TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/28 G249/94, G250/94, G251/94, G252/94, G253/94, G254/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
StGG Art13
EMRK 1. ZP Art1
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs2
EMRK Art10
StEG §2 Abs1 litb
MedienG §7b
StPO §393a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StEG Art. 11 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004
  1. MedienG § 7b heute
  2. MedienG § 7b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. StPO § 393a heute
  2. StPO § 393a gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  3. StPO § 393a gültig von 01.01.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2022
  4. StPO § 393a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 393a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 393a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StPO § 393a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  8. StPO § 393a gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 393a gültig von 01.03.1997 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StPO § 393a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 393a gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Leitsatz

Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung des Schutzes der Unschuldsvermutung im Medienrecht; Abweisung der Anträge; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch das durch Ersatzansprüche der Betroffenen sanktionierte Verbot der medialen Vorverurteilung; Notwendigkeit zum Schutz der Rechtsprechung und Verhältnismäßigkeit im Sinne der Vorbehalte des Art10 Abs2 EMRK gegeben; keine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf Regelungen über Kostenersatz für Verteidiger und Haftentschädigungen bei Freispruch; keine Verletzung des Eigentumsrechts; zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles der Reinheit der Rechtspflege

Spruch

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den zu G 249 bis 254/94 protokollierten - im wesentlichen gleichlautend begründeten - ("Individual"-)Anträgen gemäß Art140 B-VG beantragen neun Medieninhaber iSd §1 Abs1 Z8 MedienG die Aufhebung des §7 b MedienG idF BGBl. 20/1993 zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Wortfolgen in §7 b Abs2 Z5 leg.cit. als verfassungswidrig, und zwar wegen Verstoßes gegen Art13 StGG iVm Art10 EMRK, Art7 Abs1 B-VG und Art5 StGG iVm Art1 Abs1 des 1. ZPzEMRK. 1.1. Mit den zu G 249 bis 254/94 protokollierten - im wesentlichen gleichlautend begründeten - ("Individual"-)Anträgen gemäß Art140 B-VG beantragen neun Medieninhaber iSd §1 Abs1 Z8 MedienG die Aufhebung des §7 b MedienG in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1993, zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Wortfolgen in §7 b Abs2 Z5 leg.cit. als verfassungswidrig, und zwar wegen Verstoßes gegen Art13 StGG in Verbindung mit Art10 EMRK, Art7 Abs1 B-VG und Art5 StGG in Verbindung mit Art1 Abs1 des 1. ZPzEMRK.

1.2.1. Die zur Äußerung eingeladene Bundesregierung nahm in einem Schriftsatz zu allen Anträgen Stellung.

Sie begehrte, "der Verfassungsgerichtshof wolle die Anträge ... mangels Antragslegitimation zurückweisen", weil es "an der Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller" fehle, in eventu aber aussprechen, daß die angefochtene Vorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde.

1.2.2. Dazu langte eine schriftliche Replik der Antragsteller ein.

1.3. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Mediengesetznovelle 1992, BGBl. 20/1993 lauten (samt Überschriften): 1.3. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Mediengesetznovelle 1992, Bundesgesetzblatt 20 aus 1993, lauten (samt Überschriften):

"Schutz der Unschuldsvermutung

§7 b (1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist §6 Abs1 zweiter Satz anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Anspruch nach Abs1 besteht nicht, wenn

1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

2. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, daß das Urteil nicht rechtskräftig ist,

3. der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat,

4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder

5. es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat."

"Gemeinsame Bestimmungen

§8 (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§6, 7, 7 a oder 7 b kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem §41 Abs6 beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

  1. (2)Absatz 2,Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§6, 7, 7 a oder 7 b an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3,Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach §6 Abs2, §7 Abs2, §7 a Abs3 und §7 b Abs2 hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft."

"Selbständiges Entschädigungsverfahren

§8 a (1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.

  1. (2)Absatz 2,Der selbständige Antrag muß bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung bei dem nach §41 Abs2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Dieser hat auch die sonst der Ratskammer nach den §§485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen; gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.

  1. (3)Absatz 3,Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zusteht.

  1. (4)Absatz 4,Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des §1

EO.

