragung des Heimreisezertifikats auf fünf Seiten, die Formblätter für die Ausstellung auf drei Seiten belaufen würden, sowie aus den mit E-Mails der belangten Behörde vom 18.08.2020 und 01.09.2020 vorgelegten, im gegenständlichen Fall ausgefüllten Formblätter, die jeweils diese acht Seiten aufwiesen.

2.4.    Die Feststellung zu 1.4. ergibt sich aus dem mit E-Mail der belangten Behörde vom 12.08.2020 vorgelegten Formular für die Beantragung des Heimreisezertifikats im PDF-Format, das aus den genannten Formblättern (acht Seiten) besteht. Da die belangte Behörde weder die Zeichenzahl angab noch das Formular im Word-Format zur Verfügung stellte, konvertierte das Bundesverwaltungsgericht das übersendete Formular selbst ins Word-Format und korrigierte allfällige Konvertierungsfehler sodass das konvertierte Formular im Word-Format jenem im PDF-Format betreffend die Zeichenanzahl glich (Buchstaben, Ziffern, Satzzeichen; ohne nicht als Zeichen gezählte Striche). Eine Abfrage der Zeichenanzahl ohne Leerzeichen im Word-Format ergab den Wert von 4.544 Zeichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu A)

3.1.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2.  Über die gegenständlich relevante Rechtsfrage der Höhe bzw. Berechnung der Dolmetschergebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken während einer Einvernahme hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2020/16/0021-3 abgesprochen, und betraf dies einen ähnlich gelagerten Fall der gegenständlichen Beschwerdeführerin. Dabei bezog er sich maßgeblich auf sein Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2020/16/0016, dem ein hinsichtlich der Rechtsfrage und des Sachverhalts gleicher Revisionsfall zugrunde lag.

Auch dabei ging es um die Übersetzung von Heimreisezertifikaten während Einvernahmen bei der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof differenziert hiebei zwischen der Tätigkeit des Übersetzens, die sich auf das geschriebene Wort bezieht, und jener des Dolmetschens, welche sich auf das gesprochene (gehörte) Wort bezieht. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit. § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG regelt den besonderen Fall, dass während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, sohin während der Zuziehung als Dolmetscher, eine Übersetzung eines Schriftstücks erfolgt, und ordnet an, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Mit den Worten „Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks“ verweist § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG auf die Regelungen für die Gebühr bei schriftlicher Übersetzung, fallbezogen auf § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 GebAG.

Allerdings ordnet § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG Besonderes nur für die Übersetzung von Dokumenten ungeachtet der Zahl der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite an, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde. § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG regelt daher den besonderen Fall, dass die Übersetzung eines Schriftstückes („des zu übersetzenden Dokuments“) in einem anderen Schriftstück dergestalt Niederschlag findet, dass - zur Wahrung des Übersichtlichkeit - jede Seite des zu übersetzenden Dokuments in einer eigenen Seite der - schriftlichen - Übersetzung „deckungsgleich mit dem Original“ (so die ErläutRV 1554 BlgNR XVIII. GP 16) wiedergegeben wird.

Die bloß mündliche Übersetzung des Schriftstücks in der Einvernahme, ohne dass diese Übersetzung einen schriftlichen Niederschlag gefunden hätte, vermag jedoch nicht die besonderen Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 2. Satz GebAG erfüllen. (vgl. zu alledem VwGH 29.06.2020, Ro 2020/16/0016)

3.1.3.  Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 54 GebAG lautet im relevanten Umfang:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1.bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

...

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

...

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“

Durch BGBl. I Nr. 111/2007 wurde u.a. § 54 GebAG neu gefasst. Die ErläutRV 303 BlgNR XXIII. GP 52 führen hiezu gegenständlich relevant aus:

„In der bisherigen Fassung gebührten 15,20 Euro für jede volle Seite der Übersetzung, wobei gemäß Abs. 3 eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“. Das führte mitunter dazu, dass die Dolmetscherinnen Übersetzungen abliefern mussten, bei denen auf jeder Seite nur 25 Zeilen mit durchschnittlich 40 Schriftzeichen enthalten waren, wodurch die Übersichtlichkeit der Übersetzungen sehr gelitten hat. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Diese Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revisorin leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments von der Dolmetscherin angefordert wird: jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann.“

Vor diesem Hintergrund werden hinsichtlich allfälliger zukünftiger gleichartiger mündlicher Übersetzungen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass bei der Gebührenverzeichnung nach § 54 Abs. 1 Z 1 lit. A iVm § 54 Abs. 3 1. Satz GebAG die genaue Zeichenanzahl (ohne Leerzeichen) bekannt gegeben und nachgewiesen, nicht aber auf Seitenzahlen Bezug genommen werden sollte (vgl. OLG Wien 17 Bs 402/09f, in Krammer, SDG-GebAG4 unter E35 zu §54).

3.1.4.  Im gegenständlichen Fall geht für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 GebAG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig hervor, dass für die Vergebührung der mündlichen Übersetzung von nicht während der Vernehmung angefertigten Schriftstücken wie den gegenständlichen Heimreisezertifikatformularen die Zeichenanzahl ohne Leerzeichen pro Schriftstück und nicht die tatsächliche Seitenzahl unabhängig der darauf enthaltenen Zeichen heranzuziehen ist.

Während die Beschwerdeführerin jeweils die Seiten als Grundlage für ihre Gebührennote herangezogen hat, hat die belangte Behörde nach eigenen Angaben den im Verfahrensgang unter 2. beschriebenen Rechenvorgang gemäß § 54 Abs. 3 1. Satz GebAG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 4 leg. cit. vorgenommen und die Anzahl der Schriftzeichen ohne Leerzeichen dividiert bzw. multipliziert, allerdings ohne anzugeben, von welcher Schriftzeichenanzahl sie dabei jeweils ausging. Einmal hat sie dabei die beantragten 8 Seiten auf 3,5 gekürzt, einmal die beantragten 32 auf 20.

Da die belangte Behörde weder im Bescheid, noch in der Beschwerdevorlage angegeben hat, von welcher Zeichenanzahl sie bei ihrer Berechnung ausgegangen ist, musste das Bundesverwaltungsgericht das Formular in ein entsprechendes Format konvertieren und die Zeichenanzahl selbst ermitteln.

Dies ergab wie festgestellt einen Umfang von 4.544 Zeichen ohne Leerzeichen pro Heimreisezertifikatformular.

3.1.5   Konkret betragen die Gebühren für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, im gegenständlichen Fall – wobei 4.544 durch 1000 zu dividieren und mit 7,6 zu multiplizieren und kaufmännisch zu runden war – wie folgt:

?        Gebührennote Nr. 75J/BFA/2019 vom 25.03.2019: ein Heimreisezertifikatformular im Umfang von acht Seiten bzw. 4.544 Zeichen ohne Leerzeichen: EUR 34,50

?        Gebührennote Nr. 149J/BFA/2019 vom 19.06.2019: vier Heimreisezertifikatformulare im Umfang von insgesamt 32 Seiten bzw. 18.176 Zeichen ohne Leerzeichen: EUR 138,10

3.1.6.  Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Die in den Beschwerden gestellten Beweisanträge waren mangels Erheblichkeit abzulehnen, da Rechtslage sowie Sachverhalt nach den durch das Bundesverwaltungsgericht getätigten Ermittlungen klar waren und es auf jene nicht ankam (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).

Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens ist daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Heimreisezertifikat Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit Vernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W183.2231231.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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