TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 W101 2176462-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W101 2176462-1/2E


IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.09.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Verfahren zu Zl. 2 C 8010/08 v vor dem Bezirksgericht Scheibbs (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren iHv € 1.996,80 entstanden.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.996,80 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.

Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.

Dies begründete er im Wesentlichen folgendermaßen: Er erbete die Berücksichtigung der übergangenen Einwendungen. Da der Zahlungsauftrag in mehrfacher Hinsicht auf unzulässigen, rechtswidrigen Belangungen basiere, erwarte er eine Stattgabe der Vorstellung und in eventu – in Anbetracht der unzumutbaren Situation und Lage – den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren.

Mit Bescheid vom 14.10.2014, Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 02.09.2016, Zl. 10 P 35/11g-164, bestellte das BG Rechtsanwalt XXXX zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, Folge, hob den Beschluss vom 02.09.2016 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Mit Beschluss vom 27.02.2017, Zl. W101 2016306-1/3E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.10.2014 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Dieser Bescheid war am 22.05.2017 an den Rechtsanwalt XXXX zugestellt worden.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 19.06.2017 eine Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte er mit beiliegendem Vermögensbekenntnis vom 17.06.2017 einen Verfahrenshilfeantrag für dieses Beschwerdeverfahren.

Mit Beschluss vom 31.08.2017, Zl. W101 2016306-2/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unzulässig zurück, da der Bescheid nicht rechtswirksam (gegenüber dem Beschwerdeführer) erlassen worden war. Auch der diesbezügliche Verfahrenshilfeantrag war folglich mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden.

2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2017 (zugestellt am 14.09.2017), Zl. Jv 55005-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die in dem vor dem BG geführten Grundverfahren zu Zl. 2 C 8010/08 v entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 2.004,80 nachzulassen, nicht statt.

In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus: In Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2.004,80 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran ändere auch das im Zuge des Nachlassverfahrens erhobene geringe Einkommen von € 684,49 nichts. Mit Einantwortungsbeschluss des BG vom 17.01.2014, 4 A 254/11g, sei die Verlassenschaft nach XXXX dem Beschwerdeführer eingeantwortet und folgende Grundbuchseintragungen vorgenommen worden: Zu den EZ 1 GB 2210 XXXX und EZ 55 GB XXXX sei dem Beschwerdeführer das Eigentumsrecht – unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB – zur Gänze zugeschrieben worden.

Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse habe der Beschwerdeführer im Fragebogen folgende Angaben gemacht: Er lebe in Notquartieren. Die oben genannten Grundstücke (ca. 59 ha, Separation Verlassenschaft) seien mit einem steuerlichen Einheitswert von ca. € 13.000,00 bewertet worden. Er besitze Bargeld iHv € 5,00 und ein Bankguthaben iHv € 8,43 auf dem Konto XXXX . Schulden an fremde Personen würden iHv € 16.000,00 bestehen. Die Mindestsicherung sei abgelehnt worden und er beziehe eine monatliche Mindestpension iHv € 684,49.

Dem Fragebogen sei folgende Vermögenserklärung aus dem Verlassenschaftsverfahren zu 4 A 254/11g angeschlossen gewesen: EZ 1 Grundbuch 22010 XXXX (Fläche 487.463 m²) und EZ 55 Grundbuch 22026 XXXX (Fläche 103.561 m²). Diese seien mit dem dreifachen Einheitswert von € 45.129,81 bewertet. Dieser Bewertung mit dem dreifachen Einheitswert als Teil der Aktiva von € 108.907,70, stünden Passiva von € 142.134,55 entgegen, was eine Überschuldung des Nachlasses von € 33.226,85 ergebe.

Weiters führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer beziehe eine Mindestpension und er sei Eigentümer (wenn auch derzeit nicht verfügungsberechtigt) der Liegenschaften EZ 55 GB 22026 XXXX und EZ 1 GB 22010 XXXX , welche einen Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 aufweisen würden. Im Verlassenschaftsverfahren zu 4 A 254/11g seien diese Liegenschaften nur mit dem dreifachen Einheitswert (€ 45.129,81) berechnet worden, der Verkehrswert liege aber laut Beschluss des BG vom 30.03.2015 zumindest bei € 200.000,00, sodass sich der Reinnachlass dadurch um € 154.870,19 erhöhe. Berücksichtige man diesen Wert, so würden sich die Nachlassaktiven auf € 263.777,89 belaufen. Bei Abzug der Nachlassverbindlichkeiten in der im Inventar angeführten Höhe von € 155.875,39 ergebe sich ein Reinnachlass iHv € 107.902,50.

