TE Vwgh Erkenntnis 1997/7/1 97/08/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.1997
beobachten
merken

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;

Norm

SHG Wr 1973 §37a Abs2;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. September 1996, Zl. MA 12-18054/84, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In bezug auf die Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/08/0271, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den vom Magistrat der Stadt Wien, MA 12, am 31. März 1995 schriftlich ausgefertigten, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) für den Zeitraum vom 22. Dezember 1994 bis 21. Jänner 1995 abgewiesen worden war.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"B e g r ü n d u n g

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Zuerkennung einer Geldaushilfe vom 22.12.1994 bis zum 21.1.1995 zur Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend wurde dabei auf die mangelnde Mitwirkung des Berufungswerbers verwiesen, wonach dieser der Aufforderung, der Behörde die Identität und das Einkommen der bei einem Hausbesuch in seiner Wohnung angetroffenen Dame bekanntzugeben, nicht nachgekommen war.

In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel gab der Berufungswerber an, daß es sich bei der Dame, die bei ihm zu Besuch war, lediglich um eine Zufallsbekanntschaft handle, deren Name ihm unbekannt sei. Er brachte weiters vor, daß die Geldaushilfe bereits vor dem Hausbesuch gestrichen wurde, daß er nicht angeben könne, ob die Angaben dieser Person vom 22.12.1994 gegenüber der Behörde falsch waren und daß diese vermutlich seitens der Behörde auch gar nicht überprüft wurden.

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist die Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

Gemäß § 37a Abs. 2 WSHG kann, wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrag nachkommt.

Der Berufungswerber, der über kein eigenes Einkommen verfügt, bezieht seit 1981 laufend Sozialhilfe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde wurde am 13.12.1994 festgestellt, daß Frau I. bei Herrn K.

(Beschwerdeführer) gemeldet war. Mit dieser Tatsache konfrontiert, gab der Berufungswerber am 22.12.1994 an, daß diese Dame für die Anweisung der Notstandshilfe unter seiner Adresse gemeldet sei, ihr tatsächlicher Aufenthalt sei ihm aber unbekannt.

Bei einem Hausbesuch am selben Tag in der Wohnung des Berufungswerbers wurde die Anwesenheit einer Dame festgestellt, die laut ihren eigenen Angaben sich lediglich zur Betreuung des Hundes in der Wohnung des Berufungswerbers aufhalte, nicht aber mit diesem in Lebensgemeinschaft lebe. Die genaue Identität dieser Person konnte aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen nicht mit Sicherheit festgestellt werden.

Der Aufforderung, Nachweise über Einkommen und Identität der in seiner Wohnung anwesenden Dame der Behörde vorzulegen, kam der Berufungswerber nicht nach, da seiner Meinung nach "sein Liebesleben die Behörde nichts angehen". Bei weiteren Hausbesuchen am 3.1., 4.1. und 5.1.1996 wurde den Vertretern des Sozialreferates nicht geöffnet, wobei der Berufungswerber - mit diesem Umstand konfrontiert - zunächst angab, daß das Sozialreferat zu Hausbesuchen gar nicht berechtigt war und er daher nicht verpflichtet war, die Eingangstüre zu öffnen, und er erst bei näherer Befragung bestritt, an den angegebenen Tagen zu Hause gewesen zu sein.

Gemäß § 8 Wiener Sozialhilfegesetz gehen das Sozialhilferecht und die Richtsatzverordnung von dem Grundsatz aus, daß für die Frage der Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfeleistungen in rechtlicher Hinsicht die Lebensgemeinschaft der Institution der Ehe gleichzustellen ist, weshalb im Fall des Bestehens einer Lebensgemeinschaft das Einkommen des Lebensgefährten bei der Prüfung, ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat, jedenfalls zu berücksichtigen ist.

Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird darin erblickt, daß es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts, - wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen.

Für die Prüfung der Frage, ob zwischen dem Berufungswerber und der bei ihm gemeldeten Frau I. bzw. bei der ihm anwesenden Dame namens S. eine Lebensgemeinschaft besteht, ist die Beurteilung dieser Kriterien maßgebend. Die polizeiliche Meldung der Frau I. war bis zum 28.12.1994 aufrecht, somit in einem Teil des entscheidungsrelevanten Zeitraumes vorliegend. Es kann zwar aus dieser Tatsache alleine nicht zwingend auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden, doch bildet diese zumindestens einen Beweis dafür. Mit der Anmeldung von Frau I. hat der Berufungswerber selbst die Grundlage dafür geschaffen, daß die erstinstanzliche Behörde von zwei Bewohnern in der gegenständlichen Wohnung auszugehen hatte. Wenn Frau I.

- wie vom Berufungswerber vorgebracht - tatsächlich weder ständig noch zeitweise an der Adresse des Berufungswerbers wohnt, sie jedoch gemeldet ist, läge eine Übertretung der Vorschriften des Meldegesetzes vor, die verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden wäre. Es kann sich der Berufungswerber somit nicht auf die eine Übertretung bildende Scheinmeldung berufen.

