TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/10 LVwG 41.16-180/2020

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark
19/05 Menschenrechte

Norm

GdO Stmk 1967 §60 Abs7
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §2
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1
B-VG Art20 Abs4
GdO Stmk 1967 §59 Abs3
MRK Art10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über den Vorlageantrag der A B GmbH, Rstraße, G, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, Tstraße, W, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Weiz vom 17.12.2019, GZ: ADION/MBA-A/5990/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Stadtgemeinde Weiz

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.12.2019 wurde beschlossen, der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Weiz vom 02.10.2019, GZ: ADION/MBA-A/2834/2019, werde wie folgt abgeändert:

„Es wird festgestellt, dass kein subjektives Recht der A B Gesellschaft m.b.H., FN XY, Rstraße, G, auf Erteilung der begehrten Auskünfte besteht.“

Begründend wurde ausgeführt, dass § 60 Abs 7 Steiermärkische Gemeindeordnung (Stmk GemO) Informationen über nicht öffentliche Gemeinderatssitzungen ausschließlich auf die Einsichtnahme in genehmigte Verhandlungsschriften einschränke.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung und führt aus, dass mit dem bloßen Verweis auf § 60 Abs 7 Stmk GemO nichts zu gewinnen sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu jedem einzelnen Punkt des Auskunftsbegehrens konkret darzulegen, warum nach einer entsprechenden Interessenabwägung eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Verschwiegenheitspflicht nicht möglich sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 05.08.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Parteien gehört wurden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ergebnissen der öffentlich mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Schreiben vom 26.03.2019 wandte sich die A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH an die Stadtgemeinde Weiz und ersuchte um Stellungnahme zum Sachverhalt, dass aus „gut unterrichteten Kreisen sowie diversen Medien“ in Erfahrung gebracht worden sei, dass im Bereich des alten Bau- und Wirtschaftshofes in T mit Unterstützung der Stadtgemeinde ein RS-Kino angesiedelt werden sollte und der geplante Kinobetrieb mit einem Betrag von € 50.000,00 pro Jahr in Form einer Subvention gefördert werden solle.

Nachdem auf das Schreiben nach dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Antwort erfolgte, trat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2019 erneut an die Stadtgemeinde Weiz heran und ersuchte unter Berufung auf §§ 1 ff. Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz um die Beantwortung folgender Fragen:

„1.     A) Wurde die Liegenschaft des ehemaligen Bau- und Wirtschaftshofes (künftige Projektareal „Stadtparkquartier") bereits veräußert?

B) Falls die Frage zu bejahen ist: Bekanntgabe des Erwerbers, des konkreten Kaufgegenstandes, des Kaufpreises, Art des Verkaufs und Kaufpreisfindung (mit oder ohne öffentliche Ausschreibung, Bieterverfahren, Bewertungsgutachten etc.), Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten, den Erwerber treffende Auflagen und/oder Vorgaben (z.B. Bebauungsvorgaben etc.); es wird unter einem um Übermittlung einer Kopie des Kaufvertrages ersucht.

2.      A) Gibt es seitens der Stadtgemeinde Weiz im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedelung des RS-Kinos in Wetz irgendwelche Förderungen oder sonstige finanzielle Zuwendungen (z.B. Wirtschaftsförderungen, Kulturförderungen, Begünstigungen etc.)?

B) Falls die Frage zu bejahen ist: Welche konkreten Förderungen gibt es (Art und Höhe der Förderung, Fördergeber, Förderempfänger, vertraglich vereinbarte Förderrichtlinien und — bedingungen, allfällige Staffellungen bzw. Einschleifregelungen etc.)?

3.      A) Hat die Stadtgemeinde Weiz oder die „Stadtgemeinde Weiz-Wirtschaftsentwicklungs-KG“ KFZ-Stellplätze im Bereich des zukünftigen Stadtparkquartiers erworben?

B) Falls die Frage zu bejahen ist: Bekanntgabe der Kaufvertragsparteien, des konkreten Kaufgegenstandes (Lage und Anzahl der Stellplätze), des Kaufpreises und der Abwicklungsmodalitäten; es wird unter einem um Übermittlung einer Kopie des Kaufvertrages ersucht.“

Es wurde im Falle der Verweigerung der Auskunft eine bescheidförmige Erledigung gemäß § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes beantragt.

Die Anfrage der Beschwerdeführerin blieb erneut unbeantwortet und lief die 8-wöchige Frist mit 06.06.2019 ab.

