Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1Rechtssatz
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14; Kotschnigg, in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 2. Lfg, Einführung Tz 82 f), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren ist es damit Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (vgl. VwGH 30.3.1987, 85/15/0073, ÖStZB 1987, 538). Dies ist der Abgabenbehörde mit der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO aufgetragen (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 (Punkt 7. Verjährung und Amnestie)).Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach Paragraph 116, Absatz eins, BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 116, Tz 14; Kotschnigg, in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 2. Lfg, Einführung Tz 82 f), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln vergleiche VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren ist es damit Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen vergleiche VwGH 30.3.1987, 85/15/0073, ÖStZB 1987, 538). Dies ist der Abgabenbehörde mit der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach Paragraph 167, Absatz 2, BAO aufgetragen vergleiche VwGH 26.5.1993, 90/13/0155 (Punkt 7. Verjährung und Amnestie)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150044.L06Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021