  1. (5)Absatz 5,Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§6, 7, 7 a oder 7 b hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist §37 sinngemäß anzuwenden. Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne daß dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist §39 Abs2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

  1. (6)Absatz 6,Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§6, 7, 7 a oder 7 b zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; §34 ist sinngemäß anzuwenden."

2. Über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge wurde erwogen:

2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

2.1.1. Zur Antragslegitimation wird in den Anfechtungsschriften ausgeführt, daß die angefochtene gesetzliche Bestimmung ein Verbot normiere, dessen unmittelbare Normadressaten die antragstellenden Medieninhaber seien. Einen anderen zumutbaren Weg als die Antragstellung nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG räume die Rechtsordnung nicht ein.

2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen muß und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es wesentlich darauf an, daß sich im Zug eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften im Wege der ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrags als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 11890/1988, 12046/1989). Eine verbotene Handlung zu begehen, um sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, daß die verletzte Norm verfassungswidrig sei, kann dem Normunterworfenen aber nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht zugemutet werden (vgl. VfSlg. 11853/1988 und 12379/1990). Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es wesentlich darauf an, daß sich im Zug eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften im Wege der ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrags als eines subsidiären Rechtsbehelfs nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 9939/1984, 11454/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend vergleiche VfSlg. 11890/1988, 12046/1989). Eine verbotene Handlung zu begehen, um sich in einem daraufhin eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, daß die verletzte Norm verfassungswidrig sei, kann dem Normunterworfenen aber nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht zugemutet werden vergleiche VfSlg. 11853/1988 und 12379/1990).

2.1.3. Die bekämpfte Bestimmung des §7 b Abs1 MedienG normiert - entgegen der von der Bundesregierung zur Antragslegitimation vertretenen Auffassung (s. im übrigen aber S 20 der Äußerung: "§7 b MedienG untersagt in seinem Kern, ...") - der Sache nach tatsächlich ein unter der Sanktion der Verpflichtung zur Leistung einer Geldentschädigung für erlittene Kränkung stehendes Verbot, in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hinzustellen oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig zu bezeichnen, es sei denn, daß einer der in Abs2 leg.cit. angeführten (Rechtfertigungs-)Gründe vorliegt. Dieses Verbot begrenzt und beschränkt die Antragsteller in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit und trifft sie darum in ihrer Rechtssphäre, und zwar aktuell, weil die strittige Vorschrift (mit ihren Ausnahmen) sich an den Medieninhaber selbst wendet, ihm jedenfalls eine bestimmte Berichterstattung untersagt, keiner weiteren Konkretisierung bedarf und jede einschlägige mediale Äußerung unmittelbar erfaßt.

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung steht hier auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Der Gerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung fest, daß es einem Normunterworfenen nicht zumutbar ist, Verbotenes zu tun, um dann erst in einem gegen ihn angestrengten Verfahren einzuwenden, daß die Verbotsnorm verfassungswidrig sei; insbesondere darf der Normunterworfene nicht auf einen Medienstrafprozeß verwiesen werden, den er nur provozieren kann, indem er sich in einer gesetzlich verpönten Weise verhält (vgl. VfSlg. 8396/1978, 8464/1978, 11684/1988, 11853/1988, 12379/1990; VfGH 11.3.1994 G73/93 ua.). Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung steht hier auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Der Gerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung fest, daß es einem Normunterworfenen nicht zumutbar ist, Verbotenes zu tun, um dann erst in einem gegen ihn angestrengten Verfahren einzuwenden, daß die Verbotsnorm verfassungswidrig sei; insbesondere darf der Normunterworfene nicht auf einen Medienstrafprozeß verwiesen werden, den er nur provozieren kann, indem er sich in einer gesetzlich verpönten Weise verhält vergleiche VfSlg. 8396/1978, 8464/1978, 11684/1988, 11853/1988, 12379/1990; VfGH 11.3.1994 G73/93 ua.).

2.1.4. Die Anträge sind daher - und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Absätze 1 und 2 des bekämpften Gesetzesparagraphen - zur Gänze zulässig.