Am 24.06.2019 fand eine nicht öffentliche Gemeinderatssitzung statt und kann der Niederschrift, die im Verfahrensakt, der dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurde, erliegt, lediglich entnommen werden, dass der Tagesordnungspunkt 3 einschließlich der Tagesordnungspunkte 3A-3C einstimmig angenommen wurde.

Worum es bei dem Tagesordnungspunkt 3 und 3 A geht, kann dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden. Lediglich aus dem Tagesordnungsverweis auf Tagesordnungspunkt 3 B kann entnommen werden, dass es sich dabei um das Projekt P U GmbH Abschluss Kauf- und Bauträgervertrag ging.

Die Beschwerdeführer wandten sich erneut mit einem Schreiben vom 25.06.2019 an die belangte Behörde und legten noch einmal die an die Stadtgemeinde Weiz gerichteten Schreiben bei, wobei der Antrag auf bescheidförmige Erledigung des Auskunftsersuchens vom 10.04.2019 wurde.

In der Folge leitete der Stadtamtsdirektor Mag. G H das Schreiben der Antragstellerin an Herrn M N, K L, weiter und ersuchte um Stellungnahme bis 31.07.2019, ob aus Sicht der RS GmbH durch die Weitergabe der gewünschten informationsschutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt würden.

In Beantwortung der Nachricht übermittelte Herr M N, K L, ein Mail und teilte mit, „dass der Weitergabe von Informationen über den projektierten Kinobetrieb an den unmittelbaren Wettbewerber Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entgegenstehen“. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht.

Ebenso wurde vom Stadtamtsdirektor Herr O P, S T GmbH, angefragt, ob aus seiner Sicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt würden und gab Herr O P per Mail am 02.08.2019 bekannt, dass es nicht in seinem Interesse wäre, einem Mitbewerber die Projektunterlagen bzw. nähere Informationen der Geschäftstätigkeit nebst wirtschaftlicher Zahlen offen zu legen. Nähere Ausführungen wurden nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 02.10.2019 wurde schließlich der Antrag der A B Gesellschaft vom 10.04.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fragestellungen im Auskunftsbegehren nach § 59 Abs 3 Gemeindeordnung in nicht öffentlicher Sitzung beraten worden seien und daher vertraulich seien.

Eine nähere Differenzierung nach den einzelnen Fragestellungen erfolgte nicht.

Am 31.10.2019 wurde eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm
§ 32 Abs 1 Z 1 B-VG eingebracht. Die Stadtgemeinde Weiz entschied mittels Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde und begründete dies unter Verweis auf § 60 Abs 7 Stmk GemO, wonach die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften etc. jedermann erlaubt sei; die genehmigten Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen könnten von den Mitgliedern des Gemeinderats eingesehen werden. Daraus folge für die Stadtgemeinde Weiz, dass sowohl § 60 Abs 7 Stmk GemO als auch § 1 Abs 2 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen würden.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung gestand die belangte Behörde zu, dass sie dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Niederschrift über die am Montag, dem 24.06.2019, stattgefundene Gemeinderatssitzung übermittelte. Daraus ergibt sich jedoch ausschließlich wie über die Tagesordnungspunkte 1 bis 19 entschieden wurde. Worum es bei den Tagesordnungspunkten ging kann der Niederschrift nicht entnommen werden. Zu Tagesordnungspunkt 3, der die Thematik Projekt P U betraf, wird in der Niederschrift auf einen Anhang verwiesen. Dieser liegt dem Verfahrensakt nicht bei. Selbiges gilt für die Niederschrift zur nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.03.2019, bei der ebenfalls das Projekt P U auf der Tagesordnung stand; der Anhang, der der Niederschrift zum Projekt beilag, wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

Eine Überprüfung was daher in diesen nicht öffentlichen Sitzungen besprochen wurde bzw. beschlossen wurde, ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark daher nicht möglich.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes nicht zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden, da sich die belangte Behörde in ihrer Abweisung des Antrages darauf berufen hatte, dass es sich bei den gegenständlichen Fragen um Punkte handelte, die in einer nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates besprochen und beschlossen worden waren.

Ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht, kann aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes nicht zweifelsfrei festgestellt werden und bestehen auf Seiten des Gerichts begründete Zweifel, zumal sich die gestellten Fragen auf verschiedene, sehr unterschiedliche Punkte (zB Verkauf der Liegenschaft, Förderung, KFZ-Stellplätze) beziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 20 Abs 3 und 4 B-VG:

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

§§ 1 bis 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz:

㤠1

Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.

