RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/11/0198

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 2 AVG, der im Verfahren vor dem VwG gemäß § 17 VwGVG 2014 sinngemäß anzuwenden ist, ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht mehr möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt (vgl. VwSlg. 2785 A/1952; VwGH 18.12.1997, 97/06/0164; 30.6.2011, 2010/07/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110198.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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