Bezüglich der bei den Hausbesuchen am 22.12.1994 in der gegenständlichen Wohnung angetroffenen Dame vermag die Berufungsbehörde den Angaben des Berufungswerbers insoferne nicht zu folgen, als es sich zwar bezüglich der Beziehung zu dieser Dame um eine Zufallsbekanntschaft handeln könne, es aber doch üblich ist zumindest den Namen seiner Bekanntschaft zu erfahren. Weiters liegt es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, daß man jemanden völlig Unbekannten, von dem man weder Namen noch Wohnadresse kennt, zum Beaufsichtigen seines Haustieres in seine Wohnung bittet, der weder eine Vertrauensperson ist, noch sonstige Referenzen aufweisen kann. Gerade das Baufsichtigen eines Haustieres stellt doch eine Tätigkeit dar, zu der üblicherweise doch nur Verwandte, Freunde, Bekannte oder berufsmäßig engagierte Personen gebeten werden, zu denen man ein gewisses Vertrauen hegt oder wo man sich einer sorgfältigen und ordentlichen Pflege sicher ist.

Es erscheint daher der erkennenden Behörde absolut unwahrscheinlich, daß sich jemand nahezu vollkommen Fremder in der Wohnung des Berufungswerbers aufgehalten hat, weshalb die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausging, daß dem Berufungswerber zumindest die Identität der bei dem Hausbesuch am 22.12.1994 angetroffenen Dame bekannt ist.

Da es demnach möglich und zumutbar erscheint, daß der Berufungswerber den nötigen Nachweis der Behörde übermitteln kann und die Weigerung des Berufungswerbers, dieser Aufforderung nachzukommen, ohne triftigen Grund geschah, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen. Die Bekanntgabe dieser Daten stellt zweifelsohne insoferne unerlässliche Angaben zur Durchführung des Verfahrens dar, als wie oben bereits angeführt, das Einkommen von Lebensgefährten bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen ist bzw. die Identität von eventuell in der Wohnung des Berufungswerbers wohnhaften Personen zwecks Zeugenvernahme bzw. Feststellung des Bestehens einer eventuellen Lebensgemeinschaft absolut nötig ist. Der Berufungswerber ist daher seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an dem gegenständlichen Verfahren gemäß § 37a Wiener Sozialhilfegesetz nicht nachgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt dazu einleitend aus, der angefochtene Bescheid sei so mangelhaft begründet, daß in der Beschwerde "nur eine Annäherung an die vermuteten Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde" möglich sei. Die Berechtigung dieser Kritik ergibt sich schon daraus, daß der angefochtene Bescheid nicht erkennen läßt, ob

I. oder "S." oder beide gleichzeitig als Lebensgefährtinnen des Beschwerdeführers in Betracht gezogen wurden oder die belangte Behörde etwa annahm, es könne sich um ein und dieselbe Person handeln. In bezug auf "S." ist dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar, aufgrund welcher Überlegungen aus der Beaufsichtigung eines Haustieres über ein "gewisses Vertrauen" hinaus auf eine mögliche Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer geschlossen wurde, und ob die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers folgte, es gehe hier um sein "Liebesleben". Die I. betreffenden Argumente, aus ihrer polizeilichen Anmeldung beim Beschwerdeführer (während eines Zeitraumes von wenigen Wochen ab dem 28. November 1994) könne zwar "nicht zwingend auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden", die Anmeldung bilde aber "zumindestens einen Beweis dafür", und der Beschwerdeführer könne sich "nicht auf die eine Übertretung bildende Scheinmeldung berufen", weil diese verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden wäre, sind unschlüssig und verfahrensrechtlich auch insofern verfehlt, als sich der im § 37a Abs. 2 WSHG vorgeschriebene Vorhalt der Folgen der Weigerung, die zur Durchführung des Verfahrens "unerläßlichen" Angaben zu machen, nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nur auf Angaben über "S." bezog.

2. Die mit dem Beschwerdeführer darüber aufgenommene Niederschrift vom 23. Dezember 1994 hatte folgenden Wortlaut:

"Ich gebe an, daß es nicht erforderlich ist, hieramts mein Liebesleben darzustellen. Die Dame, die beim gestrigen Hausbesuch (22.12.94) angetroffen wurde, heißt "Mary". Es besteht keine Berechtigung, Personalien oben genannter Dame zu überprüfen. Nähere Angaben über sie werde ich nicht machen.

Ich werde vom SR 10 aufgefordert, binnen 1 Woche einen Lichtbildausweis und Einkommensbelege der Dame, die beim Hausbesuch am 22.12.1994 angetroffen wurde, vorzulegen. Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird mein Antrag mittels Bescheid nach § 37a Abs. 2 WSHG (mündlich zur Kenntnis gebracht) abgelehnt.

Partei verweigert Unterschrift."