§ 2

Inhalt und Umfang der Auskunft

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 3

Auskunftsbegehren

(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.

(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.

(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 4

Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft

(1) Die Auskunft kann erteilt werden

-    mündlich,

-    durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen),

-    schriftlich,

-    in jeder anderen technisch möglichen Form.

(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.

(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.

(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.

§ 5

Frist für die Auskunftserteilung

Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 6

Nichterteilung der Auskunft

(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden,

a)   wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;

b)   wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.

(3) Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 7

Bescheid über die Auskunftsverweigerung

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:

-    grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;

-    wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;

-    wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.

(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:

a)   in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde

b)   in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde

c)   in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde

d)   in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde

e)   in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

f)   in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.

(5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

Wie aus § 7 Abs 1 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz hervorgeht, ist dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH 29.11.1989, B704/89). Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach
§ 7 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz sein.

Die befragte Behörde hat nach § 1 leg. cit. nur Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Recht auf Auskunftspflicht das Recht auf Auskunftserteilung jedermann einräumt. Dementsprechend steht das Recht auf Auskunft sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rz 86).

Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Tatsache, dass über die gegenständlichen Fragen – was sich aus dem Verfahrensakt nicht abschließend ergibt – in nicht öffentlicher Sitzung beraten wurde und daher eine Auskunft nicht erteilt werden könne, kann nicht nachvollzogen werden.

§ 59 Abs 3 Stmk GemO legt fest, dass Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen vertraulich sind. Nicht vertraulich sind jedoch die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und schließlich der Inhalt eines Beschlusses.

Eingeschränkt ist diese Nichtvertraulichkeit dadurch, dass Angelegenheiten betroffen sein könnten, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden könnten.

In der Beschwerdevorentscheidung wird unter Verweis auf § 60 Abs 7 Stmk GemO ausgeführt, dass die Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften und Kopien während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt seien. Dies gelte nicht für Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen.

Damit verkennt die belangte Behörde jedoch vollkommen das Wesen und den Unterschied zwischen der Akteneinsicht und der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz.

Auskünfte im Sinne des Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte; davon getrennt zu sehen ist die Akteneinsicht und die allfällige Herstellung von Duplikaten, Kopien etc.

§ 60 Abs 7 Stmk GemO kann daher gegenständlich nicht als einschlägig angesehen werden und stellt keinen Grund für die Abweisung des Auskunftsbegehrens dar.

Das Auskunftspflichtgesetz verankert das Merkmal, dass eine Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1993, 18; VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059).

Der belangten Behörde ist daher jedenfalls entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag unter Hinweis auf eine mögliche Akteneinsicht keine Folge gab. Keineswegs der Akteneinsicht gleichkommend ist die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen, weil diese Fragen jeweils kurz beantwortet werden können (vgl. VwGH 21.09.2005, Zl. 2004/12/0151).

Auskunft im Sinne des Auskunftsgesetzes ist daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten und von Verwaltungsvorgängen zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben und kann dies daher nicht die Auskunftspflicht vernichten. Im Übrigen besteht grundsätzlich eine Identität der Auskunftsbegriffe im Bundesrecht und Landesrecht (vgl. VwGH 30.06.1994, Zl. 94/06/0094 und die Erl zur RV 39 LG Nationalrat XVII. GT 4.).

Gemäß Art. 20 Abs 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen wurden die durch die Landesgesetzgebung getroffen.

Gegenständlich wurde in der Beschwerdevorentscheidung – unter Verletzung der Frist des § 5 Auskunftspflichtgesetz - pauschal, ohne nähere Begründung die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis als Grund dafür vorgebracht die Auskunft nicht zu erteilen.

Diese Begründung lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehen, zumal als einzige erkennbare Ermittlungstätigkeit der Stadtgemeinde diese ein E-Mail an offenbar am Projekt beteiligten Firmen, RS-Kino und S T GmbH, schickte und ihnen die Gelegenheit gab, dem Auskunftsersuchen zu widersprechen.

Die belangte Behörde selbst hat keinerlei Abwägungen getroffen und wurden auch die – wenig überraschend - ablehnenden Antworten der Beteiligten nicht näher hinterfragt bzw. ist dem vorliegenden Verfahrensakt diesbezüglich nichts zu entnehmen.

Weder der Beschwerdevorentscheidung noch dem Bescheid kann entnommen werden, inwieweit der Beantwortung des einzelnen Auskunftsbegehrens gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen und warum dies für alle Fragen, inklusive der Zusatzfragen zutreffen, sollte.

Das Wesen der gesetzlichen Auskunftspflicht, die als Jedermannsrecht ausgestaltet ist, setzt nicht voraus, dass ein schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit an der begehrten Auskunft besteht.

Die belangte Behörde hat keine Abwägung im Hinblick auf die durch Art. 10 EMRK geschützten Interessen auf Zugang zu Informationen vorgenommen.

Auskünfte sind grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und insoweit als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organes nicht wesentliche beeinträchtigt wird.

Im hier vorliegenden Fall waren insbesondere die Fragen 1 A, 2 A und 3 A einfach und schlichtweg durch „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten.

Es mag zutreffen, dass der Auskunftserteilung betreffend einzelne Fragen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, dies kann jedoch aufgrund des rudimentären Verfahrensaktes vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden.

Da die Auskunft nach dem Gesetz jedoch nur insoweit nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Fragen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einer dieser einzelnen Fragen Verschwiegenheitspflichten bestehen.

Es wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht zu erteilen und soweit die beantragte Auskunft (teilweise) aufgrund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird, über jene bescheidmäßig darüber abzusprechen.

Festgestellt wird, dass eine pauschale Auskunftsverweigerung – im Hinblick auf die mit dem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – nicht zu rechtfertigen ist.

Dies erfordert jedoch nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.

Ein schlichtes „Nein“ der durch die Stadtgemeinde in das Verfahren einbezogenen S T GmbH und R S reicht für derartige Feststellungen, die sich im Übrigen in der Beschwerdevorentscheidung nicht finden, nicht aus.

Im Übrigen kann die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht nicht herausgegeben werden dürfen, zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichen. Es kommt auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe an. Dazu hat die Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Die belangte Behörde hat dem Verwaltungsgericht Aktenbestandteile vorenthalten, sodass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine nachvollziehbaren Feststellungen zu den einzelnen Fragen getroffen werden können.

In jedem Fall ist die begehrte Auskunft insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 59 Abs 3 Stmk GemO eine Auskunftsverweigerung pauschal und ohne Feststellungen zum Sachverhalt sowie eine dementsprechende Abwägung nach Art 10 EMRK nicht zulässt und § 60 Abs 7 Stmk GemO nicht einschlägig ist, Ermittlungen dahingehend anzustellen haben, ob tatsächlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen und diese Prüfung jeder einzelnen Frage der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen haben.

Es ist jedoch abschließend darauf hinzuweisen, dass auch der EuGH bezüglich der Veröffentlichung der Daten juristischer Personen einen großzügigeren Maßstab anlegt, als bei natürlichen (EuGH 09.11.2010, Schecke und Eifert, C-9209 und C-9309): „Die Verletzung des Rechtes auf Schutz der personenbezogenen Daten hat nämlich bei juristischen Personen ein anderes Gewicht, als bei natürlichen Personen. Juristische Personen unterliegen insoweit bereits einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung näherer Daten.“

Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes sein. Das Verwaltungsgericht ist allein für die spruchmäßige Feststellung zuständig, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).

Da in Ermangelung jeglicher Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides das Landesverwaltungsgericht Steiermark an der Kontrolle gehindert war und von der belangten Behörde jegliche Abwägung unterlassen wurde und zudem der Verfahrensakt dermaßen dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurde, dass diesem eine vollständige Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich war, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

In Anwendung des § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde, die Stadtgemeinde Weiz, muss nunmehr entweder ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen oder für jeden Punkt gesondert feststellen und bescheidmäßig absprechen und dies im Einzelnen begründen, wenn aufgrund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten die Auskunftserteilung verweigert wird.

Es wird in formaler Hinsicht darauf hingewiesen, dass durch die Beschwerdevorentscheidung der Bescheid vom 17.12.2019 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Zu beheben war daher die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftsbegehren, Abweisung, Auskunftspflicht, Wesen der Auskunftspflicht, Akteneinsicht, Wissenserklärung, Auskunft, gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, pauschale Verweigerung, Mehrzahl von Fragen, Einzelfallprüfung, geschützte Interessen, Zugang zur Information, Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.16.180.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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