Weiters stehe dem Beschwerdeführer ein Geldersatz für beschlagnahmte und verfallen erklärte Rinder, der vom Bundesland zu leisten sei, zu. Er habe nicht beweisen können, warum es ihm nicht möglich sei, etwa durch Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die aushaftenden Gerichtsgebühren – wenn auch in kleinen Raten – zu begleichen. Er habe lediglich oberflächliche Angaben zu Kontoguthaben, zu seinen Wohnverhältnissen und zu den Schulden gemacht, ohne hiefür Bescheinigungsmittel vorzulegen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen. Auch eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor. Ein öffentliches Interesse am Nachlass sei nicht behauptet worden. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 06.10.2017 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das BG habe mit Beschluss vom 20.03.2012, mit dem über einen Antrag der Verlassenschaftsgläubiger auf Nachlassseparation (§ 812 ABGB) abgesprochen worden sei, bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer "gerichtsbekannt vermögenslos" sei. Er sei erbeintrittserklärter, nachlassseparierter Erbe, jedoch nicht grundbücherlicher Eigentümer der von der belangten Behörde angeführten Liegenschaften der verstorbenen Mutter. Er könne darüber weder verfügen noch die Nachlassseparation aufheben. Außerdem beziehe er nur eine Mindestpension unterhalb des Existenzminimums. An der Einkommens- und Vermögenssituation habe sich seit 2012 nichts geändert. Es könne nicht im öffentlichen Interesse sein einen Mindestpensionisten in die völlige Mittellosigkeit zu treiben. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.11.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer sind in einem Verfahren vor dem BG zu Zl. 2 C 8010/08 v Gerichtsgebühren iHv € 2.004,80 entstanden.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.05.2015 eine monatliche Mindestpension iHv € 684,49.

Dem Beschwerdeführer wurden mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss vom 17.01.2014 folgende landwirtschaftliche Grundstücke als Erbe übertragen: EZ 1 Grundbuch 22010 XXXX (Fläche 487.463 m²) und EZ 55 Grundbuch 22026 XXXX (Fläche 103.561 m²). Diese sind mit dem dreifachen Einheitswert von € 45.129,81 bewertet.

Dieser Bewertung mit dem dreifachen Einheitswert als Teil der Aktiva von € 108.907,70, stehen Passiva von € 142.134,55 entgegen, was eine Überschuldung des Nachlasses von € 33.226,85 ergibt.

Der Beschwerdeführer kann aufgrund einer Nachlassseparation nicht über die genannten Liegenschaften verfügen und werden diese von einer Separationskuratorin verwaltet. Aktuell ist für den Beschwerdeführer auf den jeweiligen Liegenschaften ein Pfandrecht als Pflichtteilsforderung iHv je € 120.000 vermerkt.

Gemäß Beschluss des BG vom 30.03.2015, 4 A 254/11 g – 120, ist für die Liegenschaften von einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 auszugehen. Bei einem Gesamtwert der Nachlassaktiven von € 263.777,89 und nach Abzug der der Nachlassverbindlichkeiten in der im Inventar angeführten Höhe von € 155.875,39 verbleibt ein Reinnachlass von € 107.902,50.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaften von 591.024 m² (Äcker, Wälder, ...) mit einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 verfügt und ihm bei einer entsprechenden Verwertung, nach Ende der Nachlassseparation und Abzahlung der Schulden jedenfalls ein Betrag verbleiben würde, der deutlich höher ist als die von ihm geschuldete Gebühr von € 2.004,80.

Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren iHv € 2.004,80 zu bezahlen und ihm daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.