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch bei einem langjährigen Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe, an dessen Berechtigung zum vollen Bezug der Leistungen aus anderen Gründen gezweifelt wird (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 95/08/0271), keine Rechtfertigung für ein derartiges Vorgehen erkennen. Wäre das Einkommen eines Lebensgefährten bei der Bemessung der Sozialhilfe in ähnlicher Weise zu berücksichtigen wie dies nach § 36 Abs. 2 und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz bei der Bemessung der Notstandshilfe zu geschehen hat, und gäbe es bei einem angeblich alleinstehenden Sozialhilfeempfänger konkrete Hinweise auf die Führung einer Lebensgemeinschaft, so wäre die Klärung dieser Frage in jedem Fall "unerläßlich" im Sinne des § 37a Abs. 2 WSHG und eine Verweigerung der Mitwirkung mit den in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolgen verbunden. Das könnte aber bei Vorliegen nur der ersten dieser Voraussetzungen, nämlich der Maßgeblichkeit des Einkommens eines Lebensgefährten, nicht bedeuten, daß ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet wäre, von jeder bei einem Hausbesuch angetroffenen Person auf Wunsch der Behörde "binnen 1 Woche einen Lichtbildausweis und Einkommensbelege vorzulegen". Über die Unverhältnismäßigkeit dieses Ansinnens täuscht auch der Begründungsversuch im angefochtenen Bescheid nicht hinweg, wonach "die Identität (gemeint offenbar: die Feststellung der Identität) von eventuell in der Wohnung des Berufungswerbers wohnhaften Personen zwecks Zeugenvernahme bzw. Feststellung des Bestehens einer eventuellen Lebensgemeinschaft absolut nötig" sei.

3. Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich, weil die erste der oben erwähnten Voraussetzungen, nämlich die unmittelbare Maßgeblichkeit des Einkommens eines (selbst nicht hilfebedürftigen) Lebensgefährten des Sozialhilfeempfängers bei der Bemessung der Leistung, nicht gegeben ist. Im Wirkungsbereich der belangten Behörde scheint zwar in ständiger Praxis so vorgegangen zu werden, daß das Einkommen des Lebensgefährten eines einkommenslosen Sozialhilfeempfängers diesem in der Weise zugerechnet wird, daß auch dann, wenn der Lebensgefährte selbst nicht hilfebedürftig ist, von der Summe der Richtsätze für einen Haupt- und einen Mitunterstützten das Einkommen des Lebensgefährten abgezogen und nur die Differenz an den Hilfesuchenden ausgezahlt wird (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0067, vom 28. Juni 1994, Zl. 93/08/0229, und zuletzt vom 24. Juni 1997, Zl. 95/08/0109). Diese Praxis entspricht aus den in den erwähnten Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen nicht dem Gesetz. Wenn die belangte Behörde daher argumentiert, "gemäß § 8 Wiener Sozialhilfegesetz" gingen "das Sozialhilferecht und die Richtsatzverordnung von dem Grundsatz aus, daß für die Frage der Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfeleistungen in rechtlicher Hinsicht die Lebensgemeinschaft der Institution der Ehe gleichzustellen ist, weshalb im Fall des Bestehens einer Lebensgemeinschaft das Einkommen des Lebensgefährten bei der Prüfung, ob jemand einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat, jedenfalls zu berücksichtigen" sei, und dies der Grund dafür ist, weshalb die belangte Behörde die Feststellung einer "eventuellen Lebensgemeinschaft" des Beschwerdeführers für "unerläßlich" hält, so belastet dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei auf die angeführten Erkenntnisse auch insoweit verwiesen, als sich aus ihnen ergibt, daß die tatsächliche Befriedigung einzelner zum Lebensunterhalt im Sinne der Sozialhilfegesetze zählender Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch einen Dritten nicht ohne Einfluß auf die Sozialhilfeleistung ist, wobei sich aus einem Vorliegen konkreter Hinweise auf eine Lebensgemeinschaft auch die Pflicht des Hilfeempfängers zur Mitwirkung an dadurch ausgelösten Ermittlungen über eine allfällige Reduktion seines Hilfebedarfs ergeben würde und die Beantwortung diesbezüglicher Fragen, auch über das Einkommen des Lebensgefährten, "unerläßlich" wäre. Angesichts des Inhalts der im Sinne des § 37a Abs. 2 WSHG aufgenommenen Niederschrift vom 23. Dezember 1994 kann auf diesen Gesichtspunkt, der in der Niederschrift ebensowenig zum Ausdruck kommt wie im angefochtenen Bescheid, im fortgesetzten Verfahren nicht mehr nachträglich abgestellt werden. Liegen konkrete Hinweise auf die Befriedigung durch die Sozialhilfeleistungen zu deckender Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers durch bei ihm angetroffene Personen nicht vor, so wird die für sich genommen nicht relevante Vorlage von Lichtbildausweisen und Einkommensbelegen solcher Personen aber auch in Hinkunft nicht im Sinne des § 37a Abs. 2 WSHG "unerläßlich" sein (vgl. zu § 37a Abs. 2 WSHG auch die Erkentnnisse vom 26. September 1995, Zlen. 95/08/0168, 0169, 0171, und vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/08/0021).

Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen - in vorrangiger Wahrnehmung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080005.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten