TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/24 W214 2011279-2

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Entscheidungsdatum

24.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GEG §9
GGG §18
GGG §2
GGG §6 Abs2
GGG §7
JN §58 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2011279-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch EBERT HUBER SWOBODA OSWALD & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.12.2016, Zl. 100 Jv 742/14f-33a (003 Rev 5504/14d), betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Zu Zl. 5 C 397/13v wurde am 14.04.2013 eine Bestandzins- und Räumungsklage samt Antrag auf pfandweise Beschreibung beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eingebracht. Auf Grundlage des Urteilsbegehrens zog die Kostenbeamtin eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 19a GGG (20%, da 4 Beklagte) in der Höhe von EUR 4.762,80 (Bemessungsgrundlage EUR 208.007,-- Leistungsbegehren und EUR 750,-- Räumungsbegehren = EUR 208.757,--) ein.

2. In der Verhandlung am 07.06.2013 schlossen die Beschwerdeführerin (als klagende Partei) und die anderen Parteien des Grundverfahrens (beklagte Parteien) vor dem für das Grundverfahren zuständigen BG durch ihre Rechtsvertreter einen unbedingten Vergleich.

3. Mit Zahlungsaufforderung vom 12.06.2013 wurden der Beschwerdeführerin weitere Pauschalgebühren in Höhe von EUR 95.166,60 für den Vergleich vom 07.06.2013 vorgeschrieben.

4. Mit elektronischer Eingabe vom 25.06.2013 stellten die Parteien des Grundverfahrens einen Antrag auf einvernehmliche Berichtigung des Vergleiches (weil dieser irrtümlich über eine falsche Version abgeschlossen worden sei); mit Beschluss des BG wurde jedoch der Antrag abgewiesen. Die Parteien des Grundverfahrens erhoben dagegen Rekurs, dem nicht Folge gegeben wurde.

5. Der irrtümlich abgeschlossene Vergleich wurde in weiterer Folge von den beklagten Parteien des Grundverfahrens zur Zl. 5 C 561/13m des BG wegen Irrtums angefochten. Am 28.08.2013 wurde über das Hauptbegehren vom BG antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen.

6. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.01.2014 wurden der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 59.671,20 sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der Zahlungsauftrag wurde – da in der ersten Fassung die Rechtsmittelbelehrung fehlte – am 21.01.2014 nochmals zugestellt.

7. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.01.2014 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welches sowohl dem BG als auch dem Präsidium des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zugestellt wurde.

8. Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde die Vorstellung vom BG der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014, zugestellt am 22.07.2014, berichtigt durch Bescheid vom 01.08.2014, zugestellt am 06.08.2014, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid bestätigt.

10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2014 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016, Zl. W214 2011279-1/4E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 59.670,40 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des klaren Wortlautes des Vergleiches kein Zweifel daran bestehe, dass aufgrund des Vergleichs nachträgliche Gebühren angefallen seien. Auch wenn der Vergleich nachträglich und mit sachenrechtlicher Wirkung ex tunc abgeändert worden sei, vermöge dieser Umstand keinesfalls rückwirkend die bereits entstandene Gebührenpflicht aufzuheben. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage sei auszuführen, dass das unter Punkt 5.4 vereinbarte Benützungsentgelt in der 1,5 fachen Höhe gemäß § 58 Abs. 1 JN mit der 10-fachen Jahresleistung zu bewerten sei, da sich dieses auf unbestimmte Dauer erstrecke. Der zu bezahlende Mietzins sei dann konkret zeitlich begrenzt, nämlich mit dem vereinbarten Räumungstermin am 1.7.2013. Da sich die eingeklagten Mietzinse bis einschließlich April 2013 im Leistungsbegehren finden würden, erfasse dieser Vergleichspunkt sohin die Mietzinse für Mai und Juni 2013. Für die Zeit danach sichere der Räumungstitel im Vergleich sowohl die laufenden Mieten aus den Bestandverträgen solange kein Verzug bei den Zahlungspflichtigen eintrete, bei Verzug aber die Zahlung des vereinbarten 1,5 fachen Betrags als Benützungsentgelt. Damit werde im Vergleich ab dem festgelegten Räumungstermin eine wiederkehrende Leistung auf unbestimmte Zeit vereinbart, die sich im Verzugsfall um 50% erhöhe, so dass – bloß – der höhere Betrag, also das Benutzungsentgelt, als wiederkehrende Leistung auf unbestimmte Zeit zu kapitalisieren sei. Es ergebe sich daher eine Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 4.264.106,36, woraus sich – unter Berücksichtigung der bereits eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 4.762,80 – eine restlich geschuldete Pauschalgebühr von (nach § 6 Abs. 2 GGG gerundet) EUR 59.670,40 ergebe.