2.2. Zur Sache selbst:

2.2.1. Zu Art13 StGG iVm Art10 EMRK. 2.2.1. Zu Art13 StGG in Verbindung mit Art10 EMRK.

2.2.1.1. Die Antragsteller bringen - zusammengefaßt - vor:

Zur Auslegung des Art10 EMRK im Spannungsverhältnis zwischen Unschuldsvermutung und Meinungsfreiheit sei auch der europäische Standard heranzuziehen. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art10 Abs2 EMRK eng auszulegen. Die durch Art6 Abs2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sei im Zusammenhang mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens zu sehen, sie greife aber erst mit dem Beginn irgendeines staatlichen Verfahrens zur Aufklärung einer strafbaren Handlung. Man könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die in Art10 Abs2 EMRK genannten Zwecke, die eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen, ein aktives Tun des Staates erforderlich machen. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber - ebenso wie die Vollziehung - der Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Frage, ob ein dringendes soziales Bedürfnis (zur Einschränkung der Meinungsfreiheit) bestehe, einen weiten Ermessensspielraum. Doch enthalte der mit Art10 Abs2 EMRK geschaffene Vorbehalt Voraussetzungen, die diesen Spielraum abstecken. Die Wahrnehmung des Spielraums stehe nicht im Belieben der einzelnen Vertragsstaaten, sondern unterliege letztlich einer Kontrolle der Konventionsorgane, und zwar in Beziehung sowohl auf die Gesetzgebung als auch auf Einzelentscheidungen der Behörden und der Gerichte. Die Europäische Kommission für Menschenrechte habe in bisher anhängig gewesenen Fällen eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch Medienberichterstattung verneint. Die Antragsteller gehen in der Folge auch auf den Schutz der Unschuldsvermutung vor Verletzungen durch Private in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz ausführlich ein. Sie vertreten den Standpunkt, daß die erörterten Systeme in ihrem Kern letztlich eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht im Einzelfall vorsehen. Es solle eine "Absolutsetzung" eines dieser Rechte verhindert werden, weil dies nur zur Unterminierung des anderen Rechts führen könne. Ein europäischer Standard in der Frage "Unschuldsvermutung und Pressefreiheit" sei darin zu erblicken, daß ein demokratischer Pluralismus und ein freiheitlicher Rechtsstaat nur bei Beachtung und Respektierung aller Menschenrechte bestehen könne. Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Menschenrechts und die "Absolutsetzung" dieses Rechts im Verhältnis zu anderen Menschenrechten widerspreche dem universalistischen Prinzip von Demokratie und Menschenrechten. Grundsätzlich sei der Schutz der Unschuldsvermutung als zwingendes soziales Bedürfnis iS der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und der Straßburger Instanzen zu den Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung anzuerkennen, wenn bereits ein Verfahren zur Aufklärung einer Straftat eingeleitet worden sei. Fraglich bleibe nur, ob §7 b Mediengesetz zur Erreichung des in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecks des Schutzes des guten Rufs oder der Rechte anderer bzw. des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung verhältnismäßig iS der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und der Straßburger Instanzen sei. Dabei müsse beachtet werden, daß die Unschuldsvermutung auf das Verhalten privater Dritter nur mittelbar wirken könne. Da §7 b Mediengesetz den Schutz der Unschuldsvermutung gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung "absolut setze", werde Art10 EMRK jedenfalls dann verletzt, wenn ein öffentliches Informationsinteresse bestehe. §7 b Mediengesetz sei überall dort zu beachten, wo eine Individualisierung iZm einer strafbaren Handlung stattfinde. Diesen individualisierten Personen gegenüber greife die Unschuldsvermutung. Sie dürfen, ausgenommen in den Fällen des §7 b Abs2 Mediengesetz, vor einer rechtskräftigen Verurteilung einer gerichtlich strafbaren Handlung weder als überführt oder schuldig hingestellt noch als Täter bezeichnet werden. Immer dann, wenn aufgrund des Berichts eine handelnde Person individualisiert werden könne, sei dem Subjekt eines jeden in den Medien veröffentlichten Satzes, der eine strafbare Handlung zum Gegenstand habe, ein Adjektiv beizugeben, das sicherstelle, daß es sich bei dem Vorwurf bloß um einen Tatverdacht handle. Weiters sei in derartigen Fällen statt des Indikativs der Konjunktiv oder eine sonstige Umschreibung zu verwenden, um den noch nicht rechtskräftig verurteilten "mutmaßlichen Täter" nicht als einer gerichtlich strafbaren Handlung überführt oder schuldig hinzustellen. Dazu suchen die Antragsteller darzutun, daß eine Einhaltung des §7 b Mediengesetz eine objektive Berichterstattung über strafbare Handlungen geradezu verhindere.