Die Feststellungen über das monatliche Pensionseinkommen und die Vermögensverhältnisse gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im ausgefüllten Fragebogen, seinem Antrag, der Beschwerde, sowie den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Den zum Akt genommenen aktuellen Grundbuchsauszügen der beiden in Rede stehenden Liegenschaften vom 19.05.2020 ist zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer jeweils ein Pfandrecht als Pflichtteilsforderung iHv je € 120.000 vermerkt ist. Daraus ergibt sich überdies, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zwar den Tatsachen entspricht, er ist jedoch eingeantworteter Erbe der Liegenschaften. Die im Grundbuch eingetragene Nachlassseparation, die die belangte Behörde in ihrem Bescheid bereits festgestellt hat, ändert daran nichts.

Aufgrund der ständigen Verknappung landwirtschaftlicher Flächen durch Verbauung (https://www.diepresse.com/4841734/landwirtschaft-osterreichs-ackerflache-schrumpft-in-rekordzeit) war zu vermuten, dass der von der belangten Behörde angeführte Verkehrswert nicht erzielt werden kann. Die belangte Behörde hat dazu in der Folge Auskünfte bei der Gemeinde eingeholt, wonach ein Quadratmeterpreis von € 1,00 bis € 2,00 beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grünland, für Wälder durchschnittlich € 1,00 erzielt werden könne. Bei Zugrundelegung dieser Ermittlungsergebnisse würden sich für eine Fläche von 591.024 m2 sogar zwischen rund € 591.000,00 bis € 1.182.000,00 ergeben. Vor diesem Hintergrund wurde die obige Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaften von 591.024 m² (Äcker, Wälder, ...) mit einem Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 verfügt.

Der Verkehrswert der Liegenschaften, die Höhe der Nachlassaktiven und Verbindlichkeiten sowie der dadurch festgestellte Reinnachlass ergibt sich aus dem im Verlassenschaftsverfahren zu 4 A 254/11g ergangenen Beschluss vom 30.03.2015, welchen die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat und dessen Inhalt vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist.

Die Feststellung des Verkehrswertes durch das BG und der belangten Behörde wurde von dem Beschwerdeführer sohin nicht bestritten und hat der Beschwerdeführer selbst angeführt, dass sich an seiner Vermögenssituation seit 2012 nichts geändert habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).

Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine entsprechenden Ausführungen.

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253).

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, kein zusätzliches Einkommen als seine Mindestpension zu haben und "gerichtsbekannt vermögenslos" zu sein. Er sei erbeintrittserklärter, nachlassseparierter Erbe, jedoch nicht grundbücherlicher Eigentümer der von der belangten Behörde angeführten Liegenschaften und könne darüber weder verfügen noch die Nachlassseparation aufheben.

Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155). Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164).

Soweit der Beschwerdeführer überdies meint, dass der von ihm angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen sei, übersieht er, dass das im § 9 Abs. 2 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse, um einen solchen Nachlass zu rechtfertigen, im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (vgl. VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005). Der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, diese Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG sei erfüllt, weil es nicht im öffentlichen Interesse sein könne einen Mindestpensionisten in die völlige Mittellosigkeit zu treiben, kann nicht gefolgt werden, zumal dies – wie oben festgestellt – nicht zutrifft und lediglich vom Beschwerdeführer behauptet wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass im Fall des Beschwerdeführers die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre.

Der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, steht (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Da der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – über ein solches Liegenschaftsvermögen (eingeantworteter Erbe der landwirtschaftlichen Grundstücke EZ 1 Grundbuch 22010 XXXX und EZ 55 Grundbuch 22026 XXXX ) verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde unbestritten geblieben sind, verfügt er über ein monatliches Pensionseinkommen iHv € 684,49 und ist eingeantworteter Erbe der oben genannten Liegenschaften, welche gemeinsam einen Verkehrswert von zumindest € 200.000,00 aufweisen, womit ihm bei einer entsprechenden Verwertung, nach Ende der Nachlassseparation und Abzahlung der Schulden jedenfalls ein Betrag verbleiben würde, der deutlich höher ist als die von ihm geschuldete Gebühr von € 2.004,80, und damit wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von € 2.004,80 ausschließen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass in seinem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

Da der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – über entsprechendes Vermögen verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte" gemäß § 9 Abs. 2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.

Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Härte Gerichtsgebühren - Nachlass Gerichtsgebührenpflicht Nachlassantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2176462.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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