13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.01.2017 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage vom ex tunc bereinigen Vergleich auszugehen sei. Aber auch für den Fall, dass vom ursprünglich abgeschlossenen Vergleich ausgegangen werden sollte, sei die Bewertung des Vergleichs durch die belangte Behörde unrichtig erfolgt: Die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung mit dem Zehnfachen der Jahresleistung erweise sich als krass überhöht, gleichheitswidrig und daher auch als Eingriff in das verfassungsrechtliche geschützte Eigentumsrecht. Zudem erlösche gemäß § 575 Abs. 2 ZPO ein Räumungstitel, wenn nicht binnen sechs Monaten wegen der Räumung Exekution beantragt werde. Dies gelte auch, wenn die Räumungsfrist in einem gerichtlichen Vergleich festgestellt worden sei. Bereits daraus und aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich, dass die gegenständliche Pönale für den Verzögerungsfall jedenfalls nur kurzfristig greifen könne, eine Konstellation, in der mit der Durchsetzung der Räumungsverpflichtung auch nur annähernd 10 Jahre zugewartet würde, sei geradezu denkunmöglich. Es sei gleichheitswidrig, für die Bewertung von völlig untergeordneten Nebenverpflichtungen die Gerichtsgebühren ins Unermessliche zu steigern, dem stünde keine adäquate Leistung der Gerichte bzw. Justizverwaltungsbehörden gegenüber. Eine Zahlungsverpflichtung in diesem Ausmaß hätte den wirtschaftlichen Ruin der beklagten Parteien zur Folge, der konkrete Vergleichsabschluss habe auch nur rund 10 Minuten in Anspruch genommen. Zudem sei der ursprünglich abgeschlossene Vergleich auf einen gemeinsamen Irrtum zurückzuführen, weshalb den Parteien nicht der Vorwurf des Bewussten-Eingehens von wirtschaftlich ruinösen Verpflichtungen gemacht werden könne.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2019, GZ W214 2011279-2/2E wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 2.898.295,00 festgelegt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iHv EUR 40.002,65 sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv EUR 40.010,65, verpflichtet wurde.

15. Nach der Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die belangte Behörde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2019/16/0142-11 das oa. Erkenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Der Vergleichstext in der ursprünglichen Version vom 7.6.2013 lautet in den gebührenrelevanten Punkten wie folgt (Fettdruck vom BVwG vorgenommen, Anm.):

1. XXXX („Erstbeklagte") hat von der Klägerin mehrere Bestandobjekte im Einkaufscenter 1220 Wien, XXXX , in Bestand genommen:

1.1. Mit Bestandvertrag vom 29.11.2011 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin die in Punkt I. des Bestandvertrages genannten Bestandobjekte Top Nr, 2, 3A, 5B und 7 mit einer Größe von insgesamt 358,38 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 16.984,74 vereinbart, die ab 01/2013 auf EUR 17.531,22 angehoben wurden.

1.2. Mit Bestandvertrag vom 17.04.2012 nahm die Erstbeklagte von der Klägerin das in Punkt I. des Bestandvertrages genannte Bestandobjekt Top Nr.6B mit einer Größe von 50,21 m2 in Bestand. Als monatlicher Bestandzins (inklusive Betriebskosten) wurden EUR 4.370,67 vereinbart, die ab 01/2013 auf EUR 4.498,01 angehoben wurden.

[…]

2. Die Erstbeklagte schuldet der Klägerin hinsichtlich der in Punkt l. näher genannten Bestandräumlichkeit per 01.04.2013 einen Betrag von insgesamt EUR 208.006,50 (Inklusive 20 % USt) Bestandzins, Betriebs- und Nebenkosten sowie USt. zzgl 8% Zinsen p.a..

[…]

Die Beklagten verpflichten sich zur ungeteilten Hand, EUR 208.006,50 zzgl 8 % Zinsen p.a. binnen 14 Tagen an die Klägerin zu bezahlen.

[…]

3. Zur Besicherung der Forderung nach Punkt 2. überträgt die Erstbeklagte hiermit ihr gesamtes Inventar gemäß den angeschlossenen Rechnungen sowie insbesondere jene Einrichtungsgegenstände, die anlässlich des Vollzuges vom 22.05.2013 pfandweise beschrieben wurden. Die Erstbeklagte erklärt rechtsverbindlich und garantiert iSd § 880a Satz 2 ABGB, dass das übertragene Inventar in ihrem unbelasteten Eigentum steht.

4. […] Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand verpflichtet, bis längstens 31.01.2014 die Kaution iHv EUR 44.500,- wieder aufzufüllen.

5. Zur Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich und dem Bestandvertrag schließt die Erstbeklagte einen Räumungsvergleich nachstehenden Inhalts ab:

5.1. Die Erstbeklagte verpflichtet sich, die in Punkt 1. aufgelisteten Bestandobjekte am 01.07.2013 zu räumen und geräumt von sämtlichen Fahrnissen zu übergeben.

5.2. Die Erstbeklagte verpflichtet sich, diesen Räumungsvergleich über Aufforderung durch die Klägerin auf ihre Kosten laufend, spätestens fünf Monate nach dem jeweils vereinbarten Räumungstermin, bis zu einem Räumungstermin 31.12.2015 zu erneuern.

Die Klägerin erklärt, von diesem Räumungsvergleich keinen Gebrauch zu machen, wenn die Erstbeklagte die sie treffenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vergleich und/oder dem Bestandvertrag einhält.

5.3. Die Erstbeklagte verzichtet gegenüber der Klägerin auf die Beistellung von Ersatzobjekten sowie auf Räumungsaufschub.

5.4. Für den Fall des Räumungs- und Übergabeverzuges durch die Erstbeklagte verpflichtet sich diese, bis zum Zeitpunkt der tatsächlich geräumten Übergabe sämtliche Lasten, Gefahren und Zufall hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Bestandobjektes zu tragen sowie zur Zahlung eines monatlichen Benützungsentgeltes zzgl. Betriebs- und Nebenkosten in der 1,5-fachen Höhe des ihr zuletzt vorgeschriebenen Bestandzins.

5.5. Die Geltendmachung von allfälligen, die Ansprüche laut Punkt 5.4. übersteigenden Nachteile, welcher Art auch immer, aus dem Titel des Räumungs- und Übergabeverzuges bleibt der Klägerin unbenommen.

5.6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen - welcher Art immer - gegen Forderungen der Klägerin durch die Erstbeklagte - aus welchem Grund immer – ist ausgeschlossen.

Die Bemessungsgrundlage für die Gebührenpflicht bestimmt sich, wie von der belangten Behörde richtig dargestellt, daher wie folgt:

2. Leistungsbegehren     EUR 208.006,50

3. Besicherung durch Übertragung Inventar  EUR 10,00

4. Auffüllung der Kaution    EUR 44.500,00

5.1 Räumung 1. Vertrag    EUR      750,00
Räumung 2. Vertrag            EUR 750,00
Räumung 3. Vertrag             EUR      750,00


5.2 Erneuerung des Räumungsvergleichs          EUR 10,00


5.2 Räumungsverpflichtung als Sicherung für
2x EUR 17.351,22 (Miete Mai, Juni 2013)          EUR       35.062,44
2x EUR 4.498,01 (Miete Mai, Juni 2013)          EUR 8.996,02

5.4 Miete/Benützungsentgelt (erhöht auf 1,5 fach im Pönalfall)

EUR 26.296,83 x 12 x 10    EUR 3.155.619,60

EUR 6.747,015 x 12 x 10    EUR 809.641,80

5.5                                           EUR 10,00

GESAMT             EUR 4.264.106,36

gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG    EUR 4.264.107,00

Die von der Beschwerdeführerin noch zu leistende Pauschalgebühr daher, wie von der belangten Behörde richtig errechnet und nach § 6 Abs. 2 GGG gerundet, EUR 59.670,40.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den Gerichtsakten.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände sind geklärt und die relevanten Urkunden, insbesondere die beiden Vergleichsversionen, und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein.

Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet (§ 2 Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG)). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bund zur Entrichtung der Gerichtsgebühren verpflichtet ist.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird (Anmerkung 1 zu TP 1 GGG).

Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs 1 GGG für das gesamte Verfahren gleich. Hiervon treten folgende Ausnahmen ein (Abs 2):

• 2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

• 2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

[…]

3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2019/16/0142-1 die Rechtsansicht der belangten Behörde geteilt, dass gerichtliche Entscheidungen, welche auf Grund der Parteiendisposition ergehen, zwar eine zivilrechtliche Rückwirkung zwischen den Parteien bewirken mögen, die einmal erfolgte Verwirklichung eines zur Gerichtsgebührenpflicht führenden Tatbestandes lasse sich nach § 18 GGG durch Parteiendisposition aber nicht aufheben.

Der Pauschalgebührenvorschreibung ist daher nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der am 07.06.2013 abgeschlossene Vergleich zu Grunde zu legen.

Hierbei ist die heranzuziehende Bemessungsgrundlage folgender Punkte des Vergleichs unstrittig:

2. Leistungsbegehren     EUR 208.006,50

3. Besicherung durch Übertragung Inventar  EUR 10,00

4. Auffüllen der Kaution     EUR 44.500,00

5.1 Räumung 1. Vertrag    EUR 750,00
Räumung 2. Vertrag             EUR 750,00
Räumung 3. Vertrag            EUR 750,00

5.2 Erneuerung Räumungsvergleich   EUR 10,00

5.5                                          EUR 10,00

Strittig ist die Bemessungsgrundlage des Punktes 5.4 (Räumungsverzug, Pönalzahlung). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung mit dem Zehnfachen der Jahresleistung als krass überhöht, gleichheitswidrig und daher auch als Eingriff in das verfassungsrechtliche geschützte Eigentumsrecht erweise. Es sei gleichheitswidrig, für die Bewertung von völlig untergeordneten Nebenverpflichtungen die Gerichtsgebühren ins Unermessliche zu steigern, dem stünde keine adäquate Leistung der Gerichte bzw. Justizverwaltungsbehörden gegenüber. Eine Zahlungsverpflichtung in diesem Ausmaß hätte den wirtschaftlichen Ruin der beklagten Parteien zur Folge, der konkrete Vergleichsabschluss habe auch nur rund 10 Minuten in Anspruch genommen. Zudem sei der ursprünglich abgeschlossene Vergleich auf einen gemeinsamen Irrtum zurückzuführen, weshalb den Parteien nicht der Vorwurf des Bewussten-Eingehens von wirtschaftlich ruinösen Verpflichtungen gemacht werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 08.09.2010, 2010/16/0117; vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2010/16/0059).

Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt bei der im Gerichtsgebührenrecht gebotenen formalen Betrachtungsweise noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandobjektes, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist (VwGH vom 23.10.2008, Zl. 2006/16/0090). Ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses – und darauf kommt es an – wurde im Vergleich nicht festgelegt, (vgl. VwGH vom 23.10.2008, Zl.2008/16/0030) und liegt der Grund dieser formalen Strenge der Judikatur in der Ermöglichung einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes (etwa durch den Kostenbeamten).

Im vorliegenden Fall wurde – wie oben festgestellt – lediglich ein Räumungstermin (01.07.2013), nicht jedoch eine zeitliche Begrenzung für die Zahlung des Mietzinses im Falle der nicht fristgerechten Räumung vereinbart, weshalb nach oben zitierter Judikatur von einer Leistungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit auszugehen ist. Auf einen vom Vergleichstext abweichenden Willen kommt es nicht an, alleine entscheidend ist, dass ein Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses nicht verschriftlicht wurde.

Der Streitwert für wiederkehrende Leistungen beträgt nach § 14 GGG iVm § 58 JN bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher für die Bestandobjekte Top Nr. 2, 3A, 5B und 7 (Punkt 1.1. des Vergleiches) ein Streitwert von EUR 3.190.682,04 (eineinhalbfacher Bestandzins: 26.296,83 x 12 x 10 + einfacher Bestandzins: insgesamt EUR 35.062,44 für die Monate Mai und Juni 2013), für das Bestandobjekt Top Nr.6B (Punkt 1.2. des Vergleiches) ein Streitwert von EUR 818.637,82 (eineinhalbfacher Bestandzins EUR 6.747,015 x 12 x 10 + einfacher Bestandzins: insgesamt EUR 8.996,02 für die Monate Mai und Juni 2013).