2.2.1.2.1. Gemäß Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist danach zwar nur innerhalb der (einfach-)gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechts einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehalts findet sich nunmehr in der Verfassungsnorm des Art10 EMRK, die den Anspruch auf freie Meinungsäußerung bekräftigt und klarstellt, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Art10 EMRK erlaubt aber (in seinem Abs2), daß die Ausübung dieser Freiheiten, da sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen wird, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufs oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten (VfSlg. 10700/1985). 2.2.1.2.1. Gemäß Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist danach zwar nur innerhalb der (einfach-)gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechts einschränkt vergleiche VfSlg. 6166/1970). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehalts findet sich nunmehr in der Verfassungsnorm des Art10 EMRK, die den Anspruch auf freie Meinungsäußerung bekräftigt und klarstellt, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt. Art10 EMRK erlaubt aber (in seinem Abs2), daß die Ausübung dieser Freiheiten, da sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen wird, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufs oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten (VfSlg. 10700/1985).

   Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit

der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday

Times v. 26.4.1979 = EuGRZ 1979, 390; Fall Barthold v. 25.3.1985

= EuGRZ 1985, 173),

   (1) gesetzlich vorgesehen sein,

   (2) einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK ge-

       nannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

   (3) zur Erreichung dieses Zwecks oder dieser Zwecke

       "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig"

       sein (vgl. VfSlg. 11996/1989).

   Die Antragsteller bringen dazu im einzelnen wörtlich vor:

   "... Wendet man nun dieses (in VfSlg. 11996/1989

wiedergegebene) Prüfungsschema auf §7 b Mediengesetz an, so kommt man zum Ergebnis, daß im letzten Prüfungsschritt Probleme auftreten, die die EMRK- und Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge haben.

Inhalt der durch Art6 Abs2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung ist, daß ein Angeklagter bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat. Da sich die Konvention unmittelbar nur an die Vertragsstaaten richtet ..., greift dieses Konventionsrecht erst mit dem Beginn irgendeines staatlichen Verfahrens zur Aufklärung einer strafbaren Handlung. Es ist auch in engem Zusammenhang mit dem in Art6 Abs1 EMRK grundgelegten Grundsatz eines fairen Verfahrens zu sehen (vgl. EGMR Fall Deweer, Serie A Vol. 35, §56)... Inhalt der durch Art6 Abs2 EMRK garantierten Unschuldsvermutung ist, daß ein Angeklagter bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat. Da sich die Konvention unmittelbar nur an die Vertragsstaaten richtet ..., greift dieses Konventionsrecht erst mit dem Beginn irgendeines staatlichen Verfahrens zur Aufklärung einer strafbaren Handlung. Es ist auch in engem Zusammenhang mit dem in Art6 Abs1 EMRK grundgelegten Grundsatz eines fairen Verfahrens zu sehen vergleiche EGMR Fall Deweer, Serie A Vol. 35, §56)...