An dieser Stelle darf auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, die sich wie folgt darstellt:

"Der Verfassungsgerichtshof hatte in den mit den Erkenntnissen VfSlg. 16.701/2002, 17.004/2003 und 17.634/2005 entschiedenen Fällen die Gebührenpflicht von Vergleichen zu beurteilen, in denen es den jeweils beklagten Parteien offenstand, durch die Bezahlung der aushaftenden (den Gegenstand der Klage bildenden) ziffernmäßig bestimmten Monatsmieten die Räumung abzuwenden, sofern auch die laufenden Monatsmieten bezahlt würden. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesen Fällen davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen Verzicht darauf, vom zuvor geschaffenen Exekutionstitel Gebrauch zu machen, allenfalls über jenen Anspruch disponierte, der den Gegenstand des Exekutionstitels bildete, offenkundig aber über keinen anderen Anspruch. Der Anspruch, den jener Exekutionstitel betraf, war aber der Anspruch auf Zahlung der aushaftenden Mieten und auf Räumung. Diese Ansprüche hatte die jeweilige beschwerdeführende Partei bereits mit ihrer Klage geltend gemacht und dafür die Pauschalgebühr entrichtet. Über den Anspruch auf Zahlung des laufenden Mietzinses, also jenes Mietzinses, der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fällig und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte, wird aber in jenen Fällen dann nicht in einer die Gebührenpflicht auslösenden Weise disponiert, wenn der Verzicht auf die Räumung unter die (nahe liegende) Bedingung gestellt wird, dass der Schuldner seine offene Verbindlichkeit, die den Gegenstand des Titels bildet, nicht dadurch bloß auf die künftigen Mieten verlagert, indem er nur den Rückstand begleicht, die laufende Miete aber unberichtigt lässt. Insofern wird über künftige Mieten nicht disponiert, diese werden lediglich - im Sinne des genannten Zwecks: unvermeidlicherweise - im Vergleich "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen zu werden" (vgl. VfGH vom 01.12.2010, B1401/10).

Daraus ist abzuleiten, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Sachverhaltskonstellationen vorliegt, in denen über künftige Mietentgelte nicht disponiert wird, diese quasi nur "nebenher" erwähnt werden (vgl. hierzu auch die hg. Ausführungen in W108 2118624-1, Pkt. 3.1.3.2.5). Gerade dies ist aber im hier zu beurteilenden Fall anders, wurde doch unter Punkt 5. eine „Sicherstellung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vergleich“ zwischen den Parteien vereinbart und daher jedenfalls nicht bloß von einer Erwähnung der laufenden Mietzinse „nebenher“ gesprochen werden kann, sondern eine weitergehende Bedeutung vorliegt, weshalb fallbezogen keine von der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes abweichende Rechtsansicht vertreten wird, sondern dieser rechtlichen Beurteilung vielmehr eine andere Fallkonstellation zugrunde liegt.

Für Gerichtsgebühren besteht kein Erfordernis der Äquivalenz für die Inanspruchnahme der Gerichte. Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichts ist nicht Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 4 u. 5). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der konkrete Vergleichsabschluss (nur) 10 Minuten in Anspruch genommen habe, muss daher außer Betracht bleiben.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, GGG § 1 E 13; VwGH 10.03.1988, 87/16/0106 uva.). Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, gemäß § 575 Abs. 2 ZPO ein Räumungstitel, wenn nicht binnen sechs Monaten wegen der Räumung Exekution beantragt werde und sich daraus und aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe, dass die gegenständliche Pönale für den Verzögerungsfall jedenfalls nur kurzfristig greifen könne, ins Leere.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass gegen das Pauschalgebührensystem und auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sodass auch der Einwand der wirtschaftlich schwierigen Situation bzw der wirtschaftliche Ruin der Parteien durch die Vorschreibung von Gerichtsgebühren ins Leere geht (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 3 u. 6). Dazu kommt der Umstand, dass im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - das Entstehen der Gebührenschuld den Parteien bzw. den ihr zuzurechnenden Rechtsvertretern anzulasten ist. Wie oben ausgeführt ist jedoch im Bereich des Gerichtsgebührenrechts aufgrund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise nicht darauf Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen (VwGH 25.09.1997, 97/16/0367).

Die Bemessungsgrundlage beträgt daher nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes samt den gebührenrechtlich unstrittigen Vergleichspunkten – wie oben festgestellt – EUR 4.264.106,36, wodurch sich die zu zahlende Pauschalgebühr von EUR 59.670,40 (gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG) wie folgt errechnet:

4.264.107,00 * 1,2% = 51.169,28 + 2.525,00 = 53.694,28 + 20 % Streitgenossenzuschlag = 64.433,20 abzüglich bereits eingezogener 4.762,80 = 59.670,40

Dazu kommt gemäß § 6a Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00, wodurch sich ein gesamt zu bezahlender Betrag von EUR 59.678,40 ergibt.

3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.5. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ex tunc Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Mietzins- und Räumungsvergleich Pauschalgebühren Räumungsverpflichtung Rückwirkung Vergleich Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2011279.2.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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