Grundsätzlich sind nur die Vertragsstaaten an die Beachtung der Konventionsrechte gebunden. Eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte scheidet aus (vgl. zB VfSlg. 7400/1974). Der EGMR hat jedoch ebenso wie der Verfassungsgerichtshof (zB VfSlg. 12501/1990) grundsätzlich die Pflicht des Staates bejaht, aktiv für den Schutz der Konventionsrechte auch gegenüber privaten Dritten tätig zu werden (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, Art1 Rz 9ff mwN). Betrachtet man jedoch den Fall, daß einander zwei durch die EMRK garantierte Rechte widerstreitend gegenüberstehen (zB Meinungsfreiheit und Unschuldsvermutung), so kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die in Art10 Abs2 EMRK genannten Zwecke, die eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen, ein aktives Tun des Staates zur Einschränkung der Meinungsfreiheit (soweit sie die in diesen Zwecken grundgelegten Prinzipien verletzt und damit andere Konventionsrechte gefährdet) erforderlich machen können. Denn im Fall Handyside (EuGRZ 1977 45, §54) hat der EGMR apodiktisch ausgesprochen, daß nicht übersehen werden darf, 'daß die Konvention, wie sich insbesondere aus ihrem Art60 ergibt, niemals die verschiedenen Organe der Vertragsstaaten verpflichtet, die von ihr garantierten Rechte und Freiheiten zu beschränken.' ... Grundsätzlich sind nur die Vertragsstaaten an die Beachtung der Konventionsrechte gebunden. Eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte scheidet aus vergleiche zB VfSlg. 7400/1974). Der EGMR hat jedoch ebenso wie der Verfassungsgerichtshof (zB VfSlg. 12501/1990) grundsätzlich die Pflicht des Staates bejaht, aktiv für den Schutz der Konventionsrechte auch gegenüber privaten Dritten tätig zu werden vergleiche Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 1985, Art1 Rz 9ff mwN). Betrachtet man jedoch den Fall, daß einander zwei durch die EMRK garantierte Rechte widerstreitend gegenüberstehen (zB Meinungsfreiheit und Unschuldsvermutung), so kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die in Art10 Abs2 EMRK genannten Zwecke, die eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen, ein aktives Tun des Staates zur Einschränkung der Meinungsfreiheit (soweit sie die in diesen Zwecken grundgelegten Prinzipien verletzt und damit andere Konventionsrechte gefährdet) erforderlich machen können. Denn im Fall Handyside (EuGRZ 1977 45, §54) hat der EGMR apodiktisch ausgesprochen, daß nicht übersehen werden darf, 'daß die Konvention, wie sich insbesondere aus ihrem Art60 ergibt, niemals die verschiedenen Organe der Vertragsstaaten verpflichtet, die von ihr garantierten Rechte und Freiheiten zu beschränken.' ...

Grundsätzlich haben Gesetzgeber und Vollziehung der Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Frage, ob ein 'dringendes soziales Bedürfnis' besteht, einen weiten Ermessensspielraum. Der mit Art10 Abs2 EMRK geschaffene Vorbehalt enthält jedoch Voraussetzungen, die diesen Ermessensspielraum abstecken. Die Wahrnehmung dieses Ermessensspielraums unterliegt daher letztlich einer Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs und der Konventionsorgane, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der Einzelentscheidungen der Behörden und Gerichte (zB EGMR Fall Lingens, EuGRZ 1986 428, §39 mwN), und steht demnach nicht im Belieben der einzelnen Vertragsstaaten...

Damit ein Eingriff durch ein 'zwingendes soziales Bedürfnis' gerechtfertigt ist, muß er auch verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Zweck iSd Art10 Abs2 EMRK sein (EGMR Fall Sunday Times, EuGRZ 1979 390f, §§65, 67; VfSlg. 11996/1989).

Als zwingendes soziales Bedürfnis ist in der Straßburger Rechtsprechung die Verhinderung eines 'trial by newspaper' anerkannt (EGMR Fall Sunday Times). Dieses Bedürfnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn zum einen über einen Fall objektiv informiert wird und zum anderen bereits im ganzen Land eine Kampagne angelaufen ist. Es liegt auch dann nicht vor, wenn ein öffentliches Interesse an der Information über einen speziellen Fall besteht (EGMR Fall Sunday Times, §66); demnach bleiben Tatsachen von öffentlichem Interesse auch dann solche, wenn sie Hintergrund eines Rechtsstreits bilden. Gerechtfertigt ist es auch, die Öffentlichkeit über ein Strafverfahren objektiv zu unterrichten und dabei auf die Gefährlichkeit mutmaßlicher Straftäter hinzuweisen, wenn dies durch eindeutiges Informationsmaterial (Vorstrafen, Benutzen von Schußwaffen bei der Festnahme, etc.) belegbar ist (EKMR Fall Baader, Ensslin und Raspe, EuGRZ 1978 323, §15)..."

Der Verfassungsgerichtshof wies in seiner Judikatur wiederholt auf die besondere Aufgabe hin, die der Presse in einem demokratischen Rechtsstaat zukommt (VfSlg. 11297/1987, 13577/1993).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte mehrfach die Bedeutung, welche die durch Art10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung für eine demokratische Gesellschaft hat (vgl. EGMR 7.12